Flashcards
Buchführung

Cards in this deck (144)
- 1Bestandteile RechnungswesenBuchführung
Kosten- und Leistungsrechnung
Statistik
Planung - 2Buchführung DefinitionDie Buchführung erfasst Höhe und Veränderungen der
Vermögens- und Kapitalteile des Unternehmens sowie alle
Arten von Aufwendungen (Werteverbrauch) und Erträgen
(Wertezuwachs) für eine bestimmte Rechnungsperiode:
Geschäftsjahr, Quartal, Monat. Sie ist also eine Zeitrechnung - 3Buchführung ZieleBuchführung dient der Dokumentation
aller Geschäftsfälle, die zu einer Veränderung
des Vermögens und des Eigen- und Fremdkapitals des
Unternehmens führen. Sie erfasst primär alle Zahlen, die
im Unternehmen aufgrund von Belegen anfallen, und zeichnet
sie zeitlich und sachlich geordnet entsprechend auf. Die
Buchführung ist damit der wichtigste
Zweig, der das Zahlenmaterial für die drei übrigen Bereiche
des Rechnungswesens liefert - 4Buchführung JahresabschlussIm gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss (Bilanz und
Gewinn- und Verlustrechnung) hat die Buchführung
Rechenschaft abzulegen über Höhe und Zusammensetzung
des Vermögens und des Kapitals sowie den Erfolg (Gewinn
oder Verlust) des Unternehmens im Geschäftsjahr - 5Buchführung Aufgaben• stellt den Stand des Vermögens und der Schulden fest,
• zeichnet die Veränderungen der Vermögens- und Schuldenwerte auf,
• ermittelt den Erfolg (Gewinn oder Verlust), indem die Aufwendungen
den Erträgen gegenübergestellt werden,
• liefert Zahlen für die Preisberechnung (Kalkulation der Erzeugnisse),
• stellt Zahlen für die innerbetriebliche Kontrolle zur Verfügung,
• Grundlage für die Berechnung der Steuern,
• Beweismittel bei Rechtsstreitigkeiten, z.B. mit Kunden, Lieferanten und
Behörden. - 6Aktivseite der BilanzWo is das Kapital angelegt?
Investierungen - 7Passivseite der BilanzWoher stammt das Kapital?
Finanzierungen - 8Kosten- und LeistungsrechnungIst betriebsbezogen, befasst
sich lediglich mit den wirtschaftlichen Daten des Betriebes als
Stätte des Leistungsprozesses.
• Beschaffung von Werkstoffen, Betriebsmitteln, …
• Produktion und
• Absatz der Erzeugnisse. - 9Kosten- und Leistungsrechnung DefinitionDie Kosten- und Leistungsrechnung erfasst nur den Teil
des Werteverbrauchs (= Kosten) und des Wertezuwachses (=
Leistungen), der durch die Erfüllung der eigentlichen
betrieblichen Tätigkeit verursacht wird, und ermittelt daraus
das Betriebsergebnis (Betriebsgewinn oder Betriebsverlust) - 10Überwachung der WirtschaftlichkeitDie Überwachung der Wirtschaftlichkeit des
Leistungsprozesses ist die wichtigste Aufgabe der Kostenund
Leistungsrechnung. Auf der Grundlage der ermittelten
Selbstkosten ist erst eine Kalkulation des Angebotspreises für
das einzelne Erzeugnis (Stückrechnung) möglich. - 11Abgrenzung Kosten- und Leistungsrechnung und Finanzbuchhaltung (Aufgaben, Rechnenschaftslegung)

- 12Abgrenzung Kosten- und Leistungsrechnung und Finanzbuchhaltung (Vorschriften, Betrachtungsobjekt, Erfolgsermittlung)

- 13StatistikDie betriebswirtschaftliche Statistik befasst sich mit der Aufbereitung und
Auswertung der Zahlen der Buchführung und der Kosten- und
Leistungsrechnung mit dem Ziel der Überwachung des
Betriebsgeschehens und der Gewinnung von Unterlagen für die
unternehmerische Planung und Disposition. Beschaffungs-, Lager-,
Umsatz-, Personal-, Kosten-, Bilanz- und Erfolgsstatistiken werden
übersichtlich in tabellarischer und grafischer Form dargestellt. - 14Zeitvergleich und BetriebvergleichDurch Vergleich der statistisch aufbereiteten Daten mit früheren
Zeitabschnitten (Zeitvergleich) oder mit Unternehmen der gleichen
Branche (Betriebsvergleich) ergeben sich für die Unternehmensleitung
wichtige Erkenntnisse. - 15PlanungsrechnungDie Planungsrechnung basiert auf den Zahlen der Buchführung, Kostenund
Leistungsrechnung und der Statistik. Ihre Aufgabe ist es, die
zukünftige betriebliche Entwicklung in Form von Voranschlägen zu
berechnen. - 16TeilpläneTeilpläne werden im Rahmen der Planungsrechnung nach
entsprechenden Funktionen erstellt: Investitionsplan, Beschaffungsplan,
Absatz- und Finanzplan. Ein Vergleich der in den Plänen vorgegebenen
Zahlen (Sollzahlen) mit den tatsächlichen Ergebnissen (Istzahlen)
vermittelt aussagefähige Erkenntnisse über Abweichungen und deren
Ursachen. Damit wird die Planungsrechnung zu einem echten Führungsund
Kontrollinstrument. - 17Buchführungspflichtallgemeine Pflicht für Kaufleute zur laufenden Herstellung und
dem Vorhalten einer systematischen Dokumentation der
Entstehung und Abwicklung der Geschäftsvorfälle, um ihnen
und Dritten (Publizität) einen Überblick über die Lage des
