Criado por myJurazone
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Questão | Responda |
Besitzdiener: Stete nach außen erkennbare Voraussetzung „Abhängigkeitsverhältnis“ | Meinung 1: Erkennbarkeit als Voraussetzung der Besitzdienerschaft: Sicherheit des Rechtsverkehrs Meinung 2: Erkennbarkeit nur erforderlich, wenn es (wie im Rahmen von Verfügungsgeschäften) auf die Publizitätsfunktion des Besitzes ankommt |
Konkretheit des Besitzmittlungsverhältnisses | Meinung 1 (h.M.) setzt ein konkretes Besitzmittlungsverhältnis voraus Konkret = wenn es benannt werden kann und nicht den Willen der Veräußerers manifestiert, künftig für den Erwerberbesitzen zu wollen Meinung 2 lässt abstrakte Vereinbarung ausreichen |
Nichteheliche Lebensgemeinschaft als gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis | Meinung 1: (-), sofern keine gesonderte Vereinbarung zwischen den Partnern getroffen wurde Meinung 2: Berufung auf Rspr. des BGH zu unbenannten Zuwendungen bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und Ableitung aus dieser des Bestehens einer Rechtgemeinschaft, die die Grundlage eines Besitzmittlungsverhältnisses darstellt |
Nebenbesitz | Meinung 1: (+) (Lehre vom Nebenbesitz) Altes Besitzmittlungsverhältnis endet nicht mit Abschluss eines neues (Beide Besitzmittlungsverhältnisse wirksam, solange keine Indizien vorliegen, die gegen die Besitzmittlung für den früheren Oberbesitzer sprechen) o Gesetzlich aufgeführte Fälle besitzrechtlicher Beteiligung, denen nach allgemeinen Regeln weitere hinzugefügt werden können o Nebenbesitz widerspricht nicht derart der Besitzstruktur, dass er abgelehnt werden muss o Rechtspolitische Erforderlichkeit, da der erste Oberbesitzer denselben Schutz wie der Erwerber verdient und um eine Inkongruenz bzgl. der Erforderlichkeit der Erlangung unmittelbaren Besitzes zwischen dem Erwerb nach §§ 930, 933 BGB und §§ 931, 934 BGB zu vermeiden Meinung 2: (-) (Rspr. und Teil der Lit.) „Automatische“ Beseitigung des Besitzstandes des früheren mittelbaren Besitzers, sobald unmittelbarer Besitzer o Gesetzeswortlaut: „Der Besitz“ -> Nur ein Besitzer o Numerus clausus im Sachenrecht o Eine den Nebenbesitz zulassende Lücke fehlt o Rechtsunsicherheit o Interesseneinheit zerstören |
Selbsthilfe des mittelbaren Besitzers: Berechtigung (aufgrund fehlender Verweisung der § 869 S. 1 BGB) | Meinung 1: (-), wegen fehlender Verweisung; mittelbarer Besitzer nicht an tatsächlicher Besitzlage beteiligt (§ 858 an tatsächliche Besitzverhältnisse zugeschnitten); zudem hinreichender Schutz durch §§ 227, 229 BGB Meinung 2: Verweisung des § 869 BGB als Gewährung umfassenden Besitzschutzes, weil der mittelbare Besitzer mit der Verteidigung des unmittelbaren Besitzes eine Voraussetzung seines eigenen Besitzrechts verteidigt |
Geltendmachung petitorischer Einwendungen im Wege der Widerklage | Meinung 1 (Rspr.): (+), „Schnellrechtsschutz“ des Besitzschutzes wird weder der Möglichkeit des Erlasses eines sog. Teilurteils oder der Prozesstrennung nicht gefährdet Meinung 2 (Lit.): dem stimmt ein Teil der Lit. aus Gründen der Prozessökonomie; Sind jedoch Besitzschutzklage und Widerklage entscheidungsreif, wird die Besitzschutzklage analog § 864 II BGB abgewiesen, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden Meinung 3 (aA): (-), Animation zu illegaler Selbsthilfe, der ein sofort beweisbares Recht auf Besitz hat |
