Created by Tamara Mohr
almost 8 years ago
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Question | Answer |
Privatautonomie | Recht des einzelnen, seine privaten Rechtsverhältnisse durch Rechtsgeschäfte frei und eigenverantwortlich zu gestalten (Vertragsfreiheit, Testierfreiheit, Eheschließung) |
Vertragsfreiheit(spezieller) | Recht des einzelnen, durch Abschluss von Verträgen frei am Wettbewerb teilzunehmen und selbst die Bedingungen zu bestimmen, unter denen Waren, Dienstleistungen etc. angeboten oder erworben werden |
Komponenten der Vertragsfreiheit | Abschlussfreiheit Gestaltungsfreiheit Fromfreiheit |
Willenserklärung | Willensäußerung, die auf das unmittelbare Herbeiführen eines rechtlichen Erfolges gerichtet ist Instrument des einzelnen, von der ihm gewährten Vertragsfreiheit Gebrauch zu machen |
Elemente der Willenserklärung | Objektiv: Äußerlich erkennbare Erklärung Subjektiv: Handlungswille, Rechtsbindungswille, Geschäftswille |
nicht empfangsbedürftige WE | Kein Zugang der WE an Adressaten erforderlich |
Empfangsbedürftige WE | Zugang der Erklärung an Empfänger für Wirksamwerden erforderlich, §§ 130 ff |
räumlicher Herrschaftsbereich | räumlicher Einflussbereich des Empfängers, der zur Entgegennahme von rechtsgeschäftlichen Erklärungen geeignet u. nach der Verkehrsanschauung vorgesehen |
persönlicher Herrschaftsbereich | Person, die zur Entgegennahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen nach Organisation d. Empfängers geeignet und vorgesehen sowie zur Entgegennahme bereit |
Angebot | erste WE während der Vertragsverhandlungen, die – unabhängig von Parteirolle – den Vertragsinhalt verbindlich festlegen will und alle essentialia negotii enthält Faustregel: Annahme mit einfachem „Ja“ möglich |
Annahme | inhaltliche Deckung mit Angebot, |
Rechtsfähigkeit | Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (§ 1) |
Geschäftsfähigkeit | Fähigkeit, durch eigene WE Rechtsfolgen herbeizuführen (§§ 104 ff) |
Trennungsprinzip | Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte sind von einander getrennt zu betrachten |
Abstraktionsprinzip | Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts beurteilt sich ausschl. nach eigenen Voraussetzungen, unabhängig von Wirksamkeit des zu Grunde liegenden Verpflichtungsgeschäftes |
Einwilligung | vorherige Zustimmung |
Genehmigung | nachträgliche Zustimmung |
Kontrahierungszwang | rechtliche Verpflichtung zum Abschluss von Verträgen |
Schweigen als Willenserklärung | gilt im Regelfall nicht, es sei den es ist etwas anderes mit dem VP geregelt |
kaufmännische Bestätigungsschreiben | Rechtsklarheit über Vertragsinhalt, die lediglich bereits zustande gekommene Verträge(formlos) wiedergeben |
essentialia negotii | Identität der Vertragspartein, Vertragsgegenstand, Gegenleistung |
invitatio ad offerendum | eine bloße Aufforderung zur Abgabe von Angeboten |
Annahmefrist unter Anwesenden | Kann nur sofort angenommen werden |
Annahmefrist unter Abwesenden | Zu berücksichtigen ist: (1) Zeit zwischen Absendung und Zugang beim Erklärungsempfänger (2) eine angemessene Überlegungs- und Bearbeitungszeit (3) Zeitraum zur Übermittlung der Annahmeerklärung |
Annahmefrist nach §148 | gesetzliche Annahmefrist gilt nur, wenn nichts anderes geregelt ist. |
Konsens | Übereinstimmung von WE bei Vertragsschluss |
Dissens | Angebot und Annahme decken sich nicht (Inkongruenz) |
offener Dissens | wissentlich nicht vollständig geeinigt |
versteckter Dissens | Parteien wissen nicht, dass nicht alle Nebenpunkt geklärt sind. Es ist eine Prüfung nötig |
Verschollenheitsgesetz | Nach 10 Jahren wird man für Tod erklärt. Bei einem Alter von 80 Jahren bereits nach 5 Jahren |
Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen | =Personenvereinigung oder rechtlich verselbständigte Zusammenfassung von Vermögenswerten. Hier muss die Rechtsfähigkeit erlassen werden, durch einen Eintrag ins Vereinsregister, bpsw. Juristische Personen gibt es im Privatrecht (GMBH) oder im öffentlichen Recht(Uni) |
Beschränkt Geschäftsfähig | Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren |
Geschäftsunfähige Personen | Kinder unter 7 Jahren und Geisteskranke |
Rechtsfolgen Geschäftsunfähigkeit | WE sind nichtig. Kann weder abgeben noch annehmen. Geschäfte des täglichen Lebens gelten bei beidseitiger Erfüllung und sind von einer Rückabwicklung ausgeschlossen |
Wirksame Rechtsgeschäfte von beschränkt Geschäftsfähigen | -Der rechtliche Vorteil - rechtlich neutrale Rechtsgeschäfte -Einseitige Rechtsgeschäfte |
Willensmängel | liegen vor, wenn der wahrer Wille und die WE nicht übereinstimmen. |
bewusste Willensmängel | WE sind nichtig und haben keine Rechtswirkung |
unbewusste Willensmängel | WE sind wirksam, können aber angefochten werden |
Nichtigkeitsgründe | Geheimer Vorbehalt, Scheingeschäft, verdecktes Geschäft, Scherzgeschäft |
Grundsätze der Anfechtbarkeit | Zweck der Anfechtung(objektiver Empfängerhorizont), Auslegung der Anfechtung(Inhalt der Erklärung muss durch Auslegung ermittelt werden) |
Anfechtbare Rechtsgeschäft | grds. sind alle WE anfechtbar. Abstraktionsprinzip muss beachtet werden. Nur eigene WE sind anfechtbar. |
Anfechtungserklärung | Muss durch eine Anfechtungserklärung erklärt werden. Anfechtungsberechtigt ist der, der die anfechtbare Erklärung abgegeben hat. Anfechtungsgegner ist der Vertragspartner. Anfechtungserklärung ist eine einseitige, formfreie empfangsbedürftige WE |
Anfechtungsgründe | Inhalts-, Erklärungs-, Eigenschafts-.Übermittlungsirrtum |
Anfechtungsfrist | ohne schuldhaftes zögern(unverzüglich) |
Erklärungsirrtum | Irrtum in der Erklärungshandlung, d.h die Äußerung weicht von der eigentlichen Erklärung ab |
Inhaltsirrtum | Es wird über die Bedeutung der Tragweite der Erklärung geirrt. Dabei gibt es den: Identitätsirrtum, Geschäftsirrtum, Rechtsfolgeirrtum und Kalkulationsirrtum |
Identitätsirrtum (error in persona) | Irrtum über die Bedeutung der Erklärung. Erklärende meint eine andere Person oder Sache |
Geschäftsirrtum(error in negotio) | Erklärende wollte einen ganz anderen Vertragstyp herbeiführen. Objektive Erklärung und der wahre Wille stimmen nicht überein |
Verpflichtungsgeschäft | Rechtsgeschäft durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird |
Rechtlicher Vorteil | wenn die rechtliche Stellung des MJ durch das Geschäft ausschließlich verbessert wird. |
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