Creado por myJurazone
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Pregunta | Respuesta |
Abgabe | Nicht empfangsbedürftige WE: (+), wenn sich der Erklärende der Erklärung endgültig entäußert hat. Empfangsbedürftige WE: (+), wenn der Erklärende die Erklärung so in Richtung auf den Empfänger auf den Weg gebracht hat, dass bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit dem Zugang zu rechnen ist. |
Abnahme | Reale Entgegennahme und ausdrücklich/konkludente Erklärung, dass das Werk im Wesentlichen als vertragsgemäß anerkannt wird. |
Abschlussbevollmächtigter | Handlungsbevollmächtigter, der Handelsvertreter ist ODER Handlungsgehilfe außerhalb des Betriebs des Prinzipals und Geschäfte in dessen Namen abschließen darf. |
Aktiengesellschaft (AG) | Kaptalgesellschaft mit einem in Aktien zerlegten Grundkapital für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet und eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 AktG) |
Angebot | Willenserklärung durch die einem anderen ein Vertragsschluss so angetragen wird, dass das zustande kommen des Vertrages nur noch von dessen Zustimmung abhängig ist. (Empfangsbedürftige WE) |
Annahme | Angebotsempfänger stimmt dem Vertragsschluss zu. (Empfangsbedürftige WE) |
Arbeitgeber | Wer mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt. |
Arbeitnehmer | Wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. |
Arglist iSd § 123 BGB | Vorsätzliches Handeln bezogen auf die Täuschungshandlung, die Irrtumserregung und die Abgabe der Willenserklärung; Angaben ins Blaue hinein genügen. |
Ausbeuten | Bewusstes Ausnutzen der schlechten Situation des Geschäftsgegners, um einen übermäßigen Gewinn zu erzielen. |
Betrieb | Organisatorische Einheit, mit der ein Unternehmer mit sächlichen und immateriellen Mitteln unter Einsatz menschlicher Arbeitskraft einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck unmittelbar fortgesetzt verfolgt. |
Beschluss | Entscheidungen, die in aller Regel ohne obligatorische mündliche Verhandlung ergehen und nicht der Urteilsform unterliegen (§ 128 IV ZPO) |
Deliktsfähigkeit | Fähigkeit sich durch schuldhaftes unerlaubtes Handeln verantwortlich zu machen |
Dienstbezeichnung iSd § 132 a StGB | Berufe, die auf öffentlicher Zulassung beruhen, aber nicht mit öffentlichem Amt verbunden sind. |
Drohung iSd § 123 BGB | In-Aussicht-Stellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. |
Eigenschaften iSd § 119 BGB | Sachen: Alle tatsächlichen un rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die Brauchbarkeit und den Wert der Sache Einfluss haben. Personen: Alle gegenwärtigen, prägenden Merkmale tatsächlicher Art oder rechtlicher Art, die in der Person selbst begründet sind und gewisse Beständigkeit aufweisen. |
Einwilligung | Vorzeitige/vorherige Zustimmung |
Empfangsbote | Wer vom Empfänger zur Entgegennahme von Willenserklärungen ermächtigt worden ist. |
Empfangsvertreter | Wer Empfangsvollmacht erhalten hat bzw. kraft Gesetzes zur Entgegennahme von Willenserklärungen ermächtigt ist. |
Erfüllungsgehilfe | Wer mit dem Willen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis als Hilfsperon tätig wird. |
Erfüllungsort | Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt. |
Erhebliche Willensschwäche | Verminderte Widerstandsfähigkeit |
Erklärungsbote | Wer vom Erklärenden mit der Übermittlung der Erklärung an den Empfänger beauftragt worden ist. |
Erklärungsbewusstsein | Bewusstsein des Handelnden, dass seine Handlung überhaupt eine auf Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärung beinhaltet. |
Essentialia negotii | Kaufvertrag: Kaufpreis, Kaufasche, Parteien |
Firma | Name eines Kaufmannes, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. |
Garantie | Zusicherung einer Eigenschaft = Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein dieser Eigenschaft verbunden mit dem Versprechen, für alle Folgen ihres Fehlens einzustehen. |
Gastwirt | Wer gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt. |
Genehmigung | nachträgliche Zustimmung |
Genossenschaft | Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. |
Geschäftsherr | Der, in wessen Namen und wirtschaftlichem Interesse das Bauwerk nach obj. Beurteilung errichtet wurde. |