Besitz als „sonstiges Recht“ iSd § 823 I BGB? | Meinung 1: (+), Unrechtmäßiger Besitzer darf die Sache zwar nicht gebrauchen, dafür hat er aber eine umfassende, absolut gegenüber jedermann wirkende Abwehrbefugnis (§§ 859 ff.) Meinung 2 (h.M.): Auch die positive Komponente muss erfüllt sein (Nutzungsbefugnis); nur der berechtigte Besitz ist ein sonstiges Recht |
§ 858 als Schutzgesetz iSd § 823 II BGB? | Meinung 1: (-), § 858 BGB will primär die gewaltsame Durchsetzung eines Rechts auf Besitzveränderung verhindern -> Allgemeininteresse Meinung 2 (h.M.): Gesetz auch ein Schutzgesetz, wenn es den Schutz Einzelner zumindest als Nebenzweck verfolgt Meinung 3: Schutzgesetz, wenn Besitz als sonstiges Recht anerkannt ist; andernfalls wird Einschränkung unterlaufen |
Reichweite des Beseitigungsanspruchs | Meinung 1- Rechtsanmaßungs- oder Usurpationstheorie: Eigentum für sich in Anspruch nehmen und dadurch Ausübung der Sachherrschaft des Berechtigten im Weg stehen • Umfasst: nur Rückzug aus dem fremden Rechtskreis Meinung 2- Actus contrarius- oder Störquellentheorie: Beeinträchtigung enthält fortwirkenden, erzwungenen Verzicht auf Gütergenusse bzw. fortdauerndes Vorhandensein einer Störungsquelle • Umfasst: Rückgängigmachung und Fortwirken für Zukunft ausschließen, auch alle Schäden, die erst anlässlich der Störungsbeseitigung entstehen Meinung 3- Wiederbenutzbarkeitstheorie • Umfasst: Störungsquelle beseitigen und vorherigen Zustand (Benutzbarkeit) wiederherzustellen |
Eigentumsbeeinträchtigung iSd § 1004 I BGB | Meinung 1 (h.M.): Jede von außen kommende Einwirkung auf eine Sache o Kausalität der Handlung oder Unterlassungs für Beeinträchtigung erforderlich Meinung 2: „Rechtsusurpationstheorie“: Eigentumsbeeinträchtigung = Dritter nimmt Herrschaftsposition ein, die ihm nicht zukommt o keine Störung, sobald das störende Verhalten endet, selbst wenn dies zu einer Veränderung der Sache geführt haben sollte |
§ 1004 BGB: Negative Einwirkungen | Meinung 1 (Rspr. + hL): (-), besser Abwehranspruch aus § 242 BGB, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB analog wegen Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs oder Anspruch aus § 823 I BGB wegen Eingriffs in ReaG Meinung 2: (+), da jedes Grundstück auf die Verbindung zur Außen- und Umwelt angewiesen ist [Bestandteil des Grundstückseigentums) und notwendig für funktionsgerechte Verwendung |
Beendigung der Zustandshaftung durch Dereliktion? | Meinung 1: (+) Entfall der negatorischen Verantwortlichkeit, weil er die inanspruchnahme fremden Eigentums beende; weiter bestehende faktische Beeinträchtigung ist irrelevant Meinung 2: Keine Änderung an der einmal eingetretenen Verantwortlichkeit des Pflichtigen; Inhaber einer Störungsquelle kann sich seine Verantwortung nicht durch Dereliktion entziehen, weil das zur Störung führende Verhalten weiterwirkt und nicht rückgängig gemacht werden kann (actus contrarius) |
