Zusammenfassung der Ressource
Steuerarten Einzelleben
- Einkommenssteuer
- 3a
- Steuern im
Leistungsfall
- Direkte Bundessteuer: gesondert besteuert; 1/5 der Tarife
- Staats-, Gemeinde- & Kirchensteuer: getrennt vom übrigen
Einkommen zu einem reduzierten Satz (Rentensatzmethode)
- Rentenleistungen: zu 100% zusammen mit dem übrigen
EInkommen
- Informationen
- Abzugsberechtige Beiträge
- mit BVG: CHF 6768.-
- ohne BVG: 20% des Nettoeinkommens, jedoch
max. 40% des oberen Grenzbetrages (CHF 33'840.-)
- Einzahlung muss im
Kalenderjahr erfolgen
- Wer kein Erwerbseinkommen
erzielt, kann nicht in die Säule
3a einzahlen
- Bei Überzahlung muss der zu viel
einbezahlte Betrag vom
Vorsorgeträger zurückerstattet
werden.
- Vorzeitige Vertragsauflösung
ist möglich:
- Wenn der VN eine ganze Invalidenrente bezieht und
das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist (Pb gilt
nicht als Invaliditätsrisiko)
- Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung
- Aufnahme einer andersartigen selbständigen
Tätigkeit
- Erwerb und Erstellung von Wohneigentum, sowie
Beteiligung an Wohneigentum
- Rückzahlung Hypothekardarlehen
- Barauszahlungsgründe
(nach Art. 5 des FZG)
- Endgültiges Verlassen der Schweiz
- Aufnahme einer selbständige Tätigkeit und keine
BVG-Pflicht mehr
- Jahresbeitrag ist höher als die Austrittsleistung. D.h. der
RkW ist kleiner als die zu entrichtende Jahresprämie
- 3b
- Steuern im
Leistungsfall
- Kapitalbildende
Versicherung mit PP
- Vermögensbildende Versicherung mit PP:
Vermögensanfall ist steuerfrei
- Sonderfall: Erlebensfallversicherung mit
Rückgewähr ist nur steuerfrei, wenn mit PP
finanziert UND Pb mitversichert
- Todesfallleistungen: keine Einkommenssteuer,
sondern Erbschaftssteuer
- Erlebensfallleistung: Bei Kapitalauszahlung
nicht an VN wird eine Schenkungssteuer fällig
- Risikoversicherungen
- Todesfallvers. mit konst./ abnehm. VS:
EInkommenssteuer wie 3a
- Hinterbliebenenzeitrenten: zu 100% mit dem
übrigen Einkommen zusammen
- EUF-Rente: zu 100% mit dem übrigen
Einkommen zusammen
- Leibrentenversicherungen
- Erlebensfall (Renten): zu 40%
zusammen mit dem übrigen
Einkommen
- Kapitalleistungen (Rückkauf und
Tod)
- Todesfalleistungen: Auf 60% der
Prämienrückgewähr entfällt eine
Erbschaftssteuer, die übrigen 40%
unterliegen der Einkommenssteuer, getrennt
vom übrigen EInkommen zu einem
reduzierten Satz (analog 3a-Methode)
- Rückkauf während Aufschubsdauer: zu 40%
getrennt vom übrigen EInkommen (wie 3a),
wenn Abschluss vor 66, Rückkauf nach 60
und bereits 5 Jahre Laufzeit. Ansonsten die
Differenzsumme (Zuwachs) zu 100%
zusammen mit dem übrigen Einkommen.
- Rückkauf laufende Rente: zu 40% getrennt
vom übrigen Einkommen wie Auszahlung
Säule 3a
- Zeitrenten
- Die Kapitalrückzahlungsquote ist nicht
im Einkommen zu besteuern. Lediglich
die Zinserträge und allfällige
Bonuszahlungen werden zu 100%
zusammen mit dem übrigen EInkommen
erfasst.
- Vermögensbildende
Einmalprämienversicherungen (auf
eigenes Leben)
- Erlebensfall und Rückkauf
- Abschluss vor 1994: 5 Jahre Vertragsverhältnis
ODER 60. Altersjahr bei Auszahlung vollendet:
keine Einkommenssteuer
- Abschluss nach 1994: 5 Jahre Vertragsverhältnis
UND 60. Altersjahr bei Auszahlung vollendet:
keine Einkommenssteuer
- Nach 1999: 5 Jahre Vertragsverhältnis UND
60. Altersjahr bei Auszahlung vollendet UND
Vertragsabschluss vor 66. Geburtstag: keine
Einkommenssteuer
- Kein Steuerprivileg: Terminversicherung,
Erlebensfallversicherung, Vers. mit flexiblem
Sparteil, open end Vers.
- Todesfall:
Einkommenssteuerfrei,
auch wenn die Kriterien
der Vorsorge nicht erfüllt
sind. Es fällt eine
Erbschaftssteuer an.
- Kapitalisationsgeschäfte: Aufgrund des
fehlenden biometrischen Risikos sind die
Vermögenserträge vollumfänglich zusammen
mit dem übrigen Einkommen zu versteuern.