Unternehmens zu vermitteln - 18Buchführungspflicht FreiberuflerFreiberufler (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Ärzte)
sind generell nicht buchführungspflichtig. - 19Buchführungspflicht KleingewerbeKleingewerbetreibende unterliegen nicht den Buchführungspflichten des
Dritten Buches im HGB - 20Zusätzliche Pflichten in Spezialgesetzen§ 91 AktG: Pflicht zur Führung der Handelsbücher,
§ 41 GmbHG: Pflicht zur Buchführung und Bilanzaufstellung,
§ 33 GenG: Pflicht zur Buchführung,
§ 5 PublG: Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht,
§ 155 InsO: Buchführungspflicht des Insolvenzverwalters - 21Buchführungspflicht (ausführlich)Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in
diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines
Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so
beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten
innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die
Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens
vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer
Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. - 22HandelsbriefeDer Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift
übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten
Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige
Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder
anderen Datenträger) zurückzubehalten. - 23Bücher führenNach § 238 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet
Bücher zu führen. Mit Hilfe der Kaufmannseigenschaft erfolgt
die Abgrenzung zwischen Kaufleuten und Privatleuten. - 24Handelsrechtliches Gewerbe• selbständige Tätigkeit,
• entgeltliche Tätigkeit (Absicht der Gewinnerzielung, keine
private Liebhaberei),
• auf eine Vielzahl von Geschäften gerichtet (planmäßig und
auf Dauer ausgerichtet),
• nach außen in Erscheinung tretende Tätigkeit,
• auf wirtschaftlichem Gebiet (kein freier Beruf) tätig. - 25Befreiung von der Pflicht zur BuchführungEinzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei
aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als
500000 Euro Umsatzerlöse und 50000 Euro
Jahresüberschuss aufweisen, Im Fall der Neugründung treten die
Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am
ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht
überschritten werden. - 26Kaufmannseigenschaften nach HGB (Übersicht)

- 27Buchführungsplficht nach Steuerrecht• § 4 Abs. 1 EStG: Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich,
• § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG: Maßgeblichkeit der Handelsbilanz
für die Steuerbilanz,
• § 6 EStG: Bewertung,
• § 7 bis 7k EStG: Steuerlich zulässige Abschreibungen,
• § 8 Abs. 1 KStG: Verweise auf Vorschriften des EStG,
• § 7 Abs. 1 GewStG: Verweise auf Vorschriften des EStG,
• § 22 UStG: Aufzeichnungspflichten zur Umsatzsteuer,
• § 41 Abs. 1 Satz 1 EStG: Führung eines Lohnkontos je
Arbeitnehmer. - 28Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht nach anderen GesetzenWer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher
und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung
von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach
den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu
erfüllen. - 29Entstehen der Buchführungspflicht nach Steuerrecht• Umsätze 500.000 Euro im Kalenderjahr oder
• selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen
mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes)
von mehr als 25.000 Euro oder
• Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 Euro im
Wirtschaftsjahr oder
• Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 50.000
Euro im Kalenderjahr. - 30Ordnungsgemäße Buchführungwenn sie so
beschaffen ist, dass sie einem sachverständigen Dritten (z.B.
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Betriebsprüfer des
Finanzamtes) in angemessener Zeit einen Überblick über die
Geschäftsfälle und Lage des Unternehmens vermitteln kann - 31Normen BuchführungDie Buchführung muss allgemein anerkannten und
sachgerechten Normen entsprechen und zwar den
Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB). - 32Regelungen ordnungsgemäßer BuchführungDie Buchführung muss klar und übersichtlich sein.
• Sachgerechte und überschaubare Organisation der Buchführung.
• Übersichtliche Gliederung des Jahresabschlusses
• Keine Verrechnung zwischen Vermögenswerten und Schulden
sowie zwischen Aufwendungen und Erträgen
• Buchungen dürfen nicht unleserlich gemacht werden - 33Ordnungsgemäße Erfassung aller GeschäftsfälleDie Geschäftsfälle sind fortlaufend und vollständig, richtig und
zeitgerecht sowie fachlich geordnet zu buchen, damit sie leicht
überprüfbar sind.
