Zusammenfassung der Ressource
Flussdiagrammknoten
- Ausgewählte Risikobereiche
Privatsphäre und Datenschutz
- Schweigepflicht im StGB geregelt §203 StGB
- Vorschrift dient dem Schutz des verfassungsrechtlich gesicherten Rechts des Bewohners.....
- Strafbar macht sich, wer ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart
- Geheimnisträger: PK,
HIlfskraft,Schüler
- Geheimnis:
Tatsache die nur einem Einzelnen oder einem beschränkten Personenkreis bekannt ist
- an deren Geheimhaltung der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse hat
- Offenbaren: MItteilung des Geheimnisses
- Unbefugt:
Offenbarung ohne Berechtigung
- Ausnahmen:
Einwilligung
Mutmaßliche Einwilligung
Notstand
- Gesetzliche Offenbarungspflicht:
Infektionsschutzgesetz
geplante Straftat
- arbeitsrechtliche,vertragliche Pflicht
- Ermahnung
Abmahnung
Kündigung
- strafbar macht sich wer:
vorsätzlich/unbefugtes öffnen von verschlossenen Schriftstücken
- Verpflichtung der PK zur Reaktion auf Desinteresse des BW an der Tagespost
- Erhöhte Fürsorgepflicht aus dem Heimvertrag
- Öffnen der Post ohne Einwilligung nicht erlaubt
- Anregung einer Betreuerbestellung
oder Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers
Anordnung durch das Betreuungsgericht
- zu Händen: darf von der Poststelle geöffnet werden
vertraulich: darf nicht geöffnet werden
- Betreuung nach BGB
staatliche Rechtsfürsorge für volljährige Personen,die ihre Angelegenheiten nicht selbst umfassend wahrnehmen können
- BGB=bürgerliches Gesetzbuch
- Nur wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt
- Umfang wird nach Bedarf festgelegt--keine Entmündigung
zb:
finanziel, gesundheit, aufenthalt,Post
- Gericht steht über dem Betreueer
Betreuer kann immer auf Wunsch überprüft werden
- wenn testierfähigkeit nicht mehr vorliegt kann das auch der Betreuer nicht mehr übernehmen
- finanzielle Kontrolle:
Einwilligungsvorbehalt vom Gericht angeordnetet
-vom Betreuer angefordert
- Geschäfte können vom Betreuer blockiert werden