- Second Hand Policen: sind reine Kapitalanlagen
und sind als Vermögensertrag zu besteuern.
- Quellensteuer
- Renten und Kapitalleistungen an
anspruchsberechtigte Personen
ohne Wohnsitz in der Schweiz
- Informationen
- Der Quellensteuerabzug deckt die
Einkommenssteuer des Bundes sowie der
Kantone und Gemeinde ab.
- wird nur auf Renten- und Kapitalleistungen der
Säule 3a erhoben.
- Die Quellensteuer ist am Sitz der
Versicherungsgesellschaft fällig.
- Die Steuerhoheit liegt beim Versicherer, der den
Quellensteuerabzug selber vornimmt und dem
Kanton überweist.
- Doppelbesteuerungsabkommen: Ggf. kein Abzug
auf Rentenleistungen. Der Abzug ist in jedem Fall
nicht definitiv, sondern dem Steuerpflichtigen steht
ein Rückforderungsanspruch zu.
- Vermögenssteuer
- Rückkaufsfähige
Versicherungen
- Säule 3b: Der Rückkaufswert ist
im Vermögen zu deklarieren
- Rückkaufsfähige Leibrenten
- Aufgeschobene Leibrenten: Während
der Aufschubsdauer ist der RkW im
Vermögen zu versteuern. Sobald die
Renten laufen, ist die
Vermögenssteuerung kantonal geregelt.
- Sofortbeginnende Leibrenten:
Kantonal unterschiedlich geregelt
- Nicht rückkaufsfähige
Versicherungen sind nicht im
Vermögen zu deklarieren
- Informationen
- Der Bund erhebt von natürlichen
Personen keine Vermögenssteuer
- Säule 3a: Keine Vermögenssteuer
- Erbschaftssteuer
- Rückkaufsfähige Lebensversicherung 3b:
Erbschaftssteuer fällt an, ausser beim Ehegatten
- Leibrenten (Prämienrückgewähr): Auf 60% der
Prämienrückgewähr entfallen Erbschaftssteuern,
auf 40% Einkommenssteuer (getrennt vm übrigen
Einkommen zu einem reduzierten Satz wie 3a)
- Versicherung auf fremdes Leben: Beim
VN-Wechsel können Erbschaftssteuern anfallen
- Leibrenten auf 2 Leben: Wenn die überlebende
VP neuer VN wird, können hohe
Erbschaftssteuern anfallen
- Informationen
- Ehepartner sind in allen Kantonen von
der Erbschaftssteuer befreit.
Nachkommen (Kinder & Enkel) sind in
den meisten Kantonen von der
Erbschaftssteuer befreit.
- Der Bund erhebt keine Erbschaftssteuer
- Schenkungssteuer
- In LU und SZ sind Schenkungen steuerfrei. In LU
werden Schenkungen im Zeitraum von 5 Jahren
vor dem Tod mit der Erbschaftssteuer belebgt.
- Bei einer Abtretung kann der RkW der
Schenkungssteuer unterliegen
- vor allem nicht verwandte Personen müssten mit
hohen Steuerbelastungen rechnen.
- Informationen
- Wird erhoben, wenn Vermögen unter
Lebenden die Hand wechselt.
- Der Bund erhebt keine Schenkungssteuer
- Verrechnungssteuer
- Meldungspflichtig sind alle Kapitalleistungen > CHF
5'000.- und Rentenleistungen > CHF 500.-
- Einspruch: Der
Anspruchsberechtigte kann
gegen die Meldung an die
EIdg. Steuerverwaltung
Einspruch erheben.
- Kapitalleistungen: 8% Abzug
- Rentenleistungen: 15% Abzug
- Informationen
- Der Leistungserbringer ist steuerpflicht.
Der Versicherer erfüllt seine
Steuerpflicht, wenn er der Eidg.
Steuerbehörde meldet, wer aus welcher
Vorsorgeform und welchem Produkt wie
viel Leistung erhalten hat.
- Zweck: Ordnungsgemässe Deklaration des
Einkommens und der Vermögenswerte
(Verhinderung Steuerhinterziehung)
- Eidg.
Stempelabgabe
- 2.5% der Barprämie
- Abgabepflichtig ist
der Versicherer
- Keine Stempelsteuer
- nicht rückkaufsfähige
Lebensversicherungen
- rückkaufsfähige
Lebensversicherungen mit
PP ab 5 Jahresprämien
- Lebensversicherungen,
welche von VN mit Wohnsitz
im Ausland abgeschlossen
wird
- gebundene Selbstvorsorge (3a)
- Informationen
- Auch für Versicherer relevant, die der
Aufsicht des FL unterstehen. D.h. für
Versicherungen, die zum
liechtensteinischen oder schweizerischen
Versicherungsbestand gehören,
unterliegen der Stempelsteuer
- Kombinierte Versicherungen: nur die Prämie
der rückkaufsfähigen Versicherung unterliegt
der Abgabe.