Rechtfertigungsgründe -Notwehr

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Hoch Strafrecht Notiz am Rechtfertigungsgründe -Notwehr, erstellt von Helmuth von Rona am 23/04/2015.
Helmuth von Rona
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Rechtfertigungsgründe Allgemein Rechtfertigungsgründe sind Erläubnissätze bzw gezielte ausnahmen vom generellen Verbot.Ob ein Rechtfertigungsgrund vorliegt muss immer ex ante beurteilt werden Die wichtigsten Rechtfertiungsgründe 1. Wertekollission ohne Interessenkollision (von zwei Rechtsgütern kann nur eines erhalten bleiben - Rechtsgüter liegen beim selben Rechtsgutträger)a) Einwilligung des Verletzten b) Ärztliche Heileingriffe c) Mutmaßliche Einwiligung d) Rechtsverletzung als Erziehungsmittel2.Notrechte ( Werte Kollision und Interessen Kollision - Rechtsgüter liegen bei verschiedenen Rechtsgutträgern)a) Notwehr b) Rechtfertigender Notstandc) Offensive Selbsthifled). Pflichtenkollisionene) Ausübung von Amts- und Dienstpflichtenf) Anhalterecht Privater Werte Kollision ohne Interessenkollision a) Einwilligung des Verletzten Die Einwilligung kann bereits das Grunddelikt entfallen lassen zb §§ 110 (eigenmächtige Heilbehandlung), 127(Diebstahl), 99 (Freiheitsentzug) StGb - nicht jedoch bei Delikten bei den das vorliegen einer Einwilligung Tatbestandsmerkmal ist zb Wucher § 154 oder § 212.Die Einwilligung des Verletzten schließt allgemein die Rechtswidrikeit aus, dies ergibt sich § 90 StGb und Überlegungen der Freiheit und der Selbstbestimmung ( Verfassungsmäßige Grundsätze. Die Einwilligung ist nicht kodifiziert.Die Einwilligung muss ein Akt der freien Selbstbestimmung sein und ist nur in dem Rahmen begrenzt, in welchen sie den einzelnen vor sich selbst schützt.Voraussetzungen:1) Zum Zeitpunkt der Tathandlung muss bereits eine Einwilligung erfolgen/erfolgt sein, diese kann auch konkludent erfolgen und ist ausreichend wenn sie in irgendeiner Weise nach außen Tritt- keine Erklärung gegenüber dem Täter notwendig2) Gegenstand der Einwilligung: Meinungsstreit:a) Burgstaller - nur ein Einwilligung in (Verletzungs)Erfolg möglich.b) Brandstetter - Einwilligung auf die Gefährlichkeit der Handlung. Einwilligung in eine bestimmtes Risikoniveau. Die solziale Inadäquanz gegenüber dem Einwilligenden entfällt.c) kombinierte Lösung ( OGH): Einwilligung ist gegeben wenn, entweder in den Verletzungserfolg oder in die Gefährliche Handlung eingewilligt wude.Die Grenzen der Einwilligung liegen im Rahmen der Sittenwidrigkeit3) Verfügungsbefugnis über das beeinträchtigte Rechtsguta)In eine Verletzung der Rechtsgüter der Allgemeinheit kann aufgrund von mangelnder Verfügungsbefugnis nicht eingewilligt werden.b) Der Alleinverfügungsbefugte kann für die Gegenwart und widerruflich in jede Verletzung von Ehre, Freiheit und Vermögen einwilligen.b) In Verletzungen von Leib und Leben kann nur im Rahmen des § 90 eingewilligt werden. Einwilligungen in eine leichte Verletzung sind immer gerechtfertigt. Einwilligungen in schwere Körperverletzungen sind nur gerechtfertig, wenn Sie aus sachlich bedeutsamen und ethischen wertvollen Zwecken erfolgen ( Organspende). = Übereilungsschutz In eine Tötung kann überhaupt nicht wirksam eingewilligt werden, dies ergibt sich aus §§ 77,78 StGb. Ebenso kann nicht in eine Genitalverstümmelung eingewilligt werden § 90/3 StGb4) Anforderung der Einwilligunga) Die Fähigkeit die Tragweite und Umfang der Einwilligung zu verstehen Dies ist im Rahmen der natürlichen/wirklichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Einwilligenden zu bestimmen, nicht nach dessen Geschäftsfähigkeit.b) Freiheit von Willensmängeln ( Zwang, Furcht, Irrtum). Aufklärungsverpflichtung5) Zeitpunkt der Einwilligunga) Die Einwilligung muss bereits vor dem Eingriff erfolgen, eine nachträgliche Genehmigung reicht nach hM nicht aus.b) Einwilligung sind jederzeit widerrufbar, es sei denn eine kurze Bindungsfrist entspricht der Verkehrssitte ( zb Freiheit im Zug)c) Einwilligung in Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit sowie auch mit langen Bindungsfristen sind immer widerruflich6) Sonderfall Sportverletzungen: Rechtfertigungsgrund der anerkannten SportausübungEinwilligung in Gefährliche Handlung (ähnlich Einwilligung in ärztliche Heilbehandlung) bei der freiwilligen Ausübung einer anerkannnten Sportart sind gerechtfertigt, wenn:- entweder die jeweiligen Spiel- und Wettkampfregeln ( einschließlich der Sicherheitsbestimmungen) eingehalten wurden.