Wesentlichkeit der Beeinträchtigung - § 906 BGB | Meinung 1 (ältere Rspr. des BGH): Differenziert-objektiver Beurteilungsmaßstab: Empfinden des normalen Durchschnittsmenschen im Hinblick auf Natur und Zweckbestimmung des beeinträchtigten Grundstücks in seiner jeweils konkreten Beschaffenheit im Rahmen der örtlichen Verhältnisse Meinung 2(neue Rspr. des BGH): Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen; „wesentlich“ = was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist – Einbeziehung von Allgemeininteressen und gesetzlicher Wertungen |
Duldungspflicht aufgrund nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnissen (§ 242 BGB) – dogmatische Einordnung | Meinung 1 (h.M.): kann nur in Ausnahmefällen Pflichten begründen -> kein gesetzliches Schuldverhältnis Meinung 2: Rechtliche Sonderbeziehung, aufgrund der in den gesetzlichen Normierungen enthaltenen Interessen- und Konfliktregelungen des Nachbarverhältnisses |
Befreiung durch Zahlung einer Geldentschädigung bei unverhältnismäßig hohem Beseitigungsaufwand, analog §§ 251 II, 275 II BGB | Meinung 1 (Rspr.): Anwendung des § 275 II BGB [vom Gesetzgeber auch zur Begrenzung sachenrechtlicher Ansprüche geschaffen]; daher Überflüssigkeit eines Rekurses auf § 251 II BGB Meinung 2: Keine analoge Anwendung -> Analogie sanktioniert die dauerhafte Einverleibung der Rechte des Nachbarn durch den Störer; der innere Kern des Eigentums darf nicht durch eine Art privater rechtswidriger Enteignungs angetastet werden |
Anwartschaftsrecht neben Enthaftung (§§ 1121, 1122 BGB) auch durch vertragliche Aufhebung zwischen Veräußerer und Grundstückseigentümer (= ohne Beteiligung des Hypothekengläubigers) vom Haftungsverband frei wird | Meinung 1: Enthaftung soll auch ohne Zustimmung des Hypothekengläubigers möglich sein: Da der Hypothekengläubiger nach § 1121 I BGB mit einer Enthaftung rechnen muss, kann das Anwartschaftsrecht durch vertragliche Aufhebung ohne Zustimmung des Hypothekengläubigers dem Haftungsverband der Hypothek entfallen Meinung 2: Hypothekengläubiger muss der Aufhebung eines Anwartschaftsrechts zustimmen (§ 1276 I 1 BGB analog) Meinung 3: Konsequente Anwendung der §§ 1120 ff. BGB auf das Anwartschaftsrecht: Richtete sich die Haftung des Anwartschaftsrechts nach diesen Vorschriften, so muss desgleichen für die Enthaftung gelten; Anwartschaftsrecht kein Recht i.S.d. § 1276 I 1 BGB |
Wenn fraglich, ob die Erklärung des Eigentümers die Voraussetzung der Bestellung einer Eigentümergrundschuld erfüllt (Bedenken hinsichtlich des Inhalts und bzgl. des richtigen Adressaten) | Meinung 1: Entstehung eine Eigentümergrundschuld rechtfertigt sich aus der grds. Entscheidung des Gesetzgebers, bei Bestellungsmängeln i.S.d. § 1163 BGB und ähnlichen Fällen, das Entstehen einer Eigentümergrundschuld anzuordnen; § 1163 BGB ist wegen der vergleichbaren Interessenlage auf die fehlgeschlagene Fremdrechtsbestellung entsprechend anzuwenden: Aufrücken der Nachhypothekare ist ebenso ungerechtfertigt wie bei Fehlen der Forderung Meinung 2 (Rspr. und Lit): Umdeutung gem. § 140 BGB nach der WE des Eigentümers grds. denkbar, diese setzen aber zum einen die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts voraus, an der es bei fehlgeschlagener Fremdrechtsbestellung fehlt; außerdem kann die auf Entstehung eines Fremdrechts gerichtete Willenserklärung des Gläubigers nach den allgemeinen Grundsätzen für WE nicht in eine WE auf Entstehung einer Eigentümergrundschuld umgedeutet werden; Eigentümerrecht ist ggü. einem Fremdrecht aliud und damit nicht in der Erklärung enthalten |