Geschäftswille | Willen, mit der Erklärung gerade eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. |
Gesellschaft | Vertraglicher Zusammenschluss von min. 2. Personen zu einem gemeinsamen Zweck, den zu fördern die Gesellschaft sich verpflichtet hat. Stille: Personengesellschaft, bei der sich jemand (der stille Gesellschafter) am Handelsgewerbe eines anderen (Des Inhabers) mit einer Vermögenseinlage beteiligt |
GmbH | Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu jedem gesetzliche zulässigen Zweck errichtet werden kann und für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet. |
Geständnis iSd § 288 ZPO | Erklärung, dass eine tatsächliche Behauptung des Gegners zutrifft |
Gewerbe | Jede äußerlich erkennbare, (rechtlich) selbstständige, planmäßig auf gewisse Dauer, zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübte Tätigkeit, die nicht „freier Beruf“ ist |
Grobe Fahrlässigkeit | (+), wenn der Handelnde eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung begeht, die das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigt. |
Grobe Nachlässigkeit | Prozesswidriges Verhalten durch ausnehmende Sorglosigkeit, Nichtbeachtung dessen, was jedem einleuchten muss |
Gute Sitten | Rechts- und Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden |
Handelsbrauch | Gewohnheiten und Gebräuche im Handelsverkehr, welche durch gleichmäßige, einheitliche und freiwillige Übung der beteiligten Kreise über einen längeren Zeitraum hinweg verpflichten den Charakter erhalten haben. |
Handelsmakler | Wer gewerbsmäßig für andere Ressourcen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt. |
Handelsvertreter | Wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist für einen anderen Unternehmer, Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. |
Handlungsfähigkeit | Fähigkeit eines Menschen zur Vornahme rechtlich erheblicher Handlungen |
Handlunsgwille | Bewusstsein zu Handeln |
Handlungsstörer | Wer die Beeinträchtigung durch eigenes Verhalten in obj. Zurechenbarer Weise herbeigeführt hat. |
Handlungsvollmacht | Jede Vollmacht, welche ein Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes erteilt. Generalhandlungsvollmacht: Für alle Rechtsgeschäfte, die der gesamte Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt Arthandlungsvollmacht: Für alle Rechtsgeschäfte, die eine bestimmte Art von Geschäften eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt Spezialhandlungsvollmacht: Für alle Rechtsgeschäfte, die das übertragene einzelne, konkret bestimmte Geschäft gewöhnlich mit sich bringt |
Hauptsache | Wenn Bestandteile fehlen können, ohne dass das Wesen der Sache dadurch beeinträchtigt wird (Verkehrsanschauung) |
Hersteller | Wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat; Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Kennzeichens als Hersteller; Zum Zweck des Verkaufs/Vermietung in europäischen Wirtschaftsraum einbringt |
Irrtum | Unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung Erklärungsirrtum: Der Erklärende gibt eine WE ab, deren Wortlaut er so nicht erklären wollte. Inhaltsirrtum: Der Erklärende gibt zwar eine Erklärung, die vom Wortlaut her gewollt war ab, macht sich jedoch falsche Vorstellungen von der Bedeutung dieses Wortlauts im Rechtsverkehr. |
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben | Schreiben im kaufmännischen Verkehr, in dem die Bedingungen eines bereits ausgehandelten Vertrags noch einmal schriftlich fixiert werden. |
KG | Zusammenschluss mehrerer zu einer Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, wenn bei einem oder bei einigen der Gesellschafter die Haftung ggü. Der Gesellschaftsgläubigern auf ein Betrag eines bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist, während bei den anderen Teil der Gesellschafter eine Haftungsbeschränkung stattfindet. |
KGaA | Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der min. ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet und die übrigen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. |
Kommissionär | Wer es gewerbsmäßig übernimmt Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (Kommittent) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen. |
Kommissionsagent | Selbstständiger Gewerbetreibender, der damit betraut ist, im eigenen Namen für Rechnung eines anderen Verträge abzuschließen |