Kasseneinnahmen und –ausgaben sind täglich aufzuzeichnen. - 34BelegeSämtliche Buchungen müssen anhand der Belege jederzeit
nachprüfbar sein. Die Belege müssen fortlaufend nummeriert und
geordnet aufbewahrt werden. - 35Ordnungsmäßige Aufbewahrung der Buchführungsunterlagen (10 Jahre)Alle Buchungsbelege, Buchungsprogramme, Konten, Bücher, Inventare,
Eröffnungsbilanzen sowie Jahresabschlüsse einschließlich Anhang und
Lagebericht sind zehn Jahre geordnet aufzubewahren - 36Ordnungsmäßige Aufbewahrung der Buchführungsunterlagen (Bild und Datenträger)Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses können
alle Buchführungsunterlagen auf einem Bildträger (Mikrofilm) oder auf
einem anderen Datenträger (CD-ROM, DVD u.a.) aufbewahrt werden - 37DV-gestützte BuchungssystemeGrundsatz ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme: Die
gespeicherten Daten müssen jederzeit durch Bildschirm oder Ausdruck
lesbar zu machen sei - 38Verstöße gegen GoBVerstöße gegen die GoB sowie die handels- und
steuerrechtlichen Vorschriften können eine Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen (Umsatz, Gewinn) zur Folge haben. Mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer Jahresabschlüsse unrichtig wiedergibt oder
verschleiert. Im Insolvenzverfahren
können Verstöße gegen die GoB Strafverfolgung
(Freiheitsstrafe) nach sich ziehen. - 39Angaben in der Eingangsrechnung ab 150 €• Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des
Leistungsempfängers
• Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
• Ausstellungsdatum der Rechnung
• Fortlaufende Rechnungsnummer
• Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
• Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung• Nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt
• Im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts
• Steuersatz sowie Entgelt und hierauf entfallender Steuerbetrag oder
Hinweis auf Steuerbefreiung
• Bei Abrechnung per Gutschrift der Begriff "Gutschrift"
• Ggf. Hinweis auf Steuerschuld des Leistungsempfängers - 40GeschäftsfälleAls Geschäftsfälle werden die Tätigkeiten im Unternehmen
genannt, die
• Vermögenswerte und Schulden des Unternehmens
verändern
• zu Geldeinnahmen oder Geldausgaben führen
• Werteverzehr (Aufwand) oder Wertezuwachs (Ertrag)
darstellen. - 41GrundbuchAufzeichnung aller Geschäftsvorfälle in zeitlicher Reihenfolge.
- 42HauptbuchÜbertragung der Geschäftsvorfälle aus dem Grundbuch ins
Hauptbuch → sachliche Ordnung aller Buchungen auf Sachkonten
(Bestandskonten und Erfolgskonten) - 43Bücher der Buchführung (Übersicht)

- 44Nebenbücher• Kontokorrentbuchhaltung: Für jeden Kunden (Debitor) und Lieferanten
(Kreditor)
• Lagerwirtschaft
• Lohn- und Gehaltsbuchhaltung
• Anlagenbuchhaltung - 45KontokorrentbuchhaltungFür jeden Kunden und Lieferanten
wird ein separates Konto geführt. Nur so können Zahlungseinund
-ausgänge überprüft, die Liquidität des Unternehmens
anhand offener Forderungen und Verbindlichkeiten kalkuliert und
ein Mahnwesen aufgebaut werden. Es wird der
Geschäftsverkehr mit den Kunden (Debitoren) und Lieferanten
(Kreditoren) erfasst. - 46LagerwirtschaftFür jeden am Lager vorhandenen Artikel wird
ein eigenes Konto eingerichtet. So können die Bestände des
Unternehmens jederzeit festgestellt und die Lagerkapazitäten
optimiert werden. - 47Lohn- und GehaltsbuchhaltungWird bei mehr als einem
Mitarbeiter notwendig, denn Abzüge und Auszahlungen müssen
für jeden Beschäftigten nachvollzogen werden können. - 48AnlagenbuchhaltungFür jedes Anlagegut wird ein gesondertes
Konto angelegt. Nur so können die unterschiedlichen Anschaffungskosten, Nutzungszeiten und Abschreibungen für
jeden Gegenstand des Anlagevermögens berücksichtigt werden. - 49Pflicht zur Aufstellung des Inventars§ 240 HGB sowie §§ 140, 141 AO ist der Kaufmann
verpflichtet, Vermögen und Schulden seines Unternehmens
festzustellen:
• bei der Gründung und der Übernahme eines
Unternehmens,
• für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres (in der Regel
zum 31. Dezember),
• bei der Auflösung oder der Veräußerung eines
Unternehmens - 50Inventar§ 240 HGB
das im Anschluss an eine Inventur über
Vermögensgegenstände und Schulden aufgestellte
Verzeichnis nach § 240 HGB - 51Inventurmengen- und wertmäßige Bestandsaufnahme aller
Vermögensteile und Schulden eines Unternehmens zu einem
bestimmten Zeitpunkt. - 52Körperliche InventurMengenmäßige Aufnahme aller körperlichen
Vermögensgegenstände
• materielles Anlagevermögen (z.B. Immobilien, Maschinen,
Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung), Vorräte,
Wertpapiere in Eigenverwaltung sowie Bargeld
• Mengen- und wertmäßige Bestandsaufnahme.
