Erstellt von Daiana SuperBanane
vor fast 11 Jahre
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Frage | Antworten |
Abgrenzung Privatrecht und Öffentliches Recht: Bedeutung der Abgrenzung | privatrechtliche und öffentlichrechtliche Normen; Privatrecht: Beziehung der Mitglieder der Gemeinschaft zueinander; Öffentliches Recht: Beziehung des Einzelnen zum Staat sowie des Hoheitsträgers und seiner Organe zueinander; Strafrecht: Teil des Öffentlichen Rechts (Staat tritt Bürger gegenüber, wenn er Sanktionen verhängt); Unterscheidung hat Bedeutung für den Rechtsweg -> für privatrechtliche Streitigkeiten sind ordentliche bzw. Arbeitsgerichte zuständig; für öffentlichrechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art: Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichte; bedeutsam für Auswahl der einschlägigen Rechtssätze (bürgerlichrechtliche Regelungen gelten nicht für das hoheitliche Handeln des Staates) -> Bürgerliches Recht geht von der Gleichheit der Rechtsbetroffenen aus (freie Gestaltung ihrer Verhältnisse), im Öffentlichen Recht ist diese Gleichheit nicht gegeben (Bürger befindet sich in besonderer Gefährdungslage) |
Abgrenzung Privatrecht und Öffentliches Recht: Abgrenzungstheorien | Staat kann auch privatrechtlich Handeln (fiskalisches Handeln) z.B.: Büroartikel kaufen; Interessentheorie: privatrechtliche Normen dienen Individualinteressen (trifft nicht immer zu); Subordinationstheorie: Verhältnis der Beteiligten entscheidet (Gleichordnung im Privatrecht), auch gleichgeordnete Hoheitsträger haben eine öffentlichrechtliche Beziehung; herrschende modifizierte Subjektstheorie: Privatrecht umfasst alle Rechtsnormen, die beliebige Personen berechtigen oder verpflichten |
Das Bürgerliche Recht als Teil des Privatrechts | allgemeines Privatrecht (bürgerliches Recht) und Sonderprivatrecht; Sonderprivatrecht gilt nur bei bestimmten Voraussetzungen (einzelne Berufsgruppen oder Lebensbereiche); Abgrenzung ist nicht konsequent und trennscharf (kaum Bedeutung); Skepsis aufgrund einer rechtlich nicht abgesicherten Abkoppelung einzelner Bereiche; keine Kodifikation für Sonderprivatrecht |
Bedeutung der Grundrechte für das Privatrecht | Einfluss auf Auslegung, Fortentwicklung und Anwendung; Grundrechte binden den Staat (grundrechtskonforme Auslegung privatrechtlicher Regelungen); Schutzgebotsfunktion: Verpflichtung der Rechtsprechung, Gesetzeslücken durch Rechtsfortbildung zu schließen und Grundrechtsschutz gewährleisten |
Europarechtlicher Einfluss auf das Privatrecht | Verordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten (vergleichbar mit nationalen Gesetzen); Richtlinien sind rahmenmäßige Zielvorgaben und müssen von den Mitgliedsstaaten in staatliches Recht umgesetzt werden; diese Vorschriften sollen im Sinne der Richtlinie ausgelegt werden; Grundlage: Grundsatz der Gemeinschaftstreue |
Entstehung des BGB | bis zur Entstehung des BGB am 1.1.1900 galten in den Ländern Deutschlands verschiedene Privatrechtsordnungen & -systeme; Rechtszersplitterung behinderte Entwicklung von Handel, Industrie & Verkehr -> Bedürfnis nach einheitlicher Rechtsordnung; Gründung des Deutschen Reichs 1871: Gesetzgebungskompetenz zunächst beschränkt -> Sommer 1874 wurde erste Kommission eingesetzt um eine einheitliche Kodifikation des Bürgerlichen Rechts zu erarbeiten -> massive Kritik; 1890 wurde eine zweite Kommission eingesetzt (zweiter Entwurf); Beratung im Justizausschuss -> dritter Entwurf (trat am 1.1.1900 in Kraft) |
Das BGB als Kern des Bürgerlichen Rechts: Weiterentwicklung | verstärkte Berücksichtigung sozialer Aspekte (Berücksichtigung verschiedener Ausgangssituationen); technischer Fortschritt (Gefahren und Möglichkeiten); Förderung der wirtschaftlichen Verflechtung innerhalb der EG |
Das BGB als Kern des Bürgerlichen Rechts: Gliederung und Aufbau | 5 Bücher: Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht, Familienrecht & Erbrecht; Ausklammerungsmethode (das Gemeinsame wird ausgeklammert und vor die Klammer gesetzt) -> auch innerhalb der einzelnen Bücher |
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