Creado por myJurazone
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Pregunta | Respuesta |
Definition des Gewerbes: Gewinnerzielungsabsicht | Meinung 1 (Rspr.): (+) Absicht, Überschuss an Einnahmen zu erzielen; tatsächlicher Gewinn unerheblich; bei Privatunternehmen vermutete Gewinnerzielungsabsicht Meinung 2 (Lit): (-) Entbehrlichkeit; evtl. anstelle der Gewinnerzielungsabsicht: anbietende, entgeltliche Tätigkeit |
Definition des Gewerbes: „Erlaubt sein“ der Tätigkeit iSd Gesetzes o. Sittenwidrigkeit | Meinung 1 (wohl h.M.): (+) Gegenstand der gewerblichen Tätigkeit = Abschluss rechtlich wirksamer Verträge Meinung 2: (-) Prüfung, ob ein nach § 134 BGB nichtiger Kaufvertag würde bei Handelskauf keinen Sinn ergeben |
Betreiben des Handelsgewerbes | Meinung 1: Betreiber = derjenige, in dessen Namen das Handelsgewerbe ausgeübt wird Meinung 2 (h.M.): Betreiber = derjenige, der aus den im Unternehmen geschlossenen Geschäften berechtigt oder verpflichtet wird |
Kaufmannseigenschaft von Gesellschaftern einer Personenhandellsgesellschaft | Meinung 1 (Rspr.): Soweit die Gesellschafter nach § 128 HGB unbeschränkt persönlich haften, sind sie selbst auch Kaufleute, da sie in diesem Fall auch das unternehmerische Risiko tragen. Aufgrund der Regelung des § 128 HGB treffen die Wirkungen der von der Gesellschaft eingegangenen Geschäfte grundsätzlich auch die Gesellschafter. Daher nehmen sie wie ein Unternehmer am Handelsverkehr teil. Kommanditisten sind keine Kaufleute Meinung 2 (MüKo): Aufgrund der Verselbstständigkeit der OHG und der KG gem. § 124 HGB sind nur die Personenhandelsgesellschaften selbst Kaufleute. Weder die organschaftliche Geschäftsführungsbefugnis noch die Haftung nach § 128 HGB können die Kaufmannseigenschaft der Gesellschafter begründen, denn allein die Gesellschaft ist Trägerin des Unternehmens. |
GmbH & Co. KG als Formkaufleute | Meinung 1 (h.M.): keine Formkaufmannseigenschaft Meinung 2: Jede GmbH & Co. KG ist eintragbar und, sobald sie als Kommanditgesellschaft eingetragen ist, Handelsgesellschaft, ohne dass es auf die Voraussetzungen der Eintragung noch ankäme. In diesem Sinne ist also auch die GmbH & Co. KG Formkaufmann. |
Anwendungsbereich § 5 HGB neben § 2 HGB | Meinung 1: Bedeutungslosigkeit des § 5 HGB Meinung 2 (h.M.): eigenständiger Anwendungsbereich; bei Eintragung aufgrund irriger Annahme der Erforderlichkeit eines kaufmännischen Geschäftsbetriebes, oder, wenn Voraussetzungen für ursprüngliche Notwendigkeit entfallen; § 2 HGB setzt voraus, dass Eintragung im Bewusstsein vorgenommen wurde, dass Kleingewerbe vorliegt |
Dogmatik: Inhaberwechsel und Firmenfortführung | Erklärungstheorie: Fortführung ist sozialtypische Erklärung, das Handelsgeschäft mit allen Aktiva und Passiva übernommen zu haben (BGH NJW 2001, 1352) Kritik: §28 HGB erfordert gerade keine Fortführung, zudem bedenkliche Willensfiktion Rechtsscheintheorie: Altgläubiger und Altschuldner vertrauen auf Kontinuität des Handelsgeschäfts Kritik: §§25 I, 27 I HGB setzen keinen Rechtsschein voraus Kontinuitätstheorie: Mangels Rechtsfähigkeit des Unternehmens müssen die Rechtsverhältnisse dem Unternehmensträger zugeordnet werden Kritik: Kontinuitätsgedanke wird in §§25 II, 28 II HGB durchbrochen |
Bloße nachträgliche Firmenänderung durch Erben nach Weiterführung eine Einstellung iSd § 27 HGB | Meinung 1: Fortführung nur dann, wenn auch die Firma fortgeführt wird Sinn & Zweck § 27 II: Möglichkeit 3 Monate prüfen und bedenken zu können, ob der Vorteil der Firma den Nachteil der Haftung aufwiege Einstellung (+) bei nachträglicher Firmenänderung Meinung 2 (h.M.): keine freiwillige Einstellung Erforderlichkeit der Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit selbst, also die Aufgabe des Geschäftes für § 27 II |
Erreichen des Haftungsausschlusses entsprechend § 25 II HGB auch durch eine Eintragung in das Handelsregister | Meinung 1: entsprechende Anwendung unzulässig, weil Weiterhaftung des Vorinhabers fehlt; außerdem Leerlaufen der verschärften Haftung des § 27 Meinung 2 (h.M.): uneingeschränkte Anwendbarkeit nicht einzusehen, wieso Erbe schlechter stehen soll, als der rechtsgeschäftliche Erwerber und ohne die Haftungsausschlussmöglichkeit allein auf das radikale Mittel der Geschäftseinstellung nach § 27 II beschränkt sei soll Sinn & Zweck: Klarstellung der Haftungsfrage im Interesse der Gläubiger -> kann aber ohne weiteres auch durch die Verlautbarung des Haftungsausschlusses herbeigeführt werden Schutz des Gläubigers -> Haftung der Erben mit Nachlass |
Analoge Anwendung des § 28 HGB bei Gründung einer GbR | Meinung 1(BGH): Analogie (-), wenn es sich um Forderungen aus einem anwaltlichen Mandatsverhältnis handelt (aufgrund besonderer Ausgestaltung bestehender Rechtsverhältnisse) Meinung 2: Analogie (+), Rechtsfähigkeit der GbR mittlerweile anerkannt Keine Rechtfertigung (unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen), danach zu differenzieren, ob sich zwei Angehörige eines freien Berufs oder zwei Gewerbetreibende zur gemeinsamen Berufsausbildung zusammenschließen Meinung 3 (h.M.): Analogie (-), vor dem Eintritt wird kein Handelsgewerbe betrieben besonderes Vertrauen der Altgläubiger wird nicht geweckt; entscheidend ist aber, dass den Gesellschaftern einer GbR nicht wie den Gesellschaftern einer OHG die Möglichkeit offensteht, eine abweichende Vereinbarung iSd § 28 II HGB in das Handelsregister einzutragen -> analoge Anwendung stellt Nichtkaufleute schlechter als Kaufleute |
Analoge Anwendung des § 28 HGB bei Einbringen des Handelsgeschäfts in eine bestehende Gesellschaft | Meinung 1 (Lit.): Analogie teilweise befürwortet, es bestünden nur formal-zeitliche Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen könnten Meinung 2 (BGH): Analogie (-), §28 I HGB ordnet eine Haftung der Gesellschafter für Altschulden des aufnehmenden Geschäftsinhabers an -> Norm ergänzt die Regelung in § 130 HGB |
Meinungsstreitigkeiten zu § 15 HGB | Konstitutiv wirkende Eintragungen Teil der Lit.: Keine Anwendung des § 15 I auf konstitutv wirkende Eintragung; Gesetz fordert nur die Eintragung und nicht die Bekanntmachung h.M.: Geltung des § 15 I auch für konstitutiv wirkende Eintragungen, keine Einschränkung im Gesetzeswortlaut Sekundärtatsachen Teilweise (+) einer Beschränkung auf Sekundärtatsachen (= Tatsachen, die eine Änderung der gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich vorgegeben Rechtslage bewirken); Anwendung auf Primärtatsachen würde Unterschied zwischen konstitutiv wirkenden und deklaratorisch wirkenden Eintragungen verwischen h.M.: Ablehnung der Einschränkung Sekundäre Unrichtigkeit Teil der Lit.: Keine Anwendung des § 15 I , da bei dieser eine eintragungspflichtige Tatsache die Beseitigung einer anderen darstellt, deren Voreintragung aber fehlt Teil der Lit.: Keine Anwendung des § 15 I , weil durch Fehlen der Voreintragung (Unterbleiben der Sekundäreintragung) kein Rechtsschein erzeugt wird h.M.: Dritte kann auch anderweitig Kenntnis von der die Voreintragung begründenden Tatsachen erlangt haben |
Berufung des Dritten auch teils auf § 15 I HGB und teils auf die wahre Rechtslage | Meinung 1: Dritten wir auch eine solche teilweise Ausübung des Wahlrechts zugestanden; § 15 I wirkt nur zum Vorteil des Dritten und nicht zu seinen Lasten, sog. Rosinentheorie Meinung 2: Handelsregisterinhalt kann nur in seiner Gesamtheit gewürdigt werden; derjenige, der sich hinsichtlich einer Tatsache auf das Handelsregister beruft, muss sich entsprechend dem Gesamtinhalt des Registers behandeln lassen |
Entsprechende Anwendung des § 15 III HGB bei reinen Eintragungsfehlern | Meinung 1: Analogie (+), Im Verhältnis zur Bekanntmachung bildet das Handelsregister den primären und verlässlichen Informationsträger und genießt größtes Vertrauen Meinung 2 (h.M.): Analogie (-), ausdrückliche Abstellung auf Bekanntmachung; Regelungslücke nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte nicht ersichtlich Meinung 3: Anwendbarkeit des § 15 III nur zulasten von Kaufleuten, aber nicht zulasten von Privatpersonen |
Anwendbarkeit des gesamten HGB auf „Scheinkaufmann“ | Meinung 1: Anwendbarkeit nur im eingeschränkten Umfang; Rechtsfolgen, die sich aus zwingendem Recht ergeben, könnten nicht durch einen bloßen Rechtsschein zulasten desjenigen eintreten, den das zwingende Recht schützen wollte Meinung 2 (h.M.): Anwendbarkeit in vollem Umfang -> Interesse des Rechtsverkehrs (Achtung: Vorschriften (z.B. § 366 HGB), die in Rechtspositionen unbeteiligter Dritter eingreifen sollen aber nach h.M. nicht anwendbar sein |
Gemischte Prokura von Prokurist und Einzelkaufmann | Meinung 1: (-), da keine Gesamtvertretung, denn der Geschäftsinhaber kann nicht sein eigener Vertreter sein; Sinnwidrigkeit der Rechtsfigur: In Wahrheit findet keine Kompetenzübertragung statt; darüber hinaus: Umgehung des § 50 II HGB Meinung 2: (+), da es sich um die Bindung des Prokuristen an die Mitwirkung des Prinzipals handelt § 50 II HGB untersagt lediglich inhaltliche Beschränkungen der Prokura |
Analoge Anwendbarkeit des § 366 HGB, wenn Erwerber nicht an die Verfügungsbefugnis, aber an die Vertretungsmacht des Veräußerers glaubt | Meinung 1 (h.M.): (+), Rücksicht auf Schutzzweck der Norm (Gewährleistung der Sicherheit des Handelsverkehrs); jedoch nur im Hinblick auf Eigentumserwerb, nicht m Schuldrecht (hier Regelung des § 177 BGB) Meinung 2: (-), keine Schutzwürdigkeit des Dritten, da sich schon aus der Berufsstellung des Verfügenden ohne weiteres ergibt, ob dieser im eigenen Name oder im fremden Namen handelt Stellungnahme: Für eine analoge Anwendung spricht, dass das HGB auch sonst nicht scharf zwischen Ermächtigung und Vollmacht trennt |
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