Die Verwaltung in Österreich

Beschreibung

1. Semester Rechtliche Grundlagen Karteikarten am Die Verwaltung in Österreich, erstellt von Mia Mia am 26/10/2020.
Mia Mia
Karteikarten von Mia Mia, aktualisiert more than 1 year ago
Mia Mia
Erstellt von Mia Mia vor etwa 4 Jahre
11
0

Zusammenfassung der Ressource

Frage Antworten
Definition Verwaltung Verwaltung als Tätigkeit aller staatlichen Organe, die weder der Gestzgebung noch der Gerichtsbarkeit zuzurechnen sind --> Verwaltung als "Restgröße" nach der Subtraktionsmethode
Hoheitsverwaltung Tätigkeit staatlicher Organe mit Ausübung v. Befehls-und Zwangsgewalt(imperium) , wie z.B. Bescheid o. VO
Nichthoheitliche Verwaltung Tätigkeit staatlicher Organe mit Rechtsformen des Privatrechts, Staat schließt z.B. Vertrag ab
Organ gesetzlich geschaffene Einrichtung, welche ein bestimmtes Bündel an Zuständigkeiten eingeräumt wird(z.B. Bm, BPräs,Bgm...)
Organwalter physische Person, welche die Organfunktion konkret bekleidet(z.B. BPräs, Univ. Dr. Alexander van der Bellen)
Legalitätsprinzip Bindung der gesamten staatlichen Vollziehung(Verwaltung & Gerichtsbarkeit) an Gesetze
Determinierungsgebot Bestimmung des Inhalts des Verfahrens & Organisation mit allen wesentlichen Merkmalen im Bereich der Hoheitsverwaltung --> Rechte & Pflichten v. Rechtssubjekten
Verwendung v. unbestimmten Gesetzesbegriffen Spielräume für Verwaltungshandeln, z.B. öffentliche Ruhe, Ordnung & Sicherheit
Prinzip der Weisungsbindung Weisungsprinzip & Verwaltungshierarchie(Führen der Verwaltung durch Organe unter der Leitung der obersten Organe des Bundes oder der Länder) --> Weisungsrecht des übergeordneten Organs vs Gehorsampflicht des untergeordneten Organs
Formen hoheitlichen Verwaltungshandelns Verordnung, Bescheid, Weisung
Unterscheidung beim hoheitlichen Verwaltungshandelns 1. intern/extern 2. generell/individuell 3. abstrakt/konkret
oberste Organe in der Verwaltung -Bundespräsident -Bundesregierung -Landesregierung --> geben Weisungen, empfangen aber keine
unmittelbar Bundesgesetze-Bundesorgane oder Landesgesetze-Landesorgane
mittelbar Landesorgane verwalten Bundesgestz
Bundespräsident -Amtsdauer 6 Jahre -Wahl: gleich, unmittelbar, persönlich, frei, geheim Aufgaben ohne Bindung: -Ernennung des Bundeskanzlers -Angelobung des BK, BM und Landeshauptleute -(Entlassung des BK oder gesamte Bundesregierung) -Beurkundung von Bundesgesetzen Aufgaben mit Bindung: -Ernennung von Beamten -Recht zur Begnadigung von Inhaftierten -Erlassen von Notverordnungen -Auflösung NR
Bundesregierung -Kollegialorgan-->Beschlussfassung durch Einstimmigkeit -Gleichrangigkeit der Mitglieder->kein Weisungsrecht des BK -Kompetenzen: z.B. Anordnung der NR-Wahl, Einbringung v. Regierungsvorlagen im NR
Bundesminister -monokratische Organe--> Ressortsystem vs Kollegialsystem, kein Verhältnis Über-Unterordnung - BM mit Bundesministerium bzw BK mit Bundeskanzleramt als Hilfsaperate -Weisungsrecht des BM bzw BK in seinem Ressort -Unterstützung der BM durch Staatssekretäre
Bezirksverwaltungsbehörden(Landesverwaltung) mit eigenem Statut (=Gesetz); Innsbruck Stadt – Rathaus; Innsbruck Land – Bezirksverwaltung
Gemeinde Selbstverwaltung Recht der Gemeinden territorialer Selbstverwaltung (Gemeinde, welche an ein Gebiet anknüpft) Selbstverwaltung: eigener Wirkungsbereich = subjektives Recht der Gemeinde, bestimmte Angelegenheiten ohne Bindung an Weisung von Organen außerhalb der Gemeinde zu erledigen. Gemeinde ist Verwaltungsorgan und auch Weisungsgebunden in bestimmten Tätigkeiten – ist kein Gesetzgebungsorgan.
