Zusammenfassung der Ressource
Minderjährige Patienten
- behandlungsbezogene
Einsichtsfähigkeit bei Minderjährigen (13-14jährige)
- Zustimmung der oder des Sorgeberechtigten
- nein
- probatorische Sitzungen §28 SGB V
- Behandlung, in akuter Notlage möglich
- Entscheidung des Familiengerichtes abwarten
- GKV--> Abschluss oder
Genehmigung durch
Sorgeberechtigten
- ab Vollendung des 15 Lj. kann ein Jugendlicher selbständig
Sozialleistungen und damit auch Psychotherapie in der GKV in
Anspruch nehemen, Leistungsträger "soll" den den gesetzlichen
Vetreter informieren.
- Schweigepflicht besteht gegenüber der oder
dem Sorgeberechtigten, es sei denn, dass der
Psychotherapeut von dem Patienten
ausdrücklich davon entbunden ist
- Aufklärung über die Schweigepflicht!
- entbunden durch
psychotherapeutische
Erfordernisse im Rahmen der
Arbeit mit den Bezugspersonen
- vorallem bezogen auf
vertrauliche Informationen
- Offenbarungsbefugnis bei
Kindeswohlgefährung und unmittelbarer
und gegenwärtiger schwerer
Rechtsgutverletzung
- Offenbarungspflicht nach § 139StGb
Mord, Totschlag, Geiselnahme etc
- PKV-> Behandlungsvertrag wird
rechtswirksam durch Einwilligung der
gesetzl. Vertreter