Wenn Vertrag unwirksam und Entstehung von Bereicherungs- und Rückgewähransprüchen, fraglich, ob die Hypothek auch diese gesetzlich begründeten Forderungen sichert | Meinung 1: Auch Bereicherungs- und Rückgewähransprüche können durch die Hypothek gesichert werden, weil sie lediglich einen Ersatz für die nicht wirksam zustande gekommene Forderung darstellen; Parteiwille sei im Rahmen der Einigung oder der Bewilligung auf eine ersatzweise Sicherung des Bereicherungsanspruchs anstatt des ursprünglichen Anspruchs gerichtet Meinung 2: Ein solcher Parteiwille kann nicht einfach unterstellt werden, sondern es bedarf eines hinreichenden Anhaltspunktes |
Gutgläubiger Erwerb könnte wegen Verlusts des Rechtsscheins (Unterbrechung der Abtretungserklärungskette durch privatschriftliche Abtretungserklärung) ausscheiden | Herrschende Meinung: Abstellen darauf, ob die Rechtsübertragung für sich gesehen rechtlich korrekt war, also abgesehen von der fehlenden Beglaubigung eine wirksame Rechtsübertragung bewirkt hätte oder nicht; Rechtsschein ist dann immer noch für einen gutgläubigen Erwerb ausreichend Andere Ansicht: Gründet sich der gute Glaube dagegen auf das durch die Kette erzeugte Gesamtergebnis und nimmt auf die fehlerhafte Einzelabtretung keinen Bezug, scheidet ein gutgläubiger Erwerb aus |
Gutgläubiger Erwerb bei bestehender Forderung-> (P) der gefälschten Erklärungen | Eine Ansicht: Gutglaubenserwerb zum Schutz des wahren Hypothekengläubigers (-) Dafür: Wortlaut des § 1155 BGB setze echte Abtretungserklärung voraus Andere Ansicht: Gutglaubenserwerb möglich Dafür: Verkehrsschutz |
Gutgläubig einredefreier Erwerb der Hypothek bei Ablösung durch einen Dritten (§ 1150 BGB), möglich im Verhältnis zum Eigentümer? | Rspr. + Teil der Lit.: Ablehnung; Vergleich: Gutgläubiger, einredefreier Hypothekenerwerb mit dem Fall des Nichtbestehens der Hypothek, für den § 893 BGB nicht gilt; Hypothek geht auf den Dritte nur über, wie sie besteht, d.h. dem Eigentümer müssen die vor der Ablösung bestehenden Einwendungen und Einreden erhalten bleiben; der gute Glaube bzgl. der Einredefreiheit soll bei gesetzlichem Erwerb daher nicht entsprechend §§ 1137 I, 1138, 1157 S. 2 BGB geschützt werden Andere Ansicht: Frage wird teilweise entsprechend der Parallelproblematik des gutgläubigen Zweiterwerbs einer Vormerkung behandelt; Hypothekenerwerb soll kraft Gesetz zum einredefreien Erwerb führen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden |
Befriedigung durch den Eigentümer, der nicht zugleich persönlicher Schuldner ist bei absprachewidriger Zahlung | Herrschende Meinung: § 1143 BGB soll Anwendung finden; Schuldner ist aufgrund der ihm nach § 1143 I 2 BGB zustehenden Einreden geschützt Andere Ansicht: Auslegung der Vorschrift nach Sinn und Zweck: Mithilfe des Forderungsübergangs soll der Rückgriff des zahlenden Eigentümers auf den eigentlich verpflichteten Schuldner der Forderung rechtlich verstärkt werden |
Rechtsfolge bei Leistung auf die Grundschuld: Verwandlung in Eigentümergrundschuld -> (P) dogmatische Begründung | Meinung 1: analoge Anwendung des § 1163 I 2 BGB Meinung 2: Analoge Anwendung der §§ 1168, 1170 BGB Meinung 3 (h.M.): Analoge Anwendung der §§ 1142, 1143 BGB |