Angelegenheit und Wirkungsgrad Gemeinde Selbstverwaltung Aufgabe muss im Interesse und der Eignung der Gemeinde passieren
Eigener Wirkungsbereich Gemeinde Selbstverwaltung Örtliche Baupolizei (Bauordnung) • Örtliche Sicherheitspolizei (Straßenverordnung) • Örtliche Polizei (Gefahrenabwehr)
Übertragener Wirkunsbereich Gemeinde Selbstverwaltung Auftrag und Weisung vom Land Für NR-Wahl braucht Land Wohnsitz/Melderegister, Gemeinden stellen diese zur Verfügung
Verfassungsgerichtshof Rechtliche Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten Normenkontrolle, Wahlgerichtsbarkeit, Vertragsstreitigkeiten im Bundesstaat, Kompetenzgerichtsbarkeit Kompetenz-Kompetenz
Verwaltungsgerichtsbarkeit Zweistufig Verwaltungsgerichtshof und Verwaltungsgericht Garantie der richterlichen Unabhängigkeit
Zuständigkeit VwG Rechtmäßigkeitskontrolle der gesamten öffentlichen Verwaltung
Zuständigkeit VwGh Rechtmäßigkeitskontrolle der gesamten öffentlichen Verwaltung bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
1., 2., 3. Instanz Verwaltungsbehörde Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtshof
Rechnungshof Hilfsorganisation der Legislative (NR, LT) Zuständigkeit: Überprüfung der Gebarung = Staatswirtschaft/finanzieller Umgang des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger (SV, Kammern, Fonds) Ziel: Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßig
sonstige Rechtsschutzeinrichtungen Volksanwaltschaft zeigt Missstände der Gesellschaft auf, keine Entscheidungen Prüfung der Zweckmäßigkeit der Verwaltung Behandlung von Beschwerden wegen Missständen in der Verwaltung des Bundes
Verwaltungsgerichtsbarkeit-Rechtsgrundlagen -Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) -Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) - Verwaltungsstrafgesetz (VStG) -Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG)
AVG Grundprinzip Amtswegigkeit (Bsp Antrag auf Bau, bestimmte Handlung ohne Antrag) • Prüfung auf materielle Wahrheit (inhaltlich, umfängliches Verfahren) • Rechtliches Gehör (Nachbar will nicht zu hoch, was will ich) • Offenheit des Beweiskatalogs (Urkunden, Sachverständiger, usw) • Freie Beweiswürdigung
beteiligte und Parteienverkehr (AVG) in dem Moment, in dem es um ein rechtliches Verfahren geht, bin ich eine subjektive Partei
Ermittlungsverfahren (AVG) Feststellung des Sachverhalts Parteiengehör (Kernelement Rechtsstaat) alle Parteien müssen angehört werden
Erledigung des Verfahrens (AVG) Erlassung des Bescheids Rechtskraft, unveränderbar, bspw. Baubescheid ist rechtskräftig somit kann Bau stattfinden und passt.
Rechtsschutz (AVG) gegen Bescheid, Beschwerde (schiebt Wirkung auf) beim Verwaltungsgericht, Entscheidung ganz neu.
Verwaltungsstrafgesetz (VStG) Allgemeiner und besonderer Teil des Verwaltungsstrafrechts Straftat, menschliches Verhalten tatbildmäßig (strafbar), rechtswidrig und schuldhaft Strafmittel: Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Verfall
Verwaltungsvollstreckungsverfahrensgesetz (VVG) Für alle Arten von Strafen gibt es am Ende eine Vollstreckung (Exekution)
Zusammenfassung anzeigen Zusammenfassung ausblenden

ähnlicher Inhalt

Klausurvorbereitung
AntonS
Fernuni Hagen Modul 2d WS 15/16
Janine Bohe
öffentliches Recht
Mia Mia
Gesetzgebung in Österreich
Mia Mia
Personalmanagement (PM)
Angelika Pauline
Staat und Verfassung
Mia Mia
Grundrechte und Grundrechtsschutz
Mia Mia
Modul 2d WS 15/16
Tikki Tina
UML - Diagramme
futurebase
Juristische Wirtschaftskompetenz
Lisa Stüttler
MS-1.3 Folienpaket 2
Markus Voßmann