• Geschieht durch Zählen, Messen und Wiegen.
Eine Schätzung mit anschließender Bewertung ist ebenfalls
möglich. - 53BuchinventurBetrifft die nicht körperlichen Vermögensteile und die
Schulden.
• Forderungen, Verbindlichkeiten, i.d.R. Wertpapiere (in
Depotverwaltung), Finanzanlagen, Patente, Lizenzen und
Bankguthaben.
• Nur wertmäßige Bestandsaufnahme.
• Auszüge aus dem Grundbuch, Hypotheken- und
Grundschuldbriefe, Depotbestätigungen, Kontoauszüge
von Kreditinstituten. Forderungen und Verbindlichkeiten
werden in Saldenlisten und Saldenbestätigungen erfasst - 54Zeitnahe StichtagsinventurInnerhalb einer Frist von zehn Tagen vor oder nach dem
Bilanzstichtag.
Der am Tag der Inventur ermittelte Bestand wird mengen- und
wertmäßig auf den Stichtag fortgeschrieben oder
zurückgerechnet. - 55Verlegte (zeitverschobene) InventurInnerhalb der letzten drei Monate vor dem Bilanzstichtag oder
der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag.
Der am Tag der Inventur ermittelte Bestand muss nur
wertmäßig auf den Stichtag fortgeschrieben oder
zurückgerechnet werden. - 56Permanente InventurBuchmäßige Erfassung der Veränderungen der Bestände
aller Artikel. In jedem Geschäftsjahr muss mindestens einmal
durch körperliche Bestands-aufnahmen geprüft werden, ob
der Buchbestand mit den tatsächlichen Beständen
übereinstimmt (Jeder Gegenstand zu einem beliebigen
Zeitraum innerhalb eines Jahres).
Wird bei der körperlichen Bestandsaufnahme eine Differenz
festgestellt, ist der Bestand aus den Büchern zu berichtigen. - 57Wertfortschreibung bei der verlegten InventurWert am Tag der Inventur
+ Wert der Zugänge
- Wert der Abgänge
= Wert am Abschlussstichtag - 58Wertrückrechnung bei der verlegten InventurWert am Tag der Inventur
- Wert der Zugänge
+ Wert der Abgänge
= Wert am Abschlussstichtag - 59AnlagevermögenVermögensteile, die dem Unternehmen längere Zeit dienen
(vgl. § 247 Abs. 2 HGB)
• bildet die Grundlage der Betriebsbereitschaft des
Unternehmens
z.B.
• Grundstücke und Bauten
• Technische Anlagen und Maschinen
• Andere Anlagen, z.B. Fuhrpark
• Betriebs- und Geschäftsausstattung (BGA) - 60UmlaufvermögenVermögensposten, die sich kurzfristig in ihrer Höhe verändern, weil sie
sich ständig „im Umlauf“ befinden, z.B.
• Rohstoffe
• Vorprodukte/Fremdbauteile als fertig bezogene Einbauteile
• Hilfsstoffe als Nebenbestandteile des Erzeugnisses
• Betriebsstoffe
• Unfertige Erzeugnisse
• Fertige Erzeugnisse, zum Verkauf fertige Erzeugnisse
• Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
• Kassenbestand (Bargeld)
• Bankguthaben - 61Zugangs- und Folgebewertung§ 253 HGB
Vermögensgegenstände sind höchstens mit den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die
Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen.
Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und
Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages
anzusetzen. - 62Anschaffungskosten Bewertungsmaßstäbe§ 255 Abs. 1 HGB
Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet
werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und
ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie
dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden
können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die
Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.
Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen. - 63Anschaffungskosten BerechnungAnschaffungskosten (netto)
+ einzeln zurechenbaren Nebenkosten
+ nachträgliche Anschaffungsnebenkosten
- Anschaffungspreisminderungen
= Anschaffungskosten - 64Nicht zu Anschaffungskosten gehörenAnschaffungsgemeinkosten,
Finanzierungskosten (z.B. Darlehen), Angebotsprüfung, Betriebskosten,
abziehbare Vorsteuern. - 65Herstellungskosten Bewertungsmaßstäbe§ 255 Abs. 2 HGB
Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von
Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines
Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen
ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung
entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die
Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der
Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des
Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung
veranlasst ist. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen
angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie
angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für
freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung
einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung
entfallen. Forschungs- und Vertriebskosten dürfen nicht einbezogen
werden. - 66Mindestherstellkosten (Wertuntergrenze) BerechnungFertigungsmaterial
Fertigungslöhne
Sondereinzelkosten der Fertigung
Materialgemeinkosten
Fertigungsgemeinkosten
Werteverzehr des Anlagevermögens
Sondergemeinkosten der Fertigung - 67Höchste Herstellungskosten (Wertobergrenze)Kosten der allgemeinen Verwaltung
Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebes
Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen
Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung
Fremdkapitalzinsen - 68SchuldenZahlungsverpflichtungen aufgrund von Darlehensverträgen
(Verbindlichkeiten gegenüber Banken) oder aufgrund von
Kaufverträgen (Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
Leistungen) - 69Reinvermögen (Eigenkapital)Das Eigenkapital oder Reinvermögen des Unternehmens
ergibt sich, indem die Schulden vom Vermögen abgezogen
werden. Das Reinvermögen zeigt den Wert der
Vermögensteile, die mit eigenen Mitteln (Eigenkapital) und
nicht mit fremden Mitteln (Schulden oder Fremdkapital)
beschafft worden sind:
Summe des Vermögens
- Summe der Schulden
= Eigenkapital - 70Gewinnbegriff im Allgemeinen§ 4 Abs. 1 EStG
1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem
Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und
vermindert um den Wert der Einlagen. 2Entnahmen sind alle
Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse,
Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem
Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere
betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres
entnommen hat. - 71BetriebsvermögensvergleichWer nach Handelsrecht Bücher führen muss, muss den
Betriebsvermögensvergleich nach den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung vornehmen (§ 5 Abs. 1 EStG;
Maßgeblichkeitsprinzip). Für alle anderen Steuerpflichtigen
schreibt § 141 AO vor, welche Mindeststandards beim
Betriebsvermögensvergleich zu beachten sind. - 72Privatentnahmen und PrivateinlagenPrivatentnahmen und Privateinlagen sind nur
bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften möglich. - 73Allgemeiner Aufbau der Bilanz§242 HGB
Kurzfassung des Inventars in Kontenform
•linkeSeite (Aktiva): Vermögensteile
•rechte Seite (Passiva): Schulden bzw. Verbindlichkeiten (Fremdkapital) und das Eigenkapital
•Beide Seiten der Bilanz (ital.Bilancia = Waage) weisen die gleichen Summen auf.
•Aktiva werden nach der Flüssigkeit, Passiva nach der Fälligkeit geordnet.
Seite - 74Die Bilanz ist aufzustellenDie Bilanz ist aufzustellen
•bei Gründung oder Übernahme eines Unternehmens
•regelmäßig zum Schluss eines jeden Geschäftsjahrs
•bei Veräußerung oder Auflösung des Unternehmens - 75Gliederung der Bilanz§266 HGB
§267 HGB - 76AktivtauschEine Position auf der Aktivseite wird mehr und eine wird weniger
- 77PassivtauschEine Position auf der Passivseite wird mehr, eine weniger.
- 78Aktiv-Passiv-MehrungAuf der Aktivseite wird eine Position mehr und auf der Passivseite wird eine Position mehr.
- 79Aktiv-Passiv-MinderungAuf der Aktivseite wird eine Position weniger und auf der Passivseite wird eine Position weniger.
- 80Industriekontenrahmen•systematisches Verzeichnis der Konten für die Buchführung
•Rahmenplan für die Ordnung der Buchführung
•Richtlinie und Empfehlung für die Aufstellung eines Kontenplans
•Die Verwendung ist nicht verbindlich vorgeschrieben.
•ermöglicht einheitliche Buchungen von gleichen Geschäftsvorfällen
•erlaubt zwischenbetriebliche Vergleiche - 81AktivkontoAnfangsbestand im Soll
Erhöhung im Soll
Verminderung im Haben - 82PassivkontoAnfangsbestand im Haben
Erhöhung im Haben
Verminderung im Soll - 83BuchungssätzeImmer:
SOLL
an HABEN - 84Eröffnung AktivkontoAktivkonto
an EBK (Eröffnungsbilanzkonto) - 85Eröffnung PassivkontoEBK
an Passivkonto - 86Abschluss AktivkontoSBK
an Aktivkonto - 87Abschluss PassivkontoPassivkonto
an SBK - 88UmsatzsteuerWird auf fast jeden getätigten Umsatz fällig, also immer wenn etwas verkauft wird. Allgemeiner Satz 19 % ermäßigter 7 % (Lebensmittel, Bücher, Hotelübernachtungen)
- 89SteuerbarSteuerbar (und damit grundsätzlich steuerpflichtig) sind alle Lieferungen (von Gegenständen) und sonstigen Leistungen (Dienstleistungen) die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit gegen Entgelt ausgeführt werden. Steuerbar sind ebenso die Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmen für private Zwecke und für unentgeltliche Zuwendungen. Steuerbare Umsätze sind entweder steuerpflichtig oder steuerfrei.