- oder sie sich aus typischen, bei der Ausübung des Sportes praktisch unvermeidbaren Regelverstößen ergeben b) Mutmaßliche Einwilligung 1) Handeln im Interesse des Verletzten Nur im Falle eines Entscheidungsnotstandes dh: es liegt dringende Gefahr für ein Rechtsgut des Verletzten vor es besteht ein Zwang zum raschen Handeln die Gefahr wird durch Eingriff in eine anderes Rechtsgut des Gefährdeten abgewendet bzw hätte können die Entscheidung des Berechtigen, welches Rechtsgut zu erhalten wäre kann aus tatsächlichen Gründen nicht eingeholten werden Würde der Verletzte zustimmen, wäre der Eingriff zulässig. Abzustellen ist auf den hypothetischen Willen des Betroffenen ex ante. Dieser Wille ist nach dem vernünftigen Normalmenschen zu bestimmen ( Güterabwägung). Dies gilt nicht bei einem abweichenden konkreten und bekannten Willen des Betroffenen.Rechtfertigt auch die eigenmächtige Heilbehandlung § 110/2 StGb, wenn eine Entscheidungsnotstand vorliegt oder Eltern die Zustimmung pflichtwidrig verweigern (Mutmaßliche Einwilligung des Gerichtes)2) Handeln bei mutmaßlich fehlendem Interesse des BerechtigtenTrotz fehlender tatsächlicher Einwilligung des Opfers, kann eine Eingriff gerechtfertig sein, wenn das Opfer auch unabhängig von seinem Interesse zustimmen würde. Dieser Rechtfertigungsgrund ist zurückhaltend anzuwenden und nur bei geringfügigen Eingriffen bei denen das Opfer schon mehrmals zugestimmt hat, wenn Opfer und Täter in einer nähren persönlichen Beziehung stehen. c) Ärztliche Heilbehandlung Die mit einer Heilbehandlung verbundene Beeinträchtigung von Leib und Leben ist durch den Rechtfertigungsgrund der ärztlichen Heilbehandlung gedeckt, wenn diese medizinisch indiziert ist und lege artis durchgeführt wurde Die Rettungschance ist immer ex ante zu beurteilen, auf den Eintritt des Heilungserfolges ex post kommt es nicht an.Nur Behandlungen zu Heilzwecken fallen unter diesen Begriff, rein kosmetische Eingriffe sind durch Einwilligung des Verletzten zu rechtfertigen.Eine Heilbehandlung führt Aufgrund dieses Rechtfertigungsgrundes bei fehlender Einwilligung nie zur Körperverletzung, insofern medizinisch indiziert und lege artis durchgeführt, sonder zu § 110 eigenmächtige Heilbehandlung.Mindermeinung: Kein Tatbestandsmäßigkeit, wegen mangelnder Sozialerinadäquanz. d) Rechtsgutsverletzungen als Erziehungsmittel §§ 137 und 144 AGBG normieren die Erziehungspflicht der Eltern/ Erziehungsberechtigter (§ 146a ABGB) gegenüber ihren minderjährigen Kindern. auch § 146 ABGBDie Erziehungspflicht rechtfertigt notwendige Einschränkungen der persönlichen Freiheit und Maßnahmen der zur Durchsetzung dieser Pflicht auch wenn diese unter Nötigung oder Freiheitsenzug zu subsumiere wären.Die Anwendung von repressiver Gewalt/Züchtigung ist verboten.Erlaubt ist die Anwendung von angemessener Gewalt, die zur unmittelbaren Durchsetzung einer notwendigen Erziehungsmaßnahme erofderlich ist.Ein, auch gewaltsamer, Eingriff in die Rechtsgüter des Kindes (Freiheit & Besitz) ist gerechtfertigt, wenn:1) ein berechtigter Erziehungsanlass besteht und2)das Erziehungsmittel zur Erreichung des Erziehungsziels geeignet ist und insbesondere dem Alter des Kindes entspricht Notrechte bestimmen sich aus den Werten der Interessensabwägunga) Die Güterabwägung - es werden die objektiven Werte der betreffenden Rechtsgüter miteinander verglichen. Ein Eingriff ist erlaubt, wenn das bedrohte Rechtsgut höherwertiger ist, als das bedrohte. - Grundsatz der Gütererhaltungb) Prinzip der Zurrechnung, wenn die Quelle der Gefahr einem Beteiligten zurechenbar ist, so hat dieser den drohenden Nachteil eher zu tragen. Notwehr § 3 StGb Die notwendige Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leib, Leben, Freiheit oder Vermögen.Bei der Notwehr kommt das Prinzip der Zurechnung zur Anwendung, da die Gefahr ausschließlich aus der Handlungssphäre des Verletzers kommt.Grenzen der Notwehr, die Notwehr rechtfertigt nur Eingriffe in die Rechtsgüter