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Internationale Zuständigkeit
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Internationale Zuständigkeit
Völkerrecht
- Transportrecht
- CMR
- = Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr
- CMR
- Familienrecht
- MSÜ
- = Haager Minderjährigenschutzübereinkommen
- KSÜ
- = Haager Kinderschutübereinkommen
- MSÜ
- Zivil- und Handelssachen
- LGVÜ
- = Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
- entspricht EuGVÜ und erweitert dessen Anwendbarkeit auf Vertragsstaaten außerhalb der EG (Schweiz, Norwegen, Island)
- LGVÜ 2007
- entspricht EuGVVO und erweitert dessen Anwendbarkeit auf Schweiz und Norwegen
- LGVÜ
- Transportrecht
Europäisches Recht
- EuEheKindVO = Brüssel II-VO
- Zivil- und Handelssachen
- EuGVVO = Brüssel I-VO
- Anwendung:
- räumlich-persönlich: nach hM nur bei Auslandsbezug (nicht bei reinen Binnensachverhalten)
- Prüfung
- 4. Ausschließliche Zuständigkeit gem Art 22
- Bestimmung geht allen anderen vor!
- Tatbestandsvoraussetzungen:
- Klagen über dingliche Rechte sowie Miete oder Pacht an unbeweglichen Sachen
- Klagen über Gültigkeit, Nichtigkeit oder Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder Beschlüsse ihrer Organe
- Klagen über Gültigkeit von Eintragung in öffentliche Register
- Klagen über die Eintragung oder Gültigkeit von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen sowie ähnlicher Rechte
- ja
- Anknüpfungspunkt in einem MS?
- ja
- EuGVVO anwendbar
- nein
- EuGVVO nicht anwendbar
- ja
- Anknüpfungspunkt in einem MS?
- nein
- 5. Gerichtsstandvereinbarung gem Art 23
- ist ausgeschlossen, wenn ein Fall des Art 22 vorliegt
- bei besonderer Zuständigkeit in versicherungs-, verbraucher- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten nur nach Entstehen der Streitigkeit zulässig oder wenn der schwächeren Partei eine zusätzliche Wahlmöglichkeit eingeräumt wird
- ja
- Kläger oder Beklagter Wohnsitz in einem MS und Gericht eines MS gewählt?
- ja
- EuGVVO anwendbar
- nein
- EuGVVO nicht anwendbar
- ja
- Kläger oder Beklagter Wohnsitz in einem MS und Gericht eines MS gewählt?
- nein
- relevanter Auslandsbezug? (zB Wohnsitz des Beklagten in einem (anderen) MS)
- ja
- EuGVVO anwendbar
- nein
- EuGVVO nicht anwendbar
- ja
- reiner Binnensachverhalt?
- ja
- EuGVVO nicht anwendbar
- ja
- relevanter Auslandsbezug? (zB Wohnsitz des Beklagten in einem (anderen) MS)
- 5. Gerichtsstandvereinbarung gem Art 23
- 3. Besondere Zuständigkeiten in versicherungs-, verbraucher- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten gem Art 8 - 21
- verdrängt 1. und 2.
- 2. Wahlgerichtsstände gem Art 5 - 7
- Art 5: Erfüllungsortes, Unterhaltssachen, Deliktsklagen, Adhäsionsverfahren und Niederlassung
- Art 6: Gerichtsstand der Streitgenossenschaft, Interventionsklage und der Widerklage
- Art 7: Haftpflicht bei Betrieb eines Schiffes
- 1. Allgemeiner Gerichtsstand gem Art 2
- vor den Gerichten des (Wohn-)sitzes der beklagten Partei
- 4. Ausschließliche Zuständigkeit gem Art 22
- sachlich: auf alle Klagen in Zivil- und Handelssachen
- Abgrenzung: Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse (Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten)
- ausgeschlossen gem Art 1/2 EuGVVO: Personenstandsrecht, eheliches Güterrecht, Erbrecht, Insolvenzsachen, soziale Sicherheit, Schiedsgerichtsbarkeit
- räumlich: in den Mitgliedstaaten außer Dänemark
- seit 2007 wird die Anwendung auf Dänemark durch ein völkerrechtliches Übereinkommen erstreckt
- zeitlich: die nach 2002 erhoben worden sind
- Anwendung:
- einschließlich
- EuGVVO = Brüssel I-VO
verteilt die Behandlung von Rechtssachen mit Auslandsbezug auf die Gerichte der berührten Staaten -> regelt somit, ob die österreichischen Gerichte für die Entscheidung der Rs zuständig sind
Information
- Description
- Zivilverfahrensrecht (PÜ) Mind Map on Internationale Zuständigkeit, created by xsandi on 09/10/2013.
- Created by
- xsandi · Oct 2013
- Updated
- Dec 16, 2016
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