Eigentümergrundschuld auch dann, wenn dingliche Einigung über die Hypothekenbestellung wegen Nichtigkeit der Erklärung des Gläubigers unwirksam ist? | Meinung 1: (-) § 1163 BGB setzt beiderseits wirksame Einigung voraus Meinung 2: (+) einseitige Erklärung gerichtet auf Entstehung einer Eigentümergrundschuld |
Fall: Zahlt der mit dem persönlichen Schuldner nicht identische Grundstückseigentümer auf die Grundschuld, wird die Forderung dagegen regelmäßig nicht erfüllt und erlischt nicht | STR, ob dann § 1142 BGB anwendbar ist und die Forderung kraft Gesetz übergeht oder ob § 1143 BGB als Ausdruck des Akzessorietätsprinzips unanwendbar ist und die Forderung gesondert abgetreten werden muss Literatur: Keine Akzessorietätsnorm, weil nicht die Auswirkungen einer Forderungsbewegung auf das dingliche Recht geregelt wird Herrschende Meinung: § 1143 BGB, aber Voraussetzung: Forderung; Vorschrift daher nicht auf Grundschuld anwendbar; Der Eigentümer hat aber aus der Sicherungsabrede einen Anspruch gegen den Grundschuldgläubiger auf Abtretung der persönlichen Forderung, soweit ihm ein Ersatzanspruch zusteht. Bis zur Abtretung bleibt die Forderung beim Gläubiger, der sie aber nicht geltend machen kann |
Rechtsnatur der Erklärung i.S.d. § 925 I BGB | Herrschende Meinung: mündliche Erklärung Literatur: jedes Erklärungsmittel, aus dem die Einigung hervorgeht |
Entbehrlichkeit der Eintragung bei bereits vorhandener Eintragung? | Herrschende Meinung: Es soll genügen, dass eine materielle Einigung erfolgt und eine erneute Eintragungsbewilligung erteilt wird, die inhaltlich deckungsgleich mit der vorhandenen Eintragung ist; Erfordernis eines inneren Zusammenhangs oder einer Kausalität besteht nicht Andere Ansicht: Verweis auf die Vorstellung des historischen Gesetzgebers, nach der mit der Eintragung der Vorgang des Einschreibens durch hoheitlich tätig werdenden Amtswalter gemeint sei (Recht kann nur entstehen, wenn mit jeder Begründung auch eine neue Eintragung im Zusammenhang stehe) |
Anwendbarkeit des § 878 BGB auch auf den Nichtberechtigten mit Verfügungsbefugnis? | Rspr. und Teil Lit.: § 878 BGB im Zusammenhang mit allen zum Eigentumserwerb führenden Tatbeständen § 873 setzt voraus, dass der Berechtigte schon und noch im Grundbuch eingetragen sei Berechtigter kann nur Eigentümer sein, auch deshalb, weil nur er in seiner Verfügungsmacht nachträglich beschränkt werden könne Herrschende Literatur: Sinn und Zweck: Nichtberechtigter mit Verfügungsmacht wird Berechtigten gleichgestellt -> Analoge Anwendung des § 878 BGB (+) |
§ 892 BGB, Formulierung läuft auf eine Fiktion heraus oder auf eine Vermutung | Herrschende Meinung: Wortlaut = § 892 BGB setzt die Unrichtigkeit des Grundbuchs offenbar voraus, ist aber auch bei bloßen Zweifeln anzuwenden Andere Ansicht: Fiktion (-), die im Gegensatz zur Vermutung nie richtig sein könne; Vermutung, die im Gegensatz zu § 891 BGB unwiderleglich und um die Vollständigkeitsvermutung ergänzt ist |