des Angreifers bei bedeutsamen Bedrohungen oder evidenten Gefahren. ( Eine weitere Anwendung würde das Gewaltmonopol des Staats durchbrechen) bei gegenwärtigen Angriffen jene Verteidigung die zum Abwehr des Angriffes Notwendig ist. Voraussetzungen der Notwehra) Notwehrsituation: ein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff auf Leib, Leben, Freiheit oder Vermögen.aa) Angriff: ist ein menschliches Verhalten, welches objektiv ex ante den Verlust von eines Rechtlichen Geschützten Wertes befürchten lässt dh eine Konkrete Gefahr für ein Rechtsgut schafft. Ob ein Angriff vorliegt hängt oft von psychischen Faktoren ab.Auch ein unterlassen kann ein Angriff sein, wenn der unterlassende zur Gefahrenabwehr verpflichtet ist das Pflichtwidrige Untätigbleiben eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse beim Betroffenen zur Folge hat dies Veränderung aus der Sphäre des unterlassenden herrührt Einschränkungen: Untaugliche versuche und Angriffe von Tieren Begründen keine Notwehrsituation. Ebenso liegt kein Angriff vor wenn bloße Zivilrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt werden.bb) RechtswidrikeitBei der Rechtswidrigkeit ist auf den Handlungsunwert abzustellen. Also nur bei pflichtwidrigen ( vorsätzliche oder zumindest objektiv sorgfaltswidrigen) Verhalten.Ein strafbares oder Schuldhaftes verhalten wird für die Notwehr nicht vorausgesetztGegen gerechtfertigte Angriffe kann keine Notwehr geübt werden. cc) GegenwärtigkeitDie Notwehr endet wenn der Angriff der abgeschlossen ist. dh wenn keine weitere Rechtsgutbeeinträchtigung oder Intensivierung dieser zu erwarten ist. Dies ist der Fall, wenn der Angreifer den Angriff aufgibt und die Gefahr beseitigt ist der Angreifer bezwungen oder die Gefahr beseitig ist der Angreifer sein Ziel erreicht hat und das bedrohte Rechtsgut untergegangen ist. Die ist unabhängig von einer etwaigigen Deliktsvollendung.Beginn der Notwehrsituation: wenn der Angriff unmittelbar droht bzw wen die Gegenwehr zur Rettung des bedrohten Gutes bereits sachlich Geboten ist.Präventivnotwehr: ist nur im Rahmen zur Vorbereitung von Verteidigungsmaßnahmen zulässig, welche im Zeitpunkt des Angriffs wirksam werden.unproblematisch: Vorsorgliche BewaffnungProblematisch: Verteidigungsmittel die selbst tätig werden. (Selbstschussanlagen)dd) notwehrfähige Güter: Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und VermögenKeinen Notwehr gibt es zum Schutz von Rechtsgütern der Allgemeinheit. (Staatsnotwehr) Bei individuellen Gütern(Sachen) Nothilfe möglich.ee) Notwehrhandlung: rechtmässig handelt, wer die notwendige Verteidigungshandlung setzt um den Angriff abzuwehren. Dies kann:-passiv erfolgen, Schutzwehr, vorhalten eines Messers-aktiv erfolgen, Angreifer kampfunfähig/kampfunlustig machen.Die Verteidigung darf nur in die Rechtsgüter des Angreifer eingreifen. Der Eingriff in die Rechtsgüter Dritter kann allenfalls nach den Notstandsregeln gelöst werden.Die Notwendigkeit der Verteidigung ist streng funktional auf die zur Abwendung der Gefahr in der konkreten Situation zu beziehen. Notwendig ist das gelindeste Mittel, welches den Angriff verlässlich abwehrt. Die Notwendigkeit, das Mittel und Wirkung der Notwehr ist objektiv ex ante zu beurteilen.Handlungsalternive = Notwehrüberschreitung: Lässt sich ein anderes Verteidgigungsmittel nennen, welches dem Bedrohten konkret zur Verfügung gestanden wäre und den Angriff ebenfalls mit hinreichender Sicherheit abgewehrt hätte und den Angreifer weniger geschädigt hätte liegt Notwehrüberschreitung vor, dies ist jedoch im Verhältnis zur Art, Wucht und Intensität des Angriffs zu sehenEin Verteidigungsmittel ist hinreichend wirksam, insofern es den Angriff verlässlich abwehrt oder die Gefahr mit Gewissheit abwehrt.Der Verteidiger muss kein Risiko eingehen, er darf ein Mittel wählen, welches in unbedingt überlegen macht.Notwehr darf auch geübt werden, wenn man ausweichen könnte.Es findet keine Güterabwägung, zwischen Abwehrenden und Angreifendem statt.ff) UnfugabwehrDies gilt nicht in fällen der Unfugabwehr, wenn es offentlich ist das Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht.gg) Notwehrprovokation

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