Zusammenfassung der Ressource
Revisionsgründe
- Überblick
- Revision kann nur darauf
gestützt werden, dass das
Urteil auf einer
Gesetzesverletzung
(Rechtsnorm wurde nicht
oder nicht richtig
angewendet) beruft §337;
Prozessvoraussetzungen
werden von Amts wegen
geprüft; Vorliegen einer
Gesetzesverletzung muss
von Revisionsführer gerügt
werden
- für Rüge der Verletzung
materiellen Rechts
(Sachrüge) gelten andere
Voraussetzungen als für die
Rüge der Verletzung von
Verfahrensvorschriften
(Verfahrensrüge)
- Sachrüge
- Erklärung, Revisionsführer rügt Verletzung
materiellen Rechts (Umkehrschluss aus §344 II
2); auf diese Rüge wird gesamte Subsumtion
durch Revisionsgericht überprüft;
Rechtsausführungen des Revisionsführers sind
nicht erforderlich
- Überprüfung, ob Gericht bei
Strafzumessung eine
Rechtsnorm Falsch
angewendet hat; bei
Bestimmung der
Schuldangemessenheit hat
Tatrichter
Beurteilungsspielraum , eine
volle Nachprüfung der
Strafzumessung findet im
Revisionsverfahren nicht
statt
- Überprüfung der Beweiswürdigung sieht Gesetz im Revisionsverfahren nicht vor; Rspr. nimmt
gewisse Überprüfung der Tatsachenfeststellung vor => Vereinbarkeit mit Denkgesetzen und
allgemeinen Erfahrungssätzen => Plausibilitätskontrolle
- Verfahrensrüge
- Verletzte Rechtsnorm und die die Verletzung begründenden
Tatsachen müssen konkret bezeichnet werden (§344 II 2) =>
Begründetet der Verfahrensrüge lässt sich anders als Begründetet
der Sachrüge nicht allein anhand des Urteils beurteilen
- Begründungsanforderung recht hoch, Schwierigkeiten in der Praxis
- Ergibt sich die Verfahrensrüge
nicht aus dem Protokoll, muss
das Revisionsgericht eine
Beweisaufnahme zu der Frage
durchführen, ob die betreffende
Verfahrensrüge stattgefunden
hat oder nicht =>
Freibeweisverfahren
- nur begründet, wenn Verfahrensverletzung
nachgewiesen ist, Grundsatz in dubio pro reo gilt nicht;
bei wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung
§273 I wird Beweis gem. §274 durch Inhalt des
Hauptverhandlungsprotokolls geführt
- Begründetheit setzt
auch voraus, dass
das Urteil auf der
Gesetzesverletzung
beruht => Urteil
wäre ohne die
Gesetzesverletzung
möglicherweise
anders ausgefallen
- relative und absolute Revisionsgründe, bei
bestimmten gravierenden Gesetzesverletzungen,
die in §338 aufgezählt sind, besteht eine
unwiderlegliche Vermutung, dass das Urteil auf
der Gesetzesverletzung beruht => absolute
Revisionsgründe
- Relative Revisionsgründe z.B.:
Verstöße gegen §243; Verstöße
gegen Belehrungspflicht;
Verstöße gegen Vorschriften
über Beweisaufnahme
(§§244-246); Verstöße gegen
Unmittelbarkeitsgrundsatz
(§§249-256)
- Absolute Revisionsgründe : Vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts
§338 Nr.1 ( kann nur auf Besetzungsfehler gestützt werden, wenn der
Einwand der unzulässigen Besetzung gem. §22b I 1 in der
Hauptverhandlung erhoben wurde); Mitwirkung eines
ausgeschlossenen oder wegen Besorgnis der Befangenheit
berechtigterweise abgelehnten Richters Nrn.2,3; Unzuständigkeit des
Gerichts Nr.4; Abwesenheit notwendiger Beteiligter in
Hauptverhandlung Nr.5 (muss in wesentlichen Teilen gefehlt haben);
Verletzung der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung Nr.6 (
Beschränkung der Öffentlichkeit muss dem Verantwortungsbereich
des Gerichts zuzuordnen sein); Fehlen der Entscheidungsgründe im
Urteil Nr.7; Unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch
Gerichtsbeschluss Nr.8 Beruhenserfordernis ( Beachte §338 Nr.8
enthält nach hM keine absoluten Revisionsgrund, da der Wortlaut
(Beschränkung der "Verteidigung in einem fr die Entscheidung
Wesentlichen Punkt ") ein Beruhen fordere)