Nicht individuell, sondern nur der Gattung nach
einer bestimmten Sache oder Warenmenge
Verkäufer hat, wenn nicht anderes vereinbart,
eine Sache mittlere Art und Güte zu liefern
Kaufgegenstand kann ohne weiteres durch einen
anderen der gleichen Gattung umgetauscht werden
Spezifikationskauf
(Bestimmungskauf)
1) zunächst Ware nur zwecks Rahmenvereinbarung
über Art, Menge und Grundpreis
2) Käufer bestimmt erst bei Abruf die Einzelheiten
der besonderen gewünschten Ware
Üblich in der Eise, Holz, Garn- und Papierindustrie,
z.B. Garnhändler behält sich die Bestimmung der
Garnstärken und Farben vor
Wird darauf verzichtet, kann der Lieferant
von sich aus das Material spezifizieren
Garantievertrag
gesetzlich nicht geregelt
Jemand verspricht einem anderen für einen Erfolg
einzustehen, insbesondere die Gefahr (Risiko), die dem
anderen aus irgendeiner Unternehmung erwächst
Geht über gesetzliche
Gewährleistung hinaus
Garantie kann auch als Teil eines
Kauf- oder Werkvertrages sein
Stoffgarantie / Leistungsgarantie
Letter of intent (LOI)
Unverbindliche Absichtserklärung
zwischen Käufer und Verkäufer
Bestätigt, dass beide Seiten in Verhandlungen
über einen Vertragsabschluss stehen
Häufig Grundlage des anschließenden Vertrags,
begründet jedoch keine Rechtsansprüche
Verkündet ein Unternehmen, dass man mit seinem Kunden
einen LOI unterzeichnet habe und nun einen Großauftrag
erwarte, so ändert dies nichts an der rechtlichen Situation,
d.h. es gibt bislang keinen Vertrag und keinen Auftrag
Option (Options Contract)
Absichtserklärung
des Einkäufers
Kaufvertrag über Art, Menge und Konditionen - gleichzeitig
Vereinbarung über weitere Menge als "Option"
Wenn genauer Bedarf bekannt, kann zusätzliche Menge
i.d.R. zu gleichen Konditionen bezogen werden
keine Kaufverpflichtung der Zusatzmenge
Eine Option ist ein Recht, eine bestimmte
Sache zu einem späteren Zeitpunkt zu einem
vereinbarten Preis zu kaufen oder zu verkaufen
Ausdrücklich ein Recht und keine Pflicht, d.h. der Optionsinhaber, der
die Option zu einem bestimmten Preis gekauft hat, entscheidet
einseitig, ob er die Option ausübt oder die Option verfallen lässt
Käufer erhält einseitig das Recht, innerhalb der
Optionsfrist vom Verkäufer die Zusatzmenge beziehen
Vorteile Käufer
Deckung unsicherer Bedarfsfälle
Verkäufer kann einen kleinen Teil des Kaufpreises verlangen (z.B. reine
Produktionskosten) - Bei Inanspruchnahme wird nur noch die Differenz bezahlt
für nicht aktivierte Optionen entstehen keine zusätzlichen Kosten für den Käufer
Risiko wird dadurch für den Händler minimiert, zu viel auf Lager zu
nehmen, somit sichert sich der Hersteller zumindest einen Teil der Kosten