Zeitpunkt der Grundbuchunrichtigkeit nach Antragsstellung = noch gutgläubiger Erwerb möglich? | Früher: Voraussetzung des § 892 II BGB, dass das Grundbuch bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Antragsstellung unrichtig war, sonst kein gutgläubiger Erwerb Heute: durch nachträgliche Unrichtigkeit soll lediglich der maßgebliche Gutglaubenszeitpunkt modifiziert werden: Mangels Unrichtigkeit im Zeitpunkt der Antragsstellung kann es in kein Vertrauen auf die vom Grundbuch ausgewiesene Rechtslage als Grundlage für den gutgläubigen Erwerb geben. Wird das Grundbuch erst nach Stellung des Antrags unrichtig, so ist anstatt des Zeitpunkts der Antragsstellung der Zeitpunkt des Unrichtigwerdens maßgeblich für den guten Glauben |
Ist ein gutgläubiger Erwerb möglich, wenn zwar kein Widerspruch eingetragen, das Grundbuchamt aber aufgrund oder nach der Antragsstellung von der Unrichtigkeit erfährt? | Meinung 1: Gutgläubiger Erwerb (+), da kein Verstoß gegen Eintragungsreihenfolge; auch zieht das Gesetz durch Billigung der Gutglaubenserwerb die Interessen des Verkehrsschutzes denen des Alteigentümers vor Meinung 2: Grundbuchamt darf nicht sehenden Auges einen materiell unrechtmäßigen Erwerb zulassen, indem es dem Eintragungsantrag nachkommt; Interesse des wahren Berechtigten an der Vermeidung eines Rechtsverlustes muss vielmehr der Vorrang eingeräumt werden |
Sonderfall: Miet- und Pachtzahlungen | Fraglich, ob Mieter oder Pächter durch Zahlung des Miet- oder Pachtzinses, die er an einen zu Unrecht als Eigentümer des Grundstücks Eingetragenen geleistet hat, entsprechend § 893 BGB von seiner Schuld frei wird Meinung 1: (+), Miet- und Pachtzahlungen werden aufgrund des dinglichen Rechts geleistet Meinung 2 (h.M.): (-), Mieter leistet aufgrund des vermeintlich übergegangenen Mietverhältnisses und nicht auf scheinbar übertragene Eigentum; Inhaber der Mietforderung = Vermieter und nicht Eigentümer |
Kann beim Grundstückserwerb überhaupt ein dingliches Anwartschaftsrecht entstehen kann, und wenn ja, wann dies der Fall ist | Meinung 1: zu keiner Zeit kann ein dingliches Anwartschaftsrecht entstehen; mangels Verfügungsbeschränkung des Veräußerers gewährt die nach § 873 II BGB bindende Einigung keine gesicherte Rechtsstellung des Erwerbers Meinung 2: Anwartschaftsrecht bereits mit der bindenden Einigung gem. § 873 II BGB; Recht entbehrt aber nicht seiner Eigenschaft als Recht, weil es von einem Dritten zerstört werden kann, zumal der Käufer in der Praxis nach erfolgter Auflassung mit großer Sicherheit Eigentümer wird Meinung 3 (BGH und h.M.): Anwartschaftsrecht erst im Zusammenwirken der bindenden Einigung mit den grundbuchrechtlichen Vorschriften; Eigentumsübergang setzte Einigung und Eintragung voraus; vorher kein Anwartschaftsrecht |
Können Auflassung und Vormerkung zusammen zur Entstehung eines Anwartschaftsrechts führen? | Meinung 1: Entstehung eines Anwartschaftsrechts (+) allein durch Auflassung i.V.m. einer im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung (§§ 883 I, 885 I BGB) Meinung 2: Keine Entstehung eines einheitlichen Anwartschaftsrechts aus der Rechtsstellung als Empfänger der abstrakten Auflassung auf der einen und als Gläubiger der akzessorischen Vormerkung auf der anderen Seite; mit der Verbindung beider Rechtspositionen entsteht ein neues, streng akzessorisches, dem Volleigentum nicht wesensähnliches Rechtsgebilde und gerade keine selbstständig verkehrsfähige Vorstufe zum Grundstückseigentum |
Gesetzliche Rangfolge: Rechte in derselben Abteilung – räumliche oder zeitliche Reihenfolge? | Meinung 1: Umkehrschluss aus § 879 I 2 BGB -> Es kann nicht auf die zeitliche Reihenfolge ankommen = räumliche Eintragung Meinung 2: Systematik des BGB: Prinzip der Alterspriorität -> zeitliche Reihenfolge |
