Urteile des AG
Strafrichter oder
Schöffengericht,
§§25,28,29 GVG
Berufung zum LG
(kleine Strafkammer,
§§74 III, 76 I 1 GVG)
Revision zum OLG
(Strafsenat mit 3
Berufsrichtern §§121 I
Nr.1b, 122 I GVG)
Berufung bedarf gem §313 der
vorherigen Annahme durch das
Gericht, wenn der Angeklagte zu
nicht mehr als 15 Tagessätzen
verurteilt worden ist, bei dem
Freispruch oder einer
Verfahrenseinstellung die StA nicht
mehr als 30 Tagessätze beantragt
hatte (Annahmeberufung)
Annahme erfolgt nur, wenn Berufungsgericht
die Berufung nicht als offensichtlich
unbegründet ansieht (§313 II); Entscheidung
über Annahme durch unanfechtbaren Beschluss
§322a; Einschränkung gilt nicht für
Sprungrevision
in großen Sachen wäre Durchführung einer zweiten Hauptverhandlungswegen der damit
verbundenen Verzögerung nicht vertretbar; bei kleineren Sachen beruht
Berufungsmöglichkeit darauf, dass dies in der ersten Instanz eine weniger aufwendige
Erledigung erlaubt => prozessökonomische Vorteile
Sprungrevision zum OLG (§335 II)
Möglichkeit der Sprungrevision deshalb
wichtig, weil durch sie Amtsgerichte zu einer
Beachtung des Verfahrensrechts gezwungen
werden
Erstinstanzliche Urteile des
LG =>Schwurgericht
oder große
Strafkammer
§§74,74a,74c,76
GVG
Revision zum BGH (Strafsenat mit 5 Berufsrichtern §§135 I, 139 I GVG)
Ausnahmsweise Revision
zum OLG §1221 I Nr.1c
GVG
OLG => Strafsenat
§§120,122 GVG
Beschwerde gegen Beschlüsse des
AG (Strafrichter oder
Schöffengericht)
LG (Strafkammer §§73 I, 76 I GVG)
Weitere Beschwerde zum
OLG (Strafsenat mit 3
Berufsrichtern §§121 I Nr.2,
122 I GVG) in Haft- und
Unterbringungssachen §310
StPO
LG (Strafkammer)
OLG Strafkammer mit 3
Berufsrichtern §§121 I 2
Nr.2, 122 I GVG)
OLG
BGH (Strafsenat mit 3
Berufsrichtern §§135 II, 139 II GVG);
nur in den in §304 IV 2 StPO
aufgezählten Ausnahmefällen
zulässig !