- 90SollbesteuerungSie müssen die Umsatzsteuer abführen, sobald Sie die Rechnung an den Kunden geschickt haben und nicht erst dann,wenn er sie bezahlt hat Das Unternehmen leistet gegen über dem Finanzamt also eine Vorauszahlung.
Konto: Verbindlichkeiten ggü. Finanzamt - 91Ist-BesteuerungUmsatzsteuer wird erst dann an das Finanzamt abgeführt, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt hat. Für Unternehmen, die nicht mehr als 500.000 Euro Jahresumsatz machen.
- 92VorsteuerKann man sich vom Finanzamt zurückholen.
Zahlt man, beim Kauf. - 93Beispiel VorsteuerRohstoffe
Vorsteuer
an Verbindlichkeiten - 94Beispiel UmsatzsteuerForderungen
an Umsatzsteuer
an Umsatzerlöse - 95Abschluss VorsteuerkontoVorsteuer wird im Umsatzsteuerkonto abgeschlossen
- 96ZahllastUmsatzsteuerkonto wird im Bankkonto abgeschlossen.
z. B. Umsatzsteuer an Bank - 97PrivatkontoAuf der Passivseite
Das Eigenkapital ändert sich durch Entnahmen und Einlagen. Privateinlagen und Privatentnahmen sind ausschließlich bei Personenunternehmen (Einzelunternehmen oder Personengesellschaften) und nur für deren Eigentümer (Vollhafter) möglich.
Das Privatkonto ist ein Bestandskonto, ein Unterkonto des Eigenkapitalkontos. - 98Beispiel EntnahmePrivat
an Bank
Abschluss:
Eigenkapital
an Bank - 99Entnahme von Waren und Erzeugnissen§275 HGB
Privat
an Entnahme von Gegenständen und Leistungen
an Umsatzsteuer - 100PrivateinlageUnbebaute Grundstücke
an Privat
Privat
an Eigenkapital - 101Gewinn und Verlustrechnung (GuV) Allgemeiner AufbauSoll: Auwand (Löhne, Gehälter, Mietaufwand, Abschreibungen, Bestandsminderungen)
Haben: Ertrag (Umsatzerlöse, Zinsertrag, Mietertrag, Bestandmehrung) - 102Erfolgskontenerfassen die betrieblich verursachten Eigenkapitaländerungen
Konten der Buchhaltung, die Geschäftsvorfälle aufnehmen, die als Aufwendungen oder
Erträge den Erfolg einer Unternehmung berühren.
Zugänge im Haben
Abgänge im Soll
werden über das Gewinn-und Verlustkonto (Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)) abgeschlossen
haben keinen Anfangsbestand! - 103AufwandskontenAufwendungen entstehen durch den Verbrauch/Nutzung von Gütern und Dienstleistungen:
Löhne,Gehälter
Abschreibungen
Mietaufwand
Zinsaufwand
Steuern, die als Aufwand in die GuV eingehen, z.B. Grundsteuer
Verbrauch von Rohstoffen, Hilfsstoffen und Betriebsstoffen, die bisher auf Lager lagen
Zugänge im Solll
Abgänge im Haben - 104Saldo der AufwandskontenGewinn
steht im Eigenkapitalkonto auf der Habenseite - 105Saldo ErtragskontenVerlust
steht im Eigenkapitalkonto auf der Sollseite - 106Abschluss GuV KontoWird im Eigenkapitalkonto abgeschlossen als Gewinn oder Verlust
- 107GuV Gliederung nach HGB§ 275 Abs. 2 Gesamtkostenverfahren
- 108Buchung Verkauf fertiger Erzeugnisse auf ZielForderungen
an Umsatzerlöse
an Umsatzsteuer - 109Minderung der Umsatzerlöse/ErlösberichtigungZum Beispiel bei Abzug von Skonto 2 %
Bank 50.146,60
Erlösberichtigung 860
Umsatzsteuer 163,40
an Forderungen 51.170
Umsatzerlöse 860
an Erlösberichtigung 860 - 110Bestandsveränderungen (Mehrbestand)Fertige Erzeugnisse
an Bestandsveränderungen
Bestandsveränderungen
an GuV-Konto - 111Bestandsveränderungen (Minderungen)Bestandsveränderungen
an Fertige Erzeugnisse
GuV-Konto
an Bestandsveränderungen - 112Abschreibung, Absetzung für AbnutzungAls Absetzung für Abnutzungen (kurz AfA) wird die steuerrechtlich zu ermittelnde Wertminderung von Anlagevermögen bezeichnet.