Frage, wer Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs ist: Eigentümer (Leistungskondiktion) oder ein durch die Falscheintragung benachteiligter Gläubiger, auf dessen Kosten der besser gestellte Gläubiger seine Rechtsposition erlangt hat (Eingriffskondiktion) | Meinung 1: benachteiligter Gläubiger erhält mit Eingang des Eintragungsantrags ein Anwartschaftsrecht auf das Recht mit dem sich bei korrektem Eintragungsverfahren ergebenden Rang; der besser gestellte Gläubiger erhält seine Rechtsposition damit unmittelbar „auf Kosten“ des benachteiligten Gläubigers -> Eingriffskondiktion Meinung 2 (h.M.): Einschluss des Rangs im Anwartschaftsrecht (-); früher gestellte Antrag begründet kein materiell-rechtlich geschütztes Anrecht auf Erwerb eines bestimmten Rangs; dieser wird gem. § 879 BGB erst mit der Eintragung zwingend festgelegt-> Leistungskondiktion Meinung 3: Das Bestehen einer Anwartschaft auf Erwerb des Rechts samt des ihm gebührenden Rangs (+), aber das Fehlen das rechtlichen Grundes (-) |
Führt Vereinigung von Gläubiger und Schuldnerstellung stets zum Erlöschen der Vormerkung? | Allgemeine Regeln: Erlöschen des Anspruchs durch Konfusion, sofern nicht ausnahmsweise schützenswerte Interessen Dritter den Fortbestand des Anspruchs verlangen BGH: wegen Akzessorietät Untergang der Vormerkung und Unanwendbarkeit der Vorschrift § 889 BGB Literatur: Erlöschen erst bei vollständigem Wegfall des Sicherungszwecks anzunehmen und Eigentümer durchaus weiterhin ein Interesse haben kann, die günstige Position, die die Vormerkung gewährt, zu behalten |
Gutgläubiger Ersterwerb der Vormerkung WARUM möglich? | Meinung 1: Bestellung einer (bewilligten) Vormerkung = Belastung des Grundstücks und damit Verfügung i.S.d. § 893 Alt. 2 BGB -> unmittelbare bzw. analoge Anwendbarkeit des § 893 BGB Meinung 2: Vergleichbare Interessenlange |
Nichtbestehen der Vormerkung aus sonstigen Gründen | Meinung 1: Entsprechende Anwendung von § 892 BGB (-) -> Vorschrift schützt nur den rechtsgeschäftlichen Erwerb; Vormerkung geht hingegen kraft Gesetz mit über; außerdem fehlt es an Publizitätsakt; Schutzzweck der Vormerkung: Kein Bedürfnis für die Steigerung der Verkehrsfähigkeit von Übereignungsansprüchen durch die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs der Vormerkung BGH und h.L.: Funktionale Betrachtungsweise: Entsprechende Anwendung des § 892 BGB; Übergang beruht aber mittelbar auf einem Rechtsgeschäft |
Rechtsnatur, Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Zustimmung des Zwischenerwerbers | Meinung 1: Verfügung des Vormerkungsschuldners = Verfügung eines Nichtberechtigten Arg.: Erforderlich zur wirksamen Verfügen ist materiell-rechtliche Zustimmung nach § 185 BGB § 888 II BGB analog verschafft dem Vormerkungsberechtigten einen Anspruch auf Zustimmung Folge: Vormerkungsberechtigter kann aufgrund der Zustimmung auch dann das vorgemerkte Recht erwerben, wenn die Vormerkung unwirksam war Meinung 2 (h.M.): Vormerkungsschuldner verfügt nicht als Nichtberechtigter iSd § 185, sondern mit gesetzlicher Ermächtigung, wie schon § 883 II zum Ausdruck bringt Arg.: Zustimmung kann nur eine solche nach § 19 GBO sein, die dem formellen Konsensprinzip Rechnung trägt, das durch das materielle Konsensprinzip nicht verdrängt wird Ergebnis wird sowohl durch Wortlaut des § 888 I BGB als ach dessen Entstehungsgeschichte bestätigt Folge: Rechtserwerb ist bei formell fehlerhafter Eintragung materiell-rechtlich unanfechtbar |
