Pregunta | Respuesta |
Unbeschränkte Steuerpflicht | §1 Abs. 1 Natürliche Personen, die im Inland Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. |
Beschränkte Steuerpflicht | §1 Abs. 4 EStG Natürliche Personen OHNE Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland WENN sie inländische Einkünfte i.S.d. §49 (beschr. stpfl. Einkünfte) haben. |
Einkunftsarten i.S.d. EStG | §2 Abs. 1 Nr. 1-7 1. Einkünfte aus L+V 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 3. Einkünfte aus selbstst. Arbeit 4. Einkünfte aus nichtselbsst. Arbeit 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen 6. Einkünfte aus V+V 7. Sonstige Einkünfte i.S.d. §22 |
Gesamtbetrag der Einkünfte | §2 Abs. 3 Summe der Einkünfte - Altersentlastungsbetrag - Entlastungsbetrag Alleinerziehende - Abzug nach §13 Abs.3 (L+V) |
Einkommen | §2 Abs. 4 Gesamtbetrag der Einkünfte - Sonderausgaben (§§10-10c) - Außergewöhnliche Belastungen (§§33, 33a) |
zu versteuerndes Einkommen (zvE) | §2 Abs. 5 Einkommen - §32 Abs. 6 (Kinderfreibeträge) - sonstige Abzüge Ist Bemessungsgrundlage für tarifl. Est. |
steuerfreie Einnahmen | §3 |
§3 Nr. 40 | 40% von: Gewinn aus Betriebsveräußerungen Gewinn aus §20 Abs. 1 (KAP) Gewinn aus Dividendenverkauf sind steuerfrei. |
§3 Nr. 40a | 40% aus Gewinnen von der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§18 Abs. 1 Nr.4) sind steuerfrei. |
Gewinnbegriff | §4 Abs. 1 |
§4 Abs. 3 | Nicht Buchführungspflichtige dürfen eine Einnahme-Überschuss-Rechnung machen, um den Gewinn zu bestimmen. |
Nicht vom Gewinn abziehbare Betriebsausgaben | §4 Abs. 5 Nr. 1-13, u.A.: Geschenke an Kunden, die >35€ pro Jahr Bewirtung (soweit 70% des angemessenen überstiegen) Geldbußen u.Ä. Zinsen hinterzogener Steuern Schmiergelder Zuschläge nach §162 Abs. 4 AO |
Anschaffungsnahe Herstellungskosten | §6 Abs. 1a Kosten für Instandsetzung + Modernisierung gehören zu den Herstellungskosten, wenn die Gesamtkosten innerhalb von 3 Jahren NETTO 15% der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen. |
1%-Regel | §4 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 1% d. Listenpreises zur Zeit der Erstzulassung + Sonderausstattungskosten brutto pro Monat (auf volle 100€ abgerundet) = Einnahme (Entnahme) durch Privatnutzung, wenn KFZ >50% betrl. genutzt |
Fahrtenbuchmethode | §6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 tatsächliche Kosten d. Privatfahrten ins Verhältnis setzen mit betrl. Nutzung --> %-Satz x tatsächliche Kosten = stpfl. Einnahme (Entnahme) durch Privatnutzung |
Geringewertige Wirtschaftsgüter | §6 Abs. 2 Satz 1 GWGs, deren Nettowert 410€ nicht übersteigt, sind sofort abzugsfähig. |
Sammelposten | §6 Abs. 2a Satz 1-5 Darf abweichend von §6 Abs. 2 Satz 1 gebildet werden. Abschreibung über 5 Jahre für WGs zw. 150 und 1000€ netto. WGs bis 150€ netto dürfen sofort abgeschrieben werden. |
Absetzung für Abnutzung AfA | §7 Abs. 1 Kosten gleichmäßig auf Nutzungsdauer verteilen (bei Gewerbe + L&V = 15Jahre--> ND) Für das Anschaffungsjahr anteilig zu berechnen, der Monat gehört dem Käufer. |
Abschreibungen für Gebäude | §7 Abs. 4 Nr.1 --> betrl. Gebäude+Bauantrag nach 31.3.1985 = 3% p.a. Nr.2a --> Gebäude fertig nach 31.12.1924 =2% p.a. Nr.2b --> Gebäude fertig vor 01.01.1925 =2,5% p.a. der Anschaffungs-/Herstellungskosten. |
Einnahmen | §8 Alle Güter in Geld oder Geldeswert, die einem Steuerpflichtigen aus den 7 Einkunftsarten (§2 Abs. 1) zufließen |
Sachzuwendungen an den Arbeitnehmer | §8 Abs. 2 Satz 11 Sind bis 44€ pro Monat steuerfrei |
Rabattfreibetrag | §8 Abs. 3 Entsprechende Vorteile des Arbeitnehmers sind bis 1080€ steuerfrei. |
Werbungskosten | §9 Abs. 1 Satz 1 Werbungskosten sind Aufwendungen zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. |
Entfernungspauschale | §9 Abs. 1 Nr. 4 Für jeden vollen Kilometer Arbeitsweg (einfach) sind 0,30€ anzusetzen --> Km x 0,30 x Arbeitstage p.a. = Entfernungspauschale > 4500€ nur abzugsfähig, wenn eigener/überlassener PKW genutzt wurde |
Aufwendungen für Arbeitsmittel | §9 Abs. 1 Nr. 6 z.B. Werkzeug, typische Berufskleidung |
Erstausbildung/Erststudium | §9 Abs. 6 Sind keine Werbungskosten, wenn die Ausbildung/das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses steht. |
Arbeitnehmer-Pauschbetrag | §9a Abs. 1 Nr. 1a) Beträgt vorbehaltlich Buchstabe b desselben § 1000€, wenn keine höheren Aufwendungen nachgewiesen werden. |
