Zusammenfassung der Ressource
Frage 1
Frage
Was passiert mit der Hypothek, wenn der dingliche Schuldner, ohne Verpflichtung gegenüber dem persönlichen Schilder auf die Forderung zahlt, um die Zwangsvollstreckung in sein Grundbuch abzuwenden?
Antworten
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Die Hypothek fällt ihm gem. §§ 1163 I 2, 1177 I 1 BGB als Eigentümergrundschuld zu.
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Die gesicherte Forderung geht auf den dinglichen Schuldner gem. § 1143 BGB über.
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Die persönliche Schuld erlischt nach § 362 I BGB.
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Es findet ein Gläubigerwechsel statt, die Hypothek folgt gem. § 1153 I 1 BGB und wird zur Eigentümerhypothek gem. § 1177 II BGB.
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Die Hypothek geht gem. § 1164 I 1 BGB auf den persönlichen Schuldner über und sichert nun seine Forderung gegen den Eigentümer.
Frage 2
Frage
Welche der folgenden Aussagen treffen zu? Ist eine Bürgschaft vereinbart worden, kann der Gläubiger....
Antworten
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den Bürgen nur in Anspruch nehmen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine letzte Zahlungsfrist gesetzt hat.
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den Bürgen vorrangig vor allen anderen Gläubigern, denen der Bürge etwas schuldet, in Anspruch nehmen.
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den Bürgen erst in Anspruch nehmen, wenn er gegen den Hauptschuldner erfolglos die Zwangsvollstreckung betrieben hat.
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den Bürgen subsidiär in Anspruch nehmen.
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den Bürgen direkt in Anspruch nehmen.
Frage 3
Frage
U GmbH möchte einen neuen Gabelstapler erwerben der zum täglichen Betrieb benötigt wird. Die Bank B verlangt zur Gewährung des Darlehens Sicherheiten. Wie kann der Inhaber des Unternehmens unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitsaspekten dies tun?
Antworten
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I bürgt ggü. B für die Darlehensrückzahlung.
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Das Unternehmen bürgt für die Darlehensrückzahlung ggü. B.
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Die B lässt sich den Gabelstapler zur Sicherheit übereignen.
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U erwirbt den Gabelstapler lediglich unter EBV.
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U verpfändet den Gabelstapler an die B.
Frage 4
Frage
Welches der folgenden Sicherungsmittel hängt nicht vom Bestand einer Forderung ab?
Frage 5
Frage
Was gehört zu den Voraussetzungen des gutgläubigen Ersterwerbs einer Vormerkung?
Antworten
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Durchsetzbarer Anspruch auf dingliche Rechtsänderung, §§ 883 I 1, 886 BGB
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Bewilligung und Eintragung gem. § 885 I 1 BGB.
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Berechtigung des Bewilligenden.
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Voreintragung des Bewilligenden im Grundbuch als Eigentümer
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Guter Glaube an das Eigentum des Bewilligenden.
Frage 6
Frage
Fällt eine Sicherungsgrundschuld nach Tilgung der Forderung automatisch an den Eigentümer zurück?
Antworten
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Ja, weil Forderung und Grundschuld akzessorisch sind.
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Nein, der Eigentümer kann aber einen Anspruch auf Rückabtretung der Grundschuld geltend machen.
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Der Eigentümer kann in diesem Fall die Einrede der Nichtvalutierung geltend machen.
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Nein, aus der Sicherungsabrede hat der Eigentümer einen Anspruch auf Löschung der Grundschuld.
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Nein, der Grundschuldinhaber muss wegen der Sicherungsabrede auf die Grundschuld verzichten.
Frage 7
Frage
eine Schuldmitübernahme....
Antworten
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kann auch formfrei erklärt werden.
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ist das Gegenteil von einem Schuldbeitritt.
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ist dasselbe wie eine kumulative Schuldübernahme.
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ist akzessorisch.
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geht bei Abtretung der Hauptforderung nicht mit über.
Frage 8
Frage
Welche der folgenden Genannten kann man als "Personalsicherheiten" bezeichnen?
Frage 9
Frage
Welche Aussage trifft beim EBV für die Rechtsstellung des Erwerbers zu?
Antworten
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Wenn er Verbraucher ist, darf der EBV nicht durch AGB vereinbart werden.
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Der Erwerber kann nicht die Übereignung der Kaufsache nach § 433 I BGB verlangen.
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Der Erwerber erlangt ein Anwartschaftsrecht an der Kaufsache.
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er kann nach h.M. wie ein Eigentümer gegen Störungen aus § 1004 BGB vorgehen.
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Er kann nach h.M. aus § 862 BGB gegen Störungen vorgehen.
Frage 10
Frage
K erwirbt bei Eigentümer V unter EBV ein Pferd. Ehe K zahlt, bietet V dem ahnungslosen D das Pferd an. V und D einigen sich über den EBV. V tritt an D alle Rechte, die ihm gegen K zustehen ab, ohne das K etwas davon erfährt.
Antworten
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K wird Eigentümer wenn er an D zahlt.
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K wird Eigentümer, wenn er an V zahlt.
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D ist Eigentümer des Pferdes geworden.
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K ist Eigentümer geblieben.
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D ist Inhaber der Kaufpreisforderung geworden.