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Pregunta | Respuesta |
Grundlage und Umfang der Wissenszurechnung innerhalb der Personengesellschaft | Meinung 1: Zurechnung analog § 31 BGB; Gesellschaft sind die Kenntnisse aller organschaftlicher Vertreter zuzurechnen, unabhängig, ob am konkreten RG beteiligt oder nicht und ob das Organ im fraglichen Zeitpunkt noch in der Gesellschaft war Meinung 2 (Rspr.): Zurechnung beruht auf dem Gedanken der Verkehrsschutzes und der daran geknüpften Pflicht zur ordnungsgemäßen Organisation der gesellschaftsinternen Kommunikation Zurechnung jeweils dann, wenn die unterlassene Weitergabe dieses Wissens an den handelnden Gesellschafter eine Verletzung der Organisationspflichten darstellt Meinung 3: Wissenszurechnung kann keine Arglist begründen; Kennenmüssen begründet lediglich einen Fahrlässigkeitsvorwurf, nicht aber den Vorwurf arglistigen Verschweigens |
Grundlage und Umfang der Wissenszurechnung innerhalb der Personengesellschaft | Meinung 1: Zurechnung analog § 31 BGB; Gesellschaft sind die Kenntnisse aller organschaftlicher Vertreter zuzurechnen, unabhängig, ob am konkreten RG beteiligt oder nicht und ob das Organ im fraglichen Zeitpunkt noch in der Gesellschaft war Meinung 2 (Rspr.): Zurechnung beruht auf dem Gedanken der Verkehrsschutzes und der daran geknüpften Pflicht zur ordnungsgemäßen Organisation der gesellschaftsinternen Kommunikation Zurechnung jeweils dann, wenn die unterlassene Weitergabe dieses Wissens an den handelnden Gesellschafter eine Verletzung der Organisationspflichten darstellt Meinung 3: Wissenszurechnung kann keine Arglist begründen; Kennenmüssen begründet lediglich einen Fahrlässigkeitsvorwurf, nicht aber den Vorwurf arglistigen Verschweigens |
Actio pro Socio | Frage, ob bei Weigerung des vertretungsberechtigten Gesellschafters, die nicht zur Vertretung befugten Gesellschafter diesen Anspruch im eigenen Namen gerichtlich verfolgen können Meinung 1: Ablehnung einer Anwendung des § 744 II BGB für Gesellschaften (Unvereinbarkeit mit bestehenden Regeln) Meinung 2: (h.M.) Anwendbarkeit des § 744 II BGB, Ausnahmefälle einer Notgeschäftsführung sind nicht berücksichtigt: Erforderlichkeit eine Maßnahme, die zur Erhaltung eines zur Gemeinschaft gehörenden Gegenstandes notwendig ist Meinung 3: (Rspr.) Prozessführungsbefugnis einzelner Gesellschafter auch dann zu bejahen, wenn der klagende Gesellschafter ein berechtigtes Interesse an der Geltendmachung der Forderung in eigenem Namen hat, eine Klage im Namen der Gesellschaft aus gesellschaftswidrigen Gründen unterblieben ist und der verklagte Gesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten des die Gesellschaftsklage ablehnenden Mitgesellschafters beteiligt ist |
Anwendung § 320 BGB auf Beitragsleistung | Meinung 1: insgesamt abgelehnt Meinung 2 (hM): Nur bei einer zweigliedrigen Gesellschaft anwendbar, keine hindernder Interessenlage Meinung 3: Auch bei mehrgliederiger Gesellschaft, im Gegenseitigkeitsverhältnis aber nur die Ansprüche zwischen der Gesellschaft und des Gesellschaftern = Anspruch auf Beitragsleistung und Gewinnausschüttung |
Geht die Forderung des Dritten gegen die Gesellschaft kraft Gesetzes auf den Gesellschafter über, wenn dieser die Forderung begleicht | Meinung 1 (früher hM): (-) cessio legis gem. § 426 II BGB, weil kein Gesamtschuldverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern, keine Regelungslücke Meinung 2: (+) in § 774 BGB analoger Weise, Akzessorietät |