Änderung der Rechtslage wenn Vormerkung zugunsten des Erwerbers eingetragen ist Fraglich, ob sich an dieser grundsätzlichen Rechtslage etwas ändert, wenn zur Sicherung des Anspruchs auf Übereignung zugunsten des Erwerber eine Vormerkung eingetragen ist (relevanter Zeitpunkt für den guten Glauben könnte nämlich durch Eintragung einer Vormerkung vorverlagert werden) | Meinung 1: Vormerkung gewährt nur Verfügungsschutz, aber keinen Erwerbsschutz hinsichtlich des zu erwerbenden Rechts ggü. dem wahren Berechtigten; § 892 II ist abschließend, d.h. zur Vollendung des Rechtserwerbs darf nur noch die Eintragung des Rechts fehlen Herrschende Meinung: Vormerkung bezweckt dagegen auch Erwerbsschutz, d.h. spätere Erwerbshindernisse sollen nach Eintragung der Vormerkung nicht mehr schaden. Nur so kann die Vormerkung dem Interesse des Rechtsverkehrs nach einem zuverlässigen Sicherungsmittel gerecht werden |
§ 883 II BGB (analog) anwendbar Fall: ob diese Rechtsfolgen auch dann eintreten, wenn bei Abschluss des Mietvertrage und bei Besitzüberlassung bereits eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Erwerbers in das Grundbuch eingetragen war | Meinung 1 (verbreitete Lit.): Vormerkung soll den Erwerber umfassend vor allen das Leistungsvermögen des Schuldners beeinträchtigenden Handlungen schützen, nicht nur vor grundbuchrechtlichen Gefahren § 883 II BGB ist auch auf die nach Eintragung der Auflassungsvormerkung erfolgte Besitzüberlassung an einen Mieter oder Pächter anwendbar, sodass diese dem Erwerber gegenüber unwirksam ist Meinung 2 (Rspr.): § 883 II BGB ist auf die Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung vor dem Eigentumserwerb weder direkt noch analog anwendbar, sodass der Erwerber gem. § 566 BGB in den vom Verkäufer abgeschlossenen Mietvertrag eintritt Vermietung und Verpachtung können einer Verfügung i.S.v. § 883 II BGB nicht gleichgestellt werden, da durch sie der Erwerb von unbelastetem Eigentum unmöglich wird, wohingegen bei einem Miet- oder Pachtvertrag der Eigentu |
Kondiktionsfestigkeit des gutgläubigen Erwerbs nach § 899a BGB bei der GbR | Ist der gutgläubige Erwerb nach § 899a BGB kondiktionsfest oder kann die GbR vom Erwerber über § 812 I 1 1. Alt. BGB wieder die Rückübertragung des Grundstücks verlangen Kondiktionsanspruch (+) = entgegen Erwerbsschutz… Lösung: …wenn, über §§ 899a, 892 BGB für schuldrechtliches Geschäft die Vertretungsmacht eines ehemaligen, noch im Grundbuch eingetragenen Gesellschafters zu fingieren Nach anderer Ansicht: gleiche Wirkung mittels § 899a BGB analog Arg.: Rettung über Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vorrangig Auslegung des Kaufvertrags -> ob persönliche Leistungspflicht der Gesellschafter vorgesehen Erwerber eine wirksame Vormerkung bewilligt, § 883 BGB |
Dinglicher Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB analog) | Meinung 1 (Rspr. + Lit.): (-) Arg.: Berufung auf Wortlaut und systematische Stellung der §