Handelsrechtlich spricht man von Abschreibungen.
Abschreibungsursachen:
Abnutzung bzw. Verschleiß
technisch-wirtschaftliche Überalterung
Schaden
Wertverlust - 113Lineare AbschreibungBei der linearen Abschreibungwerden die Abschreibungsbeträge über die Nutzungsdauer gleich verteilt. Dieser Methode lässt sich am einfachsten berechnen. Hierbei wird unterstellt, dass ein Anlagegut über den Zeitraum hinweg, gleichmäßig stark beansprucht wird.
- 114Geometrisch-degressive AbschreibungBei der degressiven Abschreibungwerden die Abschreibungsbeträge vom Restbuchwert des jeweiligen Jahres berechnet. Hierdurch entsteht ein jährlich fallender Abschreibungsbetrag. Für die Berechnung wird ein festgesetzter Abschreibungssatz verwendet.
- 115Arithmetisch-degressive AbschreibungIn dieser Abschreibungsmethode fällt der Abschreibungsbetrag je Nutzungsjahr um den gleichen Betrag. Um die Berechnung durchzuführen muss eine arithmetische Reihe gebildet werden. Aus dieser Reihe lässt sich der Betrag bestimmen um den der Abschreibungsbetrag jährlich fällt.
- 116Digitale AbschreibungBei der digitalen Abschreibung werden die Summen entsprechend ihrer Beanspruchung aufgeteilt, ähnlich einem Kredit bei dem die Zinsen immer nur auf die Restsumme fällig werden.
- 117Geometrisch-progressive AbschreibungGeometrischprogressive Abschreibung
Bei diesem Abschreibungsverfahren steigen die Abschreibungsbeträge in jeden Nutzungsjahr. Dieses Verfahren wird kaum genutzt. Bei der Berechnung wird von einem konstanten AfA-Satz ausgegangen. - 118Arithmetisch-progressive AbschreibungBei der arithmetisch progressiven Abschreibung steigen die Abschreibungsbeträge in jeden Nutzungsjahr. Hierbei wird ein linearer Anstieg wie bei der arithmetisch degressiven Abschreibung unterstellt.
- 119Leistungsabhängige AbschreibungDie leistungsabhängige Abschreibung zeigt am besten den tatsächlichen Verschleiß einer Anlage auf. Die Berechnung erfolgte auf den Anteil der Gesamtlaufleistung der Abrechnungsperiode zur Gesamtleistung der Anlage.
- 120§253 Abs.3 HGB Anschaffungskosten, HerstellungskostenBei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs-oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann.
- 121§ 7 Abs.1 EStG (1) Wirtschaftsgüter zur Erzielung von EinkünftenBei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jah rerstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen). Die Absetzung bemisst sich hier bei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.
- 122§ 7 Abs.1 EStG (2) Bewegliche Güter des AnlagevermögensBei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabeder Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.
- 123Abschreibungsbetrag pro Jahr und Abschreibungssatz lineare AbschreibungAbschreibungsbetrag pro Jahr = Anschaffungsnettobetrag : Nutzungsdauer
Abschreibungssatz = 100 : Nutzungsdauer - 124Lineare Abschreibung wenn Objekt erst mitten des Jahres gekauft wirdWenn z. B. ein PKW im Juli des ersten Jahres angeschafft wurde, erfolgt die Abschreibung im ersten Jahr nur für 6 Monate
- 125Geometrisch-degressive Abschreibung Abschreibungsbetrag pro Jahrz. B. Abschreibungssatz 25 %
Anschaffungswert / 100 x 25
Anschaffungswert - Abschreibungsbertrag Jahr 1
neuer Anschaffungswert / 100 x 25
neuer Anschaffungswert - neuer Abschreibungsbetrag etc. - 126Wechsel von geometrisch-degressiven Abschreibung zur linearen AbschreibungBei der geometrisch degressiven Abschreibung fallen die Abschreibungsbeträge, so dass am Ende der Nutzungszeit das Wirtschaftsgut nicht vollständig abgeschrieben sein wird. Aus diesem Grund empfiehlt sich ein Wechsel zur linearen Abschreibung.
Hierfür ist folgende Formel vorhanden:
Wechseljahr =
Nutzungsdauer - 100 / Abschreibungssatz degressiv + 1 - 127Leistungsbezogene AbschreibungAbschreibungsbetrag je Leistungseinheit = Anschaffungsbetrag / voraussichtliche Gesamtleistung
z.B.