Konzern | Zusammenschluss von Unternehmen |
Kostbarkeiten | Kleine, unverderbliche Sachen, deren Wert im Verhältnis zu Gewicht und Größe besonders hoch ist. |
Kosten | Aufwendungen, welche zur Durchsetzung des Anspruchs gemacht worden sind. |
Laden iSd § 56 HGB | Jedes dem Publikum zugängliche, wenn auch nur vorübergehend benutzte Verkaufslokal, wobei es nicht darauf ankommt, ob es dazu besonders ausgestattet ist |
Ladenangestellter iSd § 56 HGB | Wer in einem Laden oder einem offenen Warenlager angestellt ist, als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen (nicht Ankäufe), die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen (örtlicher Zusammenhang). |
Lagerhalter | Wer gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern übernimmt. |
Land- und Forstwirte iSd § 3 HGB | Gewerbliche Tätigkeiten, die unter Ausnutzung des Bodens die Gewinnung und Verwertung pflanzlicher und tierischer Rohstoffe zum Gegenstand haben |
Leistung | Jede gewollte und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. An Erfüllung statt § 346 I BGB: Erlischt die Leistungspflicht ausnahmsweise auch wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung als Erfüllung annimmt. Erfüllungshalber: Erlischt nicht direkt mit der Annahme der anderen Leistung, sondern zunächst mit allen Sicherheiten bestehen bleibt. |
Leistungsort | Ort an dem die Leistungshandlung vorzunehmen ist. |
Mahnung | Eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, seiner Leistungspflicht nachzukommen. |
Mangel an Urteilsvermögen | (+), wenn jemandem in erheblichem Maße die Fähigkeit fehlt, sich bei seinem Rechtsgeschäftlichen Handeln von vernünftigen Beweggründen leiten zu lassen oder die beiderseitigen Leistungen und die wirtschaftlichen Folgen des Geschäfte richtig zu bewerten |
OHG | Gesellschaft, deren Zweck auf den Betreib eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und die keine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern kennt. |
Partnerschaft | Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. |
planmäßig auf Dauer | Mindestmaß an Kontinuität |
Prokura | Spezielle, im Außenverhältnis nicht beschränkbare handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich fixiertem Inhalt. (echte) Gesamtprokura: Erteilung der Prokura an mehrere Personen gemeinschaftlich, § 48 II HGB Geltung der Grundsätze des BGB über Gesamtvertretung Unechte oder gemischte Prokura: Gesamtvertretung des Prokuristen mit einer Person, deren Vertretungsmacht auf anderer Grundlage beruht Allseitige Prokura: Jeder Prokurist kann nur gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Prokuristen zusammen handeln Halbseitige Prokura: Ein oder mehrere Vertretungsbefugte können nur zusammen mit anderen handeln, andere dagegen auch allein Gemischt halbseitige Prokura: Der organschaftliche Vertreter kann auch ohne den Prokuristen handeln, der Prokurist aber nicht ohne den organschaftlichen Vertreter Filialprokura: Beschränkung der Prokura auf eine Niederlassung |
Prozesshandlung | Jedes den Prozess gestaltende Parteiverhalten, das nach Voraussetzungen und Wirkungen im Prozessrecht geregelt ist. |
Realakt | Rein tatsächliche Handlungen, an die sich kraft Gesetzes bestimmte Rechtsfolgen knüpfen. |
Rechtsfähigkeit | Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein |
Rechtsgeschäft | Tatbestand, an den die Rechtsordnung die von den Beteiligten gewollte Rechtsfolge knüpft. |
Rechtsgeschäftsähnliche Handlung | Erklärungen, an die sich kraft Gesetzes (auch ohne entsprechenden Willen der Erklärenden) eine bestimmte Rechtsfolge knüpft. |
Rechtspflicht | Mitteilung des Umstand nach Treu und Glauben und den im Verkehrs herrschenden Anschauungen geboten ist. |
Rechtsverhältnis | Jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache |
Reederei | Vereinigung mehrere Personen zur Verwendung eines ihrer gemeinschaftlich gehörenden Schiffes auf gemeinsame Rechnung zum Erwerb durch die Seefahrt. |
Sachdienlich bzgl. Klageänderung | (+), wenn die endgültige Beilegung des Streits gefördert und einer neuer Prozess vermieden wird UND wenn der Streitstoff nicht völlig verändert und die Verteidigung des Beklagten nicht unzumutbar erschwert werden |
Schaden | Jede unfreiwillige Vermögenseinbuße. |
