Erstellt von jupdasuhrvieh
vor fast 11 Jahre
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Frage | Antworten |
Ordentliche Bilanzen | 1. Jahresbilanzen: Kaufmannspflicht(Jahresabschluss) 2. Quartalsbilanzen: Zwischenberichte bei Börsenunternehmen. |
Außerordentliche Bilanzen | gesetzlich vorgeschrieben oder freiwillig als Entscheidungsgrundlage: °Gründungsbilanz °Liquidationsbilanz °Verschmelzungsbilanz °Spaltungsbilanz |
Einzelbilanzen | einzelnes Unternehmen : °Personalgesellschaften (GbR,OHG,KG) °kapitalgesellschaften(GmbH,AG,KGaA) °andere Rechtsformen ( zB SE) |
Konzernbilanzen | Gilt als "Quasi-Eizelabschluss", einer wirtschaftlichen Einheit aus Unternehmen |
Handelsbilanzen | Bestandteil des Jahresabschlusses, dienen als Dokumentation,Information, Zahlungsbemessung. |
Steuerbilanzen | steuerliche Veranlagung, Bemessungsgrundlage verschiedener Steuern, besondes : Einkommens-,Körperschafts- und Gewerbesteuer. |
Gesamthandelsbilanzen | Bei Perso.Ges. steuerlich unterschieden in Gesamthandelsbilanz & Ergänzungs-sowie Sonderbilanzen. Gesamthandsvermögen : alle Wirtschaftsgüter, Eigentum der Gesellschaft |
Sonderbilanzen | für jeden Mitunternehmer wird sein Sonderbetriebsvermögen erfasst. zB. SbV1:Gesellschafterdarlehen (Zum Nutzen überlassen) SbV2:Darlehen zur refinanzierung des Mitunternehmeranteils.(Stärkung der Beteiligung) |
Ergänzungsbilanzen | Korrektturposten zum gesamthänderisch gebundenen Vermögen(keine Wirtschaftsgüter). Typisch bei Gesellschafterwechsel. normal : Buchwert bei Mehr : Mehrpreis auf passivseite und stille reserven auf Passivseite ggf. GoF |
Pflicht zu Erstellung von handelsrecht. Einzelabschlüssen | HGB: §242 Abs. 1 S.1 = alle Kaufleute(§§1-7) freiwilliger Abschluss nach IFRS -> Auch nach HGB-Vorschrift, da IFRS keine Ausschüt.- o. Steuer-Bemessensgrundlage. |
Befreiung von handelsrecht. Buchführungs-, Bilanzierungs-, Inventurpflicht. Teil1 | HGB: §242 Abs. 4 i.V.m § 241a = für kleine Einzelunternehmen keine Pflicht zur Inventur. (1) Einzelkaufmann bzw.EUnternehmen (2)Abschluss von 2 Geschäftsjahren mit : a) Umsatzerlöse<=500k b)Jahresabschlüsse<= 50k |
Befreiung von handelsrecht. Buchführungs-, Bilanzierungs-, Inventurpflicht. Teil2(steuer Kon.) | bei Befreiung : Einnahmen-Überschuss-Rechnung EStG §4Abs.3 |
Vorteile : Freiwillige Erstellung einer IFRS-Einzelabschlusses | °Kapitalgesellschaften: IFRS-Abschl. ersetzt VERÖFFENTLICHUNG des handelsr. Abschlusses °Für transparenz bei Konzernunternehmen Abs. nach IFRS-Standards. °erleichtertes Rating durch Banken(evtl bessere Kreditkonditionen). °Harmonisierung des in- und Externen Rechnungswesens. |
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