Sonderausgaben | §10 Abs. 1 Bspw. Beiträge zur Krankenversicherung, gezahlte Krichensteuer, Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis 6000€ im Jahr, Kinderbetreuung bis 4000€ pro Kind, Unterhatsleistungen |
Spenden + Mitgliedsbeiträge | §10b bis zu 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte abzugsfähig. |
Sonderausgaben-Pauschbetrag | §10c Abzug von 36€, bei Zusammenveranlagung das Doppelte, wenn keine höheren Aufwendungen nachgewiesen werden. |
Zu- und Abflussprinzip | §11 Abs. 1 Satz 1 + 2 Einnahmen/Ausgaben sind dem VZ zugehörig, in dem sie zu/abgeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Zu/Abflüsse, die kurz vor oder nach Beginn/Ende des Jahres zu/abgeflossen sind (10-Tages Zeitraum), gehören zu dem Jahr, zu dem sie wirtschaftl. zuzurechnen sind. |
Nicht abzugfähige Ausgaben | §12 Lebenshaltungskosten freiwillige Unterhaltsleistungen Steuern sowie Vorsteuer auf Beträge, die unter §4 Abs. 5 Nr. 1-5/7 bzw. Abs. 7 fallen Geldstrafen + sonst. Rechtsfolgen Aufwendungen für Erstausbildung/-studium, sofern kein Dienstverhältnis besteht |
Einkünfte aus Land- und 'Forstwirtschaft | §13 |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | §15 |
Veräußerung des Betriebs | §16 |
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften | §17 Abs. 1 Satz 1 Gewinn aus der Veräußerung ist stpftl., wenn in den letzen 5 Jahren mind. 1% Beteiligung bestand. |
Selbstständige Arbeit-Katalogberufe | §18 Abs. 1 Nr. 1 u.a. Anwälte, Steuerberater, Ärzte, Dolmetscher, Journalisten, Notare |
Nichtselbstständige Arbeit- Einkünfte | §19 Abs. 1 Nr. 1-3 Löhne, Gehälter, Boni, Ruhegelder, Witwen- nd Waisenbezüge, Zahlungen des AGs für Pensionsfonds u. Ä. |
Einkünfte aus Kapitalvermögen | §20 Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten, sonst. Bezüge aus Aktien, Genussrechte, Anteile an Gesellschaften, verdeckte Gewinnausschüttungen, Zinsen (Nr. 5), Veräußerungsgewinne |
Sparerpauschbetrag | §20 Abs. 9 801€, keine tats. WK abziehbar Bei Zusammenveranlagung doppelt. |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | §21 |
66%-Regel | §21 Abs. 2 Ist die geforderte Miete geringer als 66% der ortsüblichen Mietpreise, so ist sie in entgeltlich und unentgeltlich aufzuteilen --> es ist nur der jeweils prozentuale Anteil an WK abzugsfähig. |
sonstige Einkünfte | §22 |
Private Veräußerungsgeschäfte | §23 Sind sonst. Einkünfte Geschäfte, bei denen: - zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre sind (Gebäude+Rechte) - zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr ergeht |
Freibetrag bei privaten Veräußerungsgeschäften | §23 Abs. 3 Satz 5 Bis zu 599€ Gesamtgewinn im Kalenderjahr sind steuerfrei-ist die Grenze überschritten, muss der gesamte Gewinn versteuert werden. |
Altersentlasungbetrag | §24a Ab 64. lebensjahr, wenn Vollendung vor Beginn des Kalenderjahres Prozentsatz und Höchstbetrag Tabelle entnehmen |
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | §24 b Abs. 1 1308€ p.a., wenn ein Kind im Haushalt lebt, für das Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzung nicht vorliegt, ermäßigt sich der Betrag um ein Zwölftel (Abs. 3) |
Veranlagungszeitraum | §25 Abs. 1 |
Ehegatten-Veranlagung | §26 Abs. 1: Splitting-Tarif Abs. 2: Es wird Einzeveranlagung durchgeführt, wenn ein Ehegatte die Einzelveranlagung wählt. Abs. 3: Wird vom Wahlrecht (Abs. 2) kein Gebrauch gemacht, so ist Zusammenveranlagung durchzuführen. |
Kinderfreibetrag | §32 Abs. 6 2184€ pro Kind plus 1320€ für Betreeung/Erziehung/Ausbildung Betrag verdoppelt sich bei Zusammenveranlagung, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. |
Tarifliche Einkommensteuer | §32a |
Progressionsvorbehalt | §32b Steuerfreie Einkünfte, die unter die Progression fallen, erhöhen den persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen. |
Gesonderter Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen | §32d Abs. 1 Die ESt für Einkünfte uas Kap. die nicht unter §20 Abs. 8 fallen (Kapeinkünfte, die L+V/Gewerbe/selbstst. Arbeit/V+V sind diesen zuzuordnen), sind mit 25% zu versteuern |
Außergewöhnliche Belastungen | §33 |
Entstehung der Einkommensteuer | §36 Die ESt entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes. |
Anteilige Abzüge (i. V.m. §3 Nr. 40+40a) | §3c Abs. 2 Entsprechend angefallene WKs dürfen nur in dem Umfang, in dem die Einnahmen steuerpflichtig sind, abgezogen werden --> zu 40% steuerfreie Einnahme=60%stpfl. --> nur 60% WK-Abzug möglich |
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