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Internationale Zuständigkeit

xsandi Zivilverfahrensrecht German

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Internationale Zuständigkeit

  1. Völkerrecht

    • Transportrecht
      • CMR
        • = Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr
    • Familienrecht
      • MSÜ
        • = Haager Minderjährigenschutzübereinkommen
      • KSÜ
        • = Haager Kinderschutübereinkommen
    • Zivil- und Handelssachen
      • LGVÜ
        • = Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
        • entspricht EuGVÜ und erweitert dessen Anwendbarkeit auf Vertragsstaaten außerhalb der EG (Schweiz, Norwegen, Island)
      • LGVÜ 2007
        • entspricht EuGVVO und erweitert dessen Anwendbarkeit auf Schweiz und Norwegen
  2. Europäisches Recht

    • EuEheKindVO = Brüssel II-VO
    • Zivil- und Handelssachen
      • EuGVVO = Brüssel I-VO
        • Anwendung:
          • räumlich-persönlich: nach hM nur bei Auslandsbezug (nicht bei reinen Binnensachverhalten)
          • Prüfung
            • 4. Ausschließliche Zuständigkeit gem Art 22
              • Bestimmung geht allen anderen vor!
              • Tatbestandsvoraussetzungen:
                • Klagen über dingliche Rechte sowie Miete oder Pacht an unbeweglichen Sachen
                • Klagen über Gültigkeit, Nichtigkeit oder Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder Beschlüsse ihrer Organe
                • Klagen über Gültigkeit von Eintragung in öffentliche Register
                • Klagen über die Eintragung oder Gültigkeit von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen sowie ähnlicher Rechte
                • ja
                  • Anknüpfungspunkt in einem MS?
                    • ja
                      • EuGVVO anwendbar
                    • nein
                      • EuGVVO nicht anwendbar
                • nein
                  • 5. Gerichtsstandvereinbarung gem Art 23
                    • ist ausgeschlossen, wenn ein Fall des Art 22 vorliegt
                    • bei besonderer Zuständigkeit in versicherungs-, verbraucher- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten nur nach Entstehen der Streitigkeit zulässig oder wenn der schwächeren Partei eine zusätzliche Wahlmöglichkeit eingeräumt wird
                    • ja
                      • Kläger oder Beklagter Wohnsitz in einem MS und Gericht eines MS gewählt?
                        • ja
                          • EuGVVO anwendbar
                        • nein
                          • EuGVVO nicht anwendbar
                    • nein
                      • relevanter Auslandsbezug? (zB Wohnsitz des Beklagten in einem (anderen) MS)
                        • ja
                          • EuGVVO anwendbar
                        • nein
                          • EuGVVO nicht anwendbar
                      • reiner Binnensachverhalt?
                        • ja
                          • EuGVVO nicht anwendbar
            • 3. Besondere Zuständigkeiten in versicherungs-, verbraucher- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten gem Art 8 - 21
              • verdrängt 1. und 2.
            • 2. Wahlgerichtsstände gem Art 5 - 7
              • Art 5: Erfüllungsortes, Unterhaltssachen, Deliktsklagen, Adhäsionsverfahren und Niederlassung
              • Art 6: Gerichtsstand der Streitgenossenschaft, Interventionsklage und der Widerklage
              • Art 7: Haftpflicht bei Betrieb eines Schiffes
            • 1. Allgemeiner Gerichtsstand gem Art 2
              • vor den Gerichten des (Wohn-)sitzes der beklagten Partei
          • sachlich: auf alle Klagen in Zivil- und Handelssachen
            • Abgrenzung: Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse (Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten)
            • ausgeschlossen gem Art 1/2 EuGVVO: Personenstandsrecht, eheliches Güterrecht, Erbrecht, Insolvenzsachen, soziale Sicherheit, Schiedsgerichtsbarkeit
          • räumlich: in den Mitgliedstaaten außer Dänemark
            • seit 2007 wird die Anwendung auf Dänemark durch ein völkerrechtliches Übereinkommen erstreckt
          • zeitlich: die nach 2002 erhoben worden sind
      • einschließlich
  3. verteilt die Behandlung von Rechtssachen mit Auslandsbezug auf die Gerichte der berührten Staaten -> regelt somit, ob die österreichischen Gerichte für die Entscheidung der Rs zuständig sind

Information

Description
Zivilverfahrensrecht (PÜ) Mind Map on Internationale Zuständigkeit, created by xsandi on 09/10/2013.
Created by
xsandi · Oct 2013
Updated
Dec 16, 2016
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209
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