Question | Answer |
AO wird bezeichnet als: | - Steuergrundgesetz - Mantelgesetz |
AO enthält im Wesentlichen: | - formelles Recht - regelt: Zivilprozessordnung StPO VwGO - materielles Recht - regelt: BGB HGB StBG |
Anwendungsbereich | §1 |
Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen | §2 Verträge mit anderen Staaten gehen den Steuergesetzen vor --> v.a. DBAs |
Steuerliche Vorschriften sind: | Entweder: Zwingende Norm (a+b=x) oder Ermessensvorschrift (a+b=x oder y) |
Verspätungszuschlag | §152 Abs. 1 S.1 Gegen denjenigen, der eine Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt, KANN ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. |
Höhe des Verspätungszuschlags | §152 Abs. 2 S. 1 DARF NICHT höher als 10% der festzusetzenden Steuer oder höher als 25.000,00 € sein. |
Erlass der Steuer | §227 Die Finanzbehörden KÖNNEN Ansprüche teilweise oder ganz erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. |
Wohnsitz | §8 Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo eine Wohnung unter Umständen besteht, die erkennen lassen, dass diese benutzt und beibehalten wird. |
Gewöhnlicher Aufenthalt | §9 Zeitraum von mindestens 6 Monaten kurze Unterbrechungen (bis zu 2 Monaten) sind unerheblich. |
Geschäftsleitung | §10 Mittelpunkt der geschäftl. Oberleitung Bildung des maßgeblichen Willens des Unternehmens |
Sitz | §11 Bestimmung durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung + Stiftungsgeschäft alternativ zu §10, wenn GL im Inland nicht ermittelt werden kann. |
Betriebsstätte | §12 |
Ständiger Vertreter | §13 Person, die nachhaltig Unternehmensgeschäfte verfolgt, Verträge schließt + Aufträge einholt Kann selbstständig oder unselbstständig tätig sein. |
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb | §14 Wichtig für steuerbegünstigte Körperschaften Bsp.: Bewirtung, Werbung, Vereinsgaststätte |
Angehörige | §15 wichtig für §82 Abs. 1 Nr. 2 (Ausschließung von Amtsträgern) und §101 (Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht) |
Sachliche Zuständigkeit einer Behörde | §16 Eine Finanzbehörde darf nur dann tätig werden, wenn sie sachlich, funktionell und örtlich zuständig ist. |
Verstöße gegen die sachliche Zuständigkeit | Bsp.: Gemeinde erlässt ESt-Bescheid, FA entzieht Führerschein wegen Nichtzahlung der KFZ-Steuer Folge: Nichtigkeit des Verwaltungsaktes |
Örtliche Zuständigkeit | §§17-29 |
Steuergeheimnis | §30 ist ein qualifiziertes Amtsgeheimnis bezweckt den Schutz des Steuerbürgers Folge der weitreichenden abgaberechtlichen Offenbarungs- und Mitwirkungspflichten |
Voraussetzungen des §30 (Steuergeheimnis) bzw. Merkmale des §30 Abs. 2 | Verletzung liegt vor wenn: Amtsträger (§70) Verhältnisse eines anderen in einem Verwaltungsakt/-verfahren bekannt geworden unbefugt offenbart |
Zulässiges Offenbaren | §30 Abs. 4 und 5 Nr.1 Durchführung eines Besteuerungs- oder Strafverfahrens in Steuersachen Zustimmung Kenntniserlangung im Strafverfahren bei zwingendem öffentlichem Interesse Abruf für ein Strafverfahren |
Folgen der Verletzung des Steuergeheimnisses | Zivilrechtliche Folgen Strafrechtliche Folgen Disziplinarrechtliche Folgen |
Definition des Verwaltungsaktes | Durch den Verwaltungsakt bestimmt die Finanzbehörde hoheitlich und einseitig gegenüber dem Bürger, was im Einzelfall verbindlich ist. |
Begriff des Steuerverwaltungsaktes | §118 S 1 Ist eine: Behördliche Maßnahme auf dem Gebiet d. öffentl. Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung |
Was ist eine Behördliche Maßnahme? | jedes willentliche Verhalten eines Amtsträgers, das einer Behörde zugerechnet werden kann Ist NICHT: Maßnahme von Privatmenschen, Gesetzgeber, Gericht |
Gebiet des öffentl. Rechts (für Verwaltungsakt) | muss auf steuerlichen Vorschriften beruhen Über-/Unterordnungsverhältnis keine privatrechtlichen Geschäfte der Behörde (Kauf von Material, Bürgschaft) |
Regelung (zu Verwaltungsakt) | Maßnahme muss: auf unmittelbare Rechtswirkung gerichtet sein Es soll eine Rechtsfolge eintreten Realakte (Anregungen + Auskunft) stellen keine Regelung dar! |
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes | §122 --> 3-Tage Fiktion |
Gesetz- und sittenwidriges Verhalten | §40 = Gewinn aus Drogengeschäften muss versteuert werden |
Missbrauch von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten | §42 =Wenn ein rein steuerlicher Vorteil aus der Handlung entsteht -->: Überkreuzvermietung, Kettenschenkung, Zuwendungsnießbrauch |
Treu und Glauben | FA ist i.d.R. nicht an Auskünfte gebunden, es sei denn: Zusage gem §204 (nach Betriebsprüfung) tatsächliche Verständigung-->schrftl Vereinbarung mit FA verbindliche Auskunft-->BMF-Schreiben vom 24.06.87 |
Steuerschuldner | §43 ergibt sich aus den Einzelsteuergesetzen |
Gesamtschuldverhältnis | §44 z.B. bei: gemeinsame Steuerhinterziehung Beihilfe zur Hinterziehung Hinterziehung durch StB + GL einer GmbH |
Gesamtrechtsnachfolge | §45 = Übergang des gesamten Vermögens ohne Übertragung der einzelnen Rechte und Pflichten Bsp. Erben, Formwechsel, Verschmelzung |
Abtretung, Verpfändung, Pfändung | §46 Geschäftsmäßiger Erwerb von Ansprüchen ist nur mit Banklizenz möglich. |
Dauer der Rechtsbehelfsfrist | §355 |
Fristverschiebung bei Sa, So, Feiertag | §108 Verschiebt sich auf den nächsten Werktag |
Wiedereinsetzung | §110 Abs.2 |
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