Die GbR als Rechtssubjekt | Traditionelle individualistische Theorie – früher h.M. • Verselbstständigung der GbR nur in vermögensrechtlicher Hinsicht • Gesellschaftsvermögen = Sondervermögen • Gesellschafter = Gläubiger und Schuldner • Argumente: o Alle gesetzlichen Regelungen, die die Gesamthand inhaltlich ausgestalten, enthielten ausschließlich vermögensrechtliche Bestimmungen o Rechtssubjekte nur natürlich oder juristische Personen Heute h.M.: (Teil-)Rechtsfähigkeit der GbR • Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts, soweit durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet • jede Rechtsposition einnehmen, wenn nicht spezielle rechtliche Gesichtspunkte entgegenstehen • GbR = Gläubiger und Schuldner; selbst berechtigt und selbst verpflichtet • Argumente: o Konzeptionelle Schwächen der traditionellen Auffassung: Differenzierung zwischen Gesellschaftsschuld und Gesellschafterschuld o Rechtsfähigkeit der GbR hat als Vorteil, dass ein Wechsel im Mitgliederbestand kein Einfluss auf Fortbestand |
Vertretung GbR - Handeln in fremden Namen | Doppelverpflichtungstheorie: Es wird von den Vertretern sowohl im Namen der Gesellschaft als auch im Namen der Gesellschafter gehandelt -> Gesellschaft haftet mit Gesellschaftsvermögen, die Gesellschafter mit Privatvermögen hM: Akzessorietätstheorie: Die Vertreter handeln ausschließlich im Namen der Gesellschaft -> Gesellschaft haftet mit Gesellschaftsvermögen; Gesellschafter haften für die Schuld der Gesellschaft gem. § 128 HGB analog -> akzessorische Haftung mit Privatvermögen für die Schuld der Gesellschaft STR Konsequenzen für die Vertretung von Sozietäten mit unterschiedlichen Berufsangehörigen H.M: Vertrag mit gesamten Gesellschaft; Haftung zwar grds. Erfüllungshaftung; Ausnahme: Wenn Gesellschafter die Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist, dann Haftung mit Vermögen |
GbR: Verletzung vertraglicher Pflichten durch eine für die Gesellschaft handelnde Person: Zurechnung des Verhaltens analog § 31 BGB bzw. nach § 278 BGB | Verhaltens analog § 31 BGB bzw. nach § 278 BGB Meinung 1 (h.M.): Zurechnung der Verletzung vertraglicher Pflichten durch „verfassungsmäßig berufene Vertreter“ der Gesellschaft analog § 31 BGB Begründung: Haftung der GbR derjenigen der OHG angeglichen; Regelungslücke kann man mit Argument bejahen, dass § 278 BGB die Situation betrifft, dass der Geschäftsherr selbst tätig werden kann, aber die Erfüllung der ihn treffenden vertraglichen Verpflichtungen delegiert Meinung 2: Zurechnung über § 278 BGB Begründung: Gesellschafter = Erfüllungsgehilfe der Gesellschaft, wenn er zur Erfüllung der Schuld der Gesellschaft tätig wird |
GbR: Zustimmungspflicht bei Ausschluss nach § 737 BGB | Meinung 1 (hM): (-), nur Schadensersatzpflicht gem. § 280 I BGB bei Verstoß gegen Treuepflicht; Weigerung = wichtiger Grund zu eigenem Ausschluss Meinung 2 (a.A.): (+) soweit Verstoß gegen Treuepflicht |
Die GbR im Immobiliarsachenrecht | Wie weit gilt die Vermutung gem. § 899a S.1 BGB, dass die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter auch tatsächlich Gesellschafter sind und keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind? Meinung 1: Vermutung gilt auch für Kaufvertrag Gutglaubensschutz darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Erwerber das erlangte Eigentum nach dem Bereicherungsrecht zurückübertragen muss Meinung 2: Eindeutig sachenrechtliche Regelung, die nicht auf das schuldrechtliche Grundgeschäft anwendbar ist |
Greift § 899aBGB auch dann ein, wenn aus einer zweigliedrigen GbR ein Gesellschafter ausgeschieden ist und damit die Gesellschaft erloschen ist | Meinung 1 (Lit.): Gutglaubensvermutung bezieht sich nur darauf, dass die eingetragenen Gesellschafter die tatsächlichen sind -> weitergehender Schluss auf die Existenz der Gesellschaft sei nicht gerechtfertigt, Wortlaut der Norm setzt eine bestehend Gesellschaft voraus Meinung 2: (Rspr., Lit.): Vermutung erstreckt sich auch auf Existenz der Gesellschaft, die denknotwendige Voraussetzung für das Vorhandensein von Gesellschaftern ist |
OHG/KG: Gesellschafter-Gläubiger gegen Gesellschaft aus § 128 HGB | Meinung 1: Gesellschafter kann nicht auf vorrangige Inanspruchnahme des Gesellschaftsvermögens verwiesen werden Meinung 2: Subsidiarität der Gesellschafterhaftung |