Scheinkaufmann | Derjenige, der kraft tatsächlichen Verhaltens im kaufmännischen Rechts- und Geschäftsverkehr als Kaufmann auftritt, ohne es tatsächlich zu sein. |
selbstständig (Tätigkeit) | Wer im Wesentlichen seine Tätigkeit und Arbeitszeit bestimmt |
Spediteur | Wer sich gewerbsmäßig verpflichtet die Versendung eines Gutes für den Versender zu besorgen. |
Spezialität | -> Konkurrenzlehre Delikt ist in einem anderen bereits enthalten |
Stammgrundstück | Grundstück des planenden und bauenden Geschäftsherrn |
Stückschuld | (+), wenn die geschuldete Sache nach individuellen Merkmalen konkret bestimmt ist. |
Täuschungshandlung | Erregung, Verstärkung oder Aufrechterhalten eines Irrtums über Tatsachen oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei Bestehen einer Aufklärungspflicht. |
Unerfahrenheit | Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung |
Unmöglichkeit | (+), wenn der geschuldete Leistungserfolg nicht mehr bewirkt werden kann. |
Untergang | Im Fall des Verlustes der rechtlichen Selbstständigkeit der Sache gem. §§ 946 ff. BGB sowie bei ihrer physischen Vernichtung oder Zerstörung gegeben. |
Unternehmen | Jede organisatorische Einheit, die auf einer Verbindung personeller und sachlicher Mittel beruht, um einen wirtschaftlichen Zweck zu erreichen. |
Urteil | Gerichtliche Entscheidungen, die in bestimmter Form (§§ 313 ff. ZPO) und grds. aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen |
Verein | Auf Dauer angelegte Verbindung einer größeren Anzahl von Personen zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks. |
Verfügungen | Anordnungen zur Durchführung des Verfahrens (prozessleitende Maßnahmen) (nicht rechtskräftig, abänderbar) |
Vermittlungsbevollmächtigter | Handlungsgehilfen, die damit betraut sind außerhalb des Geschäfts des Prinzipals für diesen Geschäfte zu vermitteln. |
Verschlechterung | Jede körperliche Beschädigung der Sache und jede Beeinträchtigung ihrer Funktionstauglichkeit, die durch unsachgemäße Behandlung, nicht ordnungsgemäße Unterhaltung oder als Abnutzung durch normalen Gebrauch der Sache eingetreten ist. |
Vertrag | Besteht aus zwei oder mehr inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen. |
Vertragshändler | Wer ständig betraut ist Produkte eines anderen im eigenen Namen und für eigene Rechnung abzusetzen oder deren Absatz in ähnlicher Weise wie ein Handelsvertreter oder Kommissionär zu fördern. |
Verwender | Wer die Verwendung im eigenen Interesse auf seine Kosten vornimmt. |
Verwendungen | Freiwillige Vermögensaufwendungen, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung einer Sache dienen. Notwendig: Solche Verwendungen, die zur Erhaltung der Sache für ihren normalen Betrieb und zu ihrer normalen Bewirtschaftung erforderlich sind und die der Eigentümer durch die Vornahme des Besitzers erspart hat. |
Vollmacht | Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht |
Vollstreckungstitel | Urkunde, in der das Bestehen des durchzusetzenden materiellen Anspruchs von der zuständigen Stelle festgestellt worden ist. |
Vorratsschuld | Unterart der Gattungsschuld und wird daher auch als beschränkte Gattungsschuld bezeichnet; (+), wenn der Umfang der Gattung, aus welcher der Schuldner zu leisten hat, auf eine bestimmte Teilmenge beschränkt wird. |
Willenserklärung | Private Willensäußerung, die auf den Eintritt einer Rechtsfolge gerichtet ist. |
Zugang | (+), wenn sie in den Herrschaftsbereich des Empfängers eingetreten ist und mit der Kenntnisnahme unter normalen Umständen zu rechnen ist. Abwesende: §130 BGB Anwesende: - Schriftlich: wenn sich (Übergabe) in Machtbereich des Empfängers gelangen - Mündlich: wenn Empfänger akustisch richtig aufnimmt oderErklärende keine Zweifel, dass Empfänger verstanden hat |
Zustandsstörer | Dieser hat nicht selbst gehandelt, die Beseitigung der Beeinträchtigung hängt aber von seinem maßgebenden Willen ab. |
Zustellung iSd § 166 I ZPO | Ein in gesetzlicher Form zu bewirkender und zu beurkundender Vorgang, durch den der Adressat die Möglichkeit der Kenntnisnahme eines Schriftstücks erlangt. |
Zwangslage | (+), wenn wegen einer augenblicklichen dringenden, meist wirtschaftlichen Bedrängnis ein zwingenden Bedürfnis nach Sach- oder Geldleistungen besteht. |
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