60.000 € / 200.000 km = 0,30 € pro km - 128AnschaffungskostenEinkaufspreis + Bezugskosten
- 129Buchung der Anschaffungskosten bei Kauf von Rohstoffen auf Ziel mit Bezugskosten (Bestandsorientierte Buchung)Rohstoffe 56.000
Bezugskosten 4.000
Vorsteuer 11.400
an Verbindlichkeiten 71.400
Rohstoffe 4.000
an Bezugskosten 4.000 - 130Buchung der Anschaffungskosten bei Kauf von Rohstoffen auf Ziel mit Bezugskosten (Aufwandsorientierte Buchung)Rohstoffaufwand 56.000
Bezugskosten 4.000
Vorsteuer 11.400
an Verbindlichkeiten 71.400
Rohstoffaufwand 4.000
an Bezugskosten 4.000 - 131AnschaffungspreisminderungenPreisnachlässe, die der Verkäufer dem Unternehmen gewährt.
§ 255 Abs. 1 HGB
Skonti, Rabatte, Boni - 132Anschaffungspreisminderung (Bestandsorientierte Buchung)Rohstoffe 75.000
Vorsteuer 14.250
an Verbindlichkeiten 89.250
Rechnungsausgleich:
Verbindlichkeiten 89.250
an Nachlässe 1.500
an Vorsteuer 285
an Bank 87.465
Nachlässe 1.500
an Rohstoffe 1.500 - 133Anschaffungspreisminderung (Aufwandsorientierte Buchung)Rohstoffaufwand 60.000
Vorsteuer 11.400
an Verbindlichkeiten 71.400
Rechnungsausgleich:
Verbindlichkeiten 71.400
an Nachlässe 1.200
an Vorsteuer 228
an Bank 69.972
Nachlässe 1.200
an Rohstoffaufwand 1.200 - 134Abgabenordnung –Steuern, steuerliche Nebenleistungen§ 3 Abgabenordnung
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. - 135Aktivierungspflichtige SteuernAktivierung von Steuern als Anschaffungsnebenkosten auf den entsprechenden Bestandskonten. Hierzu gehören:
Grunderwerbsteuer beim Kauf von inländischen Grundstücken und Gebäuden,
Zölle bei der Einfuhr von Erzeugnissen, Maschinen u.a. aus Nicht-EU-Staaten - 136Abzugsfähige SteuernAbzugsfähige Steuern mindern handelsrechtlich und steuerrechtlich den Gewinn.
Folgende betriebliche Steuern sind auf den entsprechenden Konten zu erfassen:
Grundsteuer 7020
Kraftfahrzeugsteuer 7030
Verbrauchsteuern 7080
Sonstige betriebliche Steuern 7090 - 137Nichtabzugsfähige SteuernNichtabzugsfähige Steuern dürfen den zu versteuernden Gewinn nicht mindern und sind aus dem Gewinn vor Steuern zu zahlen.
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Gewerbesteuer (7)
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag (7)
Kapitalertragsteuer (7)
Privatsteuern bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OHG, KG)
Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer (3)
Kapitalertragsteuer (3)
Erbschaft-/Schenkungsteuer (3)
Steuern vom Einkommen und Ertrag sind zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns außerhalb der Buchführung zu dem Gewinn der Handelsbilanz hinzuzurechnen, weil die unter jährig gezahlten Steuervorauszahlungen als Aufwand gebucht wurden. - 138Durchlaufende SteuernUnternehmen sind gesetzlich verpflichtet, bestimmte Steuern von anderen Steuerpflichtigen im Auftrag des Finanzamtes einzuziehen und abzuführen. Diese Steuern stellen für die Unternehmen durchlaufende Posten dar und sind als „Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt“ auszuweisen. Hierzu gehören:
Umsatzsteuer (2, 4)
Vom Arbeitnehmer einbehaltene Lohn-und Kirchensteuer sowie SolZ(4) - 139Einbehaltene Lohn-und Kirchensteuer in Höhe von 20.000,--€ werden überwiesen.Verbindlichkeiten gegenüber Finanzbehörden 20.000
an Bank 20.000 - 140Einkommensteuer für Gesellschafter in Höhe von 22.000,--€ werden überwiesen.Privat 22.000
an Bank 22.000 - 141Überweisung einer betrieblichen Grunderwerbsteuer in Höhe von 14.000,-- €.Bebaute Grundstücke 14.000
an Bank 14.000 - 142Überweisung der betrieblichen Grundsteuer in Höhe von 8.000,-- €.Grundsteuer 8.000
an Bank 8.000 - 143Überweisung von Zinsen für nicht fristgerechte Zahlung der Grundsteuer in Höhe von 100,-- €.Zinsen 100
an Bank 100 - 144Nachzahlung von Gewerbesteuer in Höhe von 12.000,-- €.Gewerbesteuer-Vorjahr 12.000
an Bank 12.000