§ 128 HGB: Unvertretbare Handlungen | Kann geschäftsführungsbefugter Gesellschafter gem. § 128 HGB persönlich auf Erfüllung in Anspruch genommen werden, wenn dieser die Handlung vornehmen kann? BGH: (+), Erfüllung ist diesem weder unmöglich noch unzumutbar, da er der Gesellschaft ggü. zur Geschäftsführung verpflichtet aA: (-), es sei nicht einzusehen, warum der geschäftsführungsbefugte Gesellschafter weitergehend haften soll als der nicht geschäftsführungsbefugte; für Gläubiger ist Erfüllungsanspruch gegen Gesellschaft ausreichend |
§ 128 HGB: Unterlassungsverpflichtungen | Können sich diese ihrem Inhalt nach auf Gesellschafter erstrecken? BGH: (+), wenn Erbringung dieser Leistung zu den gesellschaftlichen Pflichten des Gesellschafter gehört (im Streitfall: Pflicht zur Einhaltung) aA: (-), eine solche Pflicht lässt sich nur aus anderen Rechtsgründen herleiten |
Haftung der Gesellschaft für eine unerlaubte Handlung analog § 128 HGB | Meinung 1: Haftung der Mitgesellschafter für deliktisches Verhalten eines Gesellschafters analog § 128 HGB (-); Gesetzgeber hat an eine Deliktshaftung der Gesellschafter nach § 128 HGB nicht gedacht; Rechtsgrundsatz: Niemand haftet für ein fremdes Delikt Meinung 2 (h.M.): (+); Gedanke des Gläubigerschutzes, außerdem Haftung zumutbar, weil er in aller Regel auf die Auswahl und Tätigkeit der Organmitglieder entscheidenden Einfluss hat |
Gesellschafter gegen Mitgesellschafter aus kraft Gesetzes übergegangenen Anspruch des Dritten gem. § 128 HGB | Meinung 1 (Teil der Lit.): Anspruch des Dritten geht gem. § 426 II BGB auf Gesellschafter über, aber nur in dem Umfang, in dem der tilgende Gesellschafter von seinen Mitgesellschaftern Ausgleich verlangen kann (Anteilig) Meinung 2 (a.A.): Die gem. § 774 I BGB analog geschützte cessio legis führt dazu, dass gem. §§ 412, 401 BGB die akzessorischen Sicherungsrechte auf den leistenden Gesellschafter übergehen = Erwerb auch der Forderungen des Gläubigers aus § 128 HGB gegen Mitgesellschafter; auch analoge Anwendung des § 774 II HGB = Anteiliger Forderungsübergang gem. §§ 774 II, 426 II BGB |
OHG/KG: Mitwirkungspflicht aus Treuepflicht bei einer Ausschlussklage? | Meinung 1: (Rspr. + hM): Auch ohne besondere Regelungen im Gesellschaftsvertrag Zustimmungspflicht möglich, Ausnahmefälle z.B. wenn Interesse es dringend erforderlich macht und Fortsetzung der Gesellschaft mit übrigen Gesellschaftern zumutbar ist Meinung 2 (Lit.): Vereinbarung dazu im Gesellschaftsvertrag, ABER Weigerung kann Ausschlussgrund für wiedersprechenden Gesellschafter sein |
OHG/KG: Begründet jeder wichtige Grund gem. § 133 HGB gleichzeitig auch eine Ausschlussklage gem. § 140 HGB | Meinung 1 (hL): Auflösungs- und Ausschlussklage stehen gleichberechtigt nebeneinander Meinung 2 (Rspr.): Rangverhältnis; Ausschlussklage nur bei besonders schweren gründen in der Person des beklagten Gesellschafters, im Übrigen § 133 HGB |
§ 160 HGB: Wann ist ein Anspruch begründet? | Meinung 1: (+), wenn er nicht mehr von einer zukünftigen ungewissen Entwicklung abhängig ist; Nachhaftung nicht gerechtfertigt Meinung 2 (hM): (+), wenn Rechtsgrundlage zu diesem Zeitpunkt bereits gelegt worden ist, auch wenn sie erst später vollständig erfüllt oder fällig wird; Auch für Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen besteht Nachhaftung |
Haftungsbeschränkung bei gemeinnützigem Zweck und bei Freiberufler-Sozietäten | Meinung 1: Ausnahme von der akzessorischen, persönlichen und unbeschränkten Haftung analog § 128 HGB Meinung 2: Uneingeschränkte Haftung analog § 128 HGB der in einer Sozietät verbundenen Angehörigen freier Berufe |
Schein-KG nicht eingetragen: Haftung des „Kommanditisten“ in dem in § 176 HGB bestimmten Umfang? | Meinung 1: Analoge Anwendung (+), Auch auf Kleingewerbe anzuwenden, sofern das Eintragungsverfahren betrieben wird; ist dem Gläubiger die Stellung als Kommanditist bekannt, dann Haftung nur in Höhe der Einlage Meinung 2: Analoge Anwendung (-), Analogie würde die Regelung leerlaufen lassen |
