Revision kann nur darauf
gestützt werden, dass das
Urteil auf einer
Gesetzesverletzung
(Rechtsnorm wurde nicht
oder nicht richtig
angewendet) beruft §337;
Prozessvoraussetzungen
werden von Amts wegen
geprüft; Vorliegen einer
Gesetzesverletzung muss
von Revisionsführer gerügt
werden
für Rüge der Verletzung
materiellen Rechts
(Sachrüge) gelten andere
Voraussetzungen als für die
Rüge der Verletzung von
Verfahrensvorschriften
(Verfahrensrüge)
Sachrüge
Erklärung, Revisionsführer rügt Verletzung
materiellen Rechts (Umkehrschluss aus §344 II
2); auf diese Rüge wird gesamte Subsumtion
durch Revisionsgericht überprüft;
Rechtsausführungen des Revisionsführers sind
nicht erforderlich
Überprüfung, ob Gericht bei
Strafzumessung eine
Rechtsnorm Falsch
angewendet hat; bei
Bestimmung der
Schuldangemessenheit hat
Tatrichter
Beurteilungsspielraum , eine
volle Nachprüfung der
Strafzumessung findet im
Revisionsverfahren nicht
statt
Überprüfung der Beweiswürdigung sieht Gesetz im Revisionsverfahren nicht vor; Rspr. nimmt
gewisse Überprüfung der Tatsachenfeststellung vor => Vereinbarkeit mit Denkgesetzen und
allgemeinen Erfahrungssätzen => Plausibilitätskontrolle
Verfahrensrüge
Verletzte Rechtsnorm und die die Verletzung begründenden
Tatsachen müssen konkret bezeichnet werden (§344 II 2) =>
Begründetet der Verfahrensrüge lässt sich anders als Begründetet
der Sachrüge nicht allein anhand des Urteils beurteilen
Begründungsanforderung recht hoch, Schwierigkeiten in der Praxis
Ergibt sich die Verfahrensrüge
nicht aus dem Protokoll, muss
das Revisionsgericht eine
Beweisaufnahme zu der Frage
durchführen, ob die betreffende
Verfahrensrüge stattgefunden
hat oder nicht =>
Freibeweisverfahren
nur begründet, wenn Verfahrensverletzung
nachgewiesen ist, Grundsatz in dubio pro reo gilt nicht;
bei wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung
§273 I wird Beweis gem. §274 durch Inhalt des
Hauptverhandlungsprotokolls geführt
Begründetheit setzt
auch voraus, dass
das Urteil auf der
Gesetzesverletzung
beruht => Urteil
wäre ohne die
Gesetzesverletzung
möglicherweise
anders ausgefallen
relative und absolute Revisionsgründe, bei
bestimmten gravierenden Gesetzesverletzungen,
die in §338 aufgezählt sind, besteht eine
unwiderlegliche Vermutung, dass das Urteil auf
der Gesetzesverletzung beruht => absolute
Revisionsgründe
Relative Revisionsgründe z.B.:
Verstöße gegen §243; Verstöße
gegen Belehrungspflicht;
Verstöße gegen Vorschriften
über Beweisaufnahme
(§§244-246); Verstöße gegen
Unmittelbarkeitsgrundsatz
(§§249-256)
Absolute Revisionsgründe : Vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts
§338 Nr.1 ( kann nur auf Besetzungsfehler gestützt werden, wenn der
Einwand der unzulässigen Besetzung gem. §22b I 1 in der
Hauptverhandlung erhoben wurde); Mitwirkung eines
ausgeschlossenen oder wegen Besorgnis der Befangenheit
berechtigterweise abgelehnten Richters Nrn.2,3; Unzuständigkeit des
Gerichts Nr.4; Abwesenheit notwendiger Beteiligter in
Hauptverhandlung Nr.5 (muss in wesentlichen Teilen gefehlt haben);
Verletzung der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung Nr.6 (
Beschränkung der Öffentlichkeit muss dem Verantwortungsbereich
des Gerichts zuzuordnen sein); Fehlen der Entscheidungsgründe im
Urteil Nr.7; Unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch
Gerichtsbeschluss Nr.8 Beruhenserfordernis ( Beachte §338 Nr.8
enthält nach hM keine absoluten Revisionsgrund, da der Wortlaut
(Beschränkung der "Verteidigung in einem fr die Entscheidung
Wesentlichen Punkt ") ein Beruhen fordere)