Zusammenfassung der Ressource
Arbeitsrecht I
- A. Grundlagen des
Arbeitsrechts
- I. Begriff des
Arbeitsrechts
- Arbeitsschutzrecht
- Individualarbeitsrecht
- Kollektives
Arbeitsrecht
- II.
Rechtsquellen
- Grundgesetz
Anmerkungen:
- Koalitionsfreiheit
Gleichehit vor dem Getz
Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
- Gesetze und
Verordnungen
- Tarifvertrag &
Betriebsvereinbarung
Anmerkungen:
- Tarifvertragsarten:
- Firmentarifvertrag/Haustarifvertrag;
Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. - Verbandstarifvertrag/Flächentarifvertrag; Vertrag zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften (in einem Gebiet wieder der Tarifvertrag geschlossen, andere Gebiete übernehmen diesen dann -> Flächentarifvertrag).
Tarifvertragsgesetz (TVG) - Tarifgebundenheit (§ 3 I TVG); Arbeitnehmer muss Mitglied einer Gewerkschaft sein und Arbeitgeber muss einem Arbeitgeberverband angehören. - Tarifvertragsgesetz (§ 4 I TVG); Tarifverträge gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen. Nichtmitglieder der Gewerkschaften haben keinen Anspruch und bekommen freiwillig gleiches Entgelt vom Arbeitgeber wie Gewerkschaftsmitglieder. Gewerkschaften würden an Einfluss gewinnen, da Nichtmitglieder den Gewerkschaften beitreten würden
Betriebsvereinbarung (BV)
- Abschluss zwischen Betriebsrat und Arbeitgebern
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Durchführung gemeinsamer Beschlüsse,
Betriebsvereinbarungen (§ 77 III BetrVG); in Betriebsvereinbarungen darf nichts geregelt werden, was üblicherweise in Tarifverträgen geregelt wird. Dazu gehören z. B. freiwillige soziale Leistungen wie das Weihnachtsgeld, die Verteilung der Arbeitszeit oder die Pausenlänge. Darüber hinaus gilt das Günstigkeitsprinzip. - Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen (§ 77 IV BetrVG); Betriebsvereinbarungen gelten für alle Arbeitnehmer unmittelbar und zwingend. Betriebsvereinbarungen sind eine Art „kleiner Tarifvertrag“.
- Arbeitsvertrag
Anmerkungen:
- Pflichtbestandteile eines Arbeitsvertrages
- Name des Arbeitnehmers - Name des Arbeitgebers - Tätigkeit - Lohn - Arbeitszeit, falls nicht tariflich vorgesehen
Weitere Inhalte - Kündigungsfristen - Überstunden, Bezahlung - Sonstige Leistungen (Firmenwagen, betriebliche Altersversorgung, etc.)
- Betriebliche
Übung
Anmerkungen:
- Beispiel
Gewährt ein Arbeitgeber 3 Jahre hintereinander ohne Vorbehalt eine gleichförmige Leistung (z. B. Zahlungen von Weihnachtsgeld und Prämien oder Regelungen über Urlaubsgewährung und Pausen), so verpflichtet sich der Arbeitgeber für alle weiteren Jahre die Leistung zu gewähren.
Eine mehrmalige Zahlung unterschiedlich hoher Beträge würde keine betriebliche Übung aufgrund des Mangels an schützenswerten Vertrauens darstellen.
Beendigung
- Grundsätzlich muss eine betriebliche Übung durch einvernehmliche Änderung (AG und AN) beendet werden. Durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag kann eine betriebliche Übung nicht aufgelöst werden.
- Durch eine Änderungskündigung kündigt der Arbeitgeber das Vertragsverhältnis und bietet diesen zu neuen (verschlechterten) Konditionen ohne betriebliche Übung an.
- Eine gegenwärtige betriebliche Übung kann auch durch eine neue betriebliche Übung ersetzt werden (laut BAG)
- Direktionsrecht
- Erweitertes
Direktionsrecht
- Richterliche
Rechtsfortbildung
- III. Begriff des AN
& AG
- B. Individualarbeitrecht
- I. Zustandekommen des
Arbeitsverhältnisses
Anmerkungen:
- alskjdflökajsdfjlsadkjföl
- II. Rechte und Pflichten
von AG & AN
- III.
Leistungsstörungen
- IV. Haftung für Personen und
Sachschäden
- V. Beendigung un
Kündigun des AV,
Künd.Schutz
- C. Kollektives ArbeitR
- I. Tarifvertragsrecht,
Arbeitskampfrecht
- II. Betriebliche Mitbestimmung
und
Unternehmensmitbestimmung
- D. Nebengebiete des
ArbR
- I. Arbeitsschutzrecht,
Arbeitzzeitschutz
- II.
Arbeitsgerichtsbarkeit
- III.
Arbeitsförderungsrecht