Haftungsgrundsätze für Vorrats- und Mantelgesellschaft | M1 (BGH): Unterbilanz- und Handelndenhaftung Kritik (Lit.): nur eine wirtschaftliche und keine rechtliche Neugründung; Annahme, dass bei einer wirtschaftlichen Neugründung die Kapitalaufbringung nicht auf das gesetzliche Mindestkapital beschränkt sei, sondern am satzungsmäßig festgelegten Stammkapital auszurichten ist, zweifelhaft; Abgrenzungskriterien nicht aufgestellt = Rechtsunsicherheit |
Weite der Vertretungsmacht des Geschäftsführers bei der Vor-GmbH | M1(h.M.):Die Vor-GmbH ist rechtsfähig und wird durch ihren Geschäftsführer vertreten. Dessen Vertretungsmacht ist grds. Auf die notwendigen Gründungsgeschäfte beschränkt, aber mit Zustimmung aller Gesellschafter erweiterbar M2 (a.A.): unbeschränkte Vertretungsmacht |
Haftung der Vor-GmbH (Schulden aus der Vor-Gesellschaft) | M1 (Rspr.): Die Gesellschafter der Vor-GmbH haften unbeschränkt, aber grds. Nur der Gesellschaft gegenüber (Verlustdeckungshaftung). Ausnahmen: vermögenslose Vor-GmbH; Einmanngesellschaft; unechte Vor-GmbH M2 (Lit.): Haftung ist durch die Eintragung der Gesellschaft auflösend bedingt |
Haftung des Handelnden in wessen Namen erforderlich für § 11 II GmbHG? | M1 (Rspr.): Der Handelnde haftet gem. § 11 II GmbHG nur, wenn er im Namen der künftigen GmbH (.d.h. eines nicht existierenden Rechtsträgers) M2 (Lit.): Handeln im Namen der Vor-GmbH reicht aus |
Bestellung eines Geschäftsführers mit einer auflösenden Bedingung verbunden | M1 (Lit.): unzulässig, weil es für jeden klar erkennbar sein muss, welche Peon die im öffentlichen Interesse stehenden Pflichten aus §§ 41, 43 III GmbHG zu erfüllen hat, ABER auflösende Bedingung nicht eintragungsfähig ist M2 (hM): zulässig, § 159 BGB sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von einer auflösenden Bedingung abhängig zu machen, Schwebezustand nimmt Gesetzgeber grds. In Kauf. -> ausreichend Schutz § 15 HGB |
Anwendbarkeit der Grundsätze über den Missbrauch der Vertretungsmacht | M1 (Frühere Rspr).: Erforderlichkeit, dass der Geschäftsführer bewusst zum Nachteil der Gesellschaft handelt und dem Dritten (Vertragspartner) die Überschreitung der Befugnisse sowie die Absicht des Gesellschafters bekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt ist M2 (BGH): Es kommt allein auf die Evidenz der Kompetenzüberschreitung an (allerdings wird man bei einem nachteiligen Geschäft eher auf die Erkennbarkeit für den Vertragspartner schließen können) -> Rechtsprechung steht im Konflikt mit § 37 II 2 GmbHG (Erkennbarkeit für den Vertragspartner sollte daher nicht vorschnell bejaht werden) |
Einschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis = Auswirkungen ggü. Gesellschaftern | M1 (hM): als Beschränkungen der Vertretungsmacht wirken sich auch ggü. Gesellschaftern M2 (a.A.): gelten auch ggü. Gesellschaftern nur als Einschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis -> Auswirkungen nur über Missbrauch der Vertretungsmacht auf Außenverhältnis |
Abhängigkeit der Beschränkung der Vertretungsmacht von Kenntnis oder Kennenmüssens | M1:Unabhängigkeit, ABER entgegenhalten lassen, dass er Gesellschaftsvertrag kennen und um Kenntnis von Weisungen bemühen müsste M2: Einschränkungen aus Gesellschaftsvertrag = uneingeschränkte Geltung; Aus Beschluss = unbeachtlich, wenn Gesellschafter die Beschränkung nicht kennen musste |
Zulassungsbeschluss (Zulassung bisheriger Gesellschafter oder anderer Personen zum bezug von Geschäftsanteilen) erforderlich | M1 (hM): Beschluss erforderlich M2 (im Vordringen): nur dann erforderlich, wenn das Bezugsrecht der bisherigen Gesellschafter ganz oder teilweise ausgeschlossen werden soll |
Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB - § 43 GmbHG | hM (-), Schutz nur ggü. Gesellschaft |
Sind Forderungen sacheinlagefähig? | M1 (Lit.): (+) -> besondere Regelung des Hin- und Herzahlens überflüssig M2 (hM): Forderungen können nicht Gegenstand einer Sacheinlage sein, Widerspruch zum Grundsatz der realen Kapitalaufbringung -> gerade daher Gesetzgeber § 19 V GmbHG geschaffen |
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