öffentliche Ausschreibung

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6 - Einkauf (Einkaufsvorbereitung) Mind Map on öffentliche Ausschreibung, created by Budd9r on 27/09/2013.
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öffentliche Ausschreibung
  1. Vergabe – und Vertragsordnungen öffentlicher Auftraggeber
    1.  Bei Vergabe öffentlicher Aufträge werden hohe Anforderungen an korrekte Vergabeentscheidungen gestellt, die möglichst frei von Subjektivität sein sollen  Dafür wurden Verordnungen erlassen  Öffentliche Auftraggeber müssen bei der Auswahl ihrer Vertragspartner die in den Verordnungen (Vergabe- und Vertragsordnung/Verdingungsordnung ) festgelegten Verfahren einhalten (Neufassung 2009)
      1.  Der deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) ist für die Erarbeitung und Fortschreibung der VOB zuständig !  In der VOB sind Bestimmungen für die Vergabe von Bauaufträgen öffentlicher Auftraggeber sowie Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen geregelt
        1.  Der öffentliche Auftraggeber gibt seinem Erstlieferanten (Generalunternehmer) bekannt, ab welcher Größenordnung er die Weitergabe seiner Vorschriften an Zweit- und Drittlieferanten fordert  Ist dies der Fall, muss der Einkäufer des Erstlieferanten seine Subunternehmer auf die Anwendung der VOB, VOL oder VOF verpflichten  Lassen sich die Unternehmen darauf ein, sind sie darüber hinaus verpflichtet, ihr Abrechnungssystem (Betriebsabrechnung, Vor- und Nachkalkulation, Betriebsabrechnungsbögen usw.) an die VOPR anzupassen  VOPR = Verordnung Preise, über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
          1.  Die Verordnungen enthalten auch Vorschriften über die Art der Vergabe bzw. die Verfahren bei der Ausschreibung  Ziel ist die Ermöglichung eines fairen Wettbewerbs  Die europäischen Vorschriften lassen auch eine Beschränkung der Ausschreibung auf den nationalen Bereich nicht mehr zu
          2.  VOB = Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen  VOL = Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen  VOF = Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen
            1. Drei Vergabeformen bei öffentlichen Auftraggebern
              1. Öffentliche Ausschreibung
                1. Beschränkte Ausschreibung
                  1. Freihändige Vergabe
                  2. Das Submissionsverfahren (Ausschreibung)
                    1. Definition
                      1.  Detaillierte Vorgabe eines Liefer- oder Leistungsumfanges als Aufforderung an mehrere Personen oder die Öffentlichkeit zur Angebotsabgabe  Art einer Anfrage, die einen fairen Wettbewerb unter den Anbietern sicherstellen soll  Abgabe des Angebots ist für einen bestimmten Zeitraum verbindlich
                      2. Arten
                        1. Öffentliche (offene) Ausschreibung (auch unbeschränkte Ausschreibung)
                          1.  Strenge Formvorschriften  Vorschrift bei Behördenaufträgen, sofern nicht die Art des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen  Gilt vorrangig vor allen anderen Verfahren  Ausschreibung wird z.B. in der Zeitung inseriert  Zentrale Internetplattform : www.bund.de  Ernsthafte Bewerber zahlen meist Gebühr für Ausschreibungsunterlagen
                            1.  Zur Abgrenzung der verschiedenen Vergabeverfahren gibt es u.a. auch bestimmte Schwellenwerte für den Auftragswert  Oberhalb bestimmter Schwellenwerte muss eine europaweite öffentliche Ausschreibung durchgeführt werden
                            2. Beschränkte Ausschreibung (auch geschlossene Ausschreibung)
                              1.  Ausgewählter Kreis möglicher Anbieter (mindestens 3) erhält Aufforderung zum Angebot  Oberhalb bestimmter Schwellenwerte ist ein überregionaler Teilnehmerwettbewerb vorgeschaltet  Sind dem Auftraggeber selbst nur wenige potentielle Lieferanten bekannt, müssen die Auftragsberatungsstellen der Bundesländer eingeschaltet werden
                              2. Freihändige Vergabe
                                1.  Anfragen nur an einen kleinen Kreis von Anbietern oder auch nur an einen Anbieter  Das Verfahren beschränkt den Wettbewerb noch mehr und bedarf als Ausnahmefall einer besonderen Begründung (z.B. Dringlichkeit)
                              3.  Besondere Eröffnungsregeln sollen Absprachen der Bieter verhindern  Nachträgliches Verhandeln ist nur bei Abweichungen von der Ausschreibung erlaubt  Integeres Verfahren = das Verfahren, das mit Blick auf die Revision am sichersten ist = Angebotseröffnung in Gegenwart von Zeugen  Bei Industrieunternehmen kommt nicht das öffentliche, beschränkte Submissionsverfahren in Frage  Die öffentlichen Ausschreibungen werden in der Regel von Behörden angewandt  Die Abgabe eines Angebotes ist für einen bestimmten Zeitraum verbindlich
                              4. öffentliches Preisrecht
                                1. Definition
                                  1.  Vorschrift für öffentliches Preisrecht  Als Grundsatz gilt, je weniger Wettbewerb möglich war, desto größere Befugnisse zur Prüfung der Angemessenheit von Preisen will der öffentliche Auftraggeber sich bzw. den Preisprüforganen einräumen lassen  Grundsätze des öffentlichen Preisrechts sind die Preisbildung im Wettbewerb und der Abschluss von Festpreisverträgen  Erst wenn Wettbewerb nicht möglich ist (z.B. Kauf von Ersatzteilen, die nur der Hersteller liefern kann), gelten die preisrechtlichen Auflagen (Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen)
                                  2. Das öffentliche Preisrecht unterscheidet die Vergabe zu Marktpreisen und zu Selbstkostenpreisen
                                    1. Marktpreise
                                      1.  Liegen mehrere vergleichbare Angebote vor, so ist ein Marktpreis zu vereinbaren, d.h. der Preis ist im Wettbewerb zustande gekommen  Gibt es das Produkt oder die Dienstleistung nicht zum Wettbewerbsbedingungen am Markt und kann deshalb kein Marktpreis vereinbart werden, so muss der öffentliche Auftraggeber versuchen, einen „abgeleiteten“ Marktpreis zu bestimmen, indem er den Preis für bekannte Detailleistungen heranzieht und von diesem auf den Gesamtpreis schließt
                                      2. Selbstkostenpreise
                                        1.  Ist weder die Ermittlung eines Marktpreises, noch eines abgeleiteten Marktpreises möglich, so kann der öffentliche Auftraggeber einen Selbstkostenpreis vereinbaren  Zu unterscheiden, abhängig von der jeweiligen Situation sind Selbstkostenfestpreise, Selbstkostenrichtpreise und Selbstkostenerstattungspreise  Selbstkostenpreise ergeben sich aus Selbstkosten (Fertigungsstoffkosten, Fertigungskosten, Entwicklungs- und Entwurfskosten, Verwaltungskosten und Vertriebskosten) und kalkulatorischem Gewinn
                                      3. Preisprüfrechte
                                        1. Der Auftragnehmer hat den für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden das Zustandekommen des Preises auf Verlangen nachzuweisen
                                      4. Terminsicherung der Angebotseingänge
                                        1.  Festlegung eines realistischen Abgabetermins  Möglich : fester Termin und damit auch Angebotseröffnungstermin ohne Berücksichtigung nachträglich eingehender Angebote  Sicherung termingerechter Angebotseingänge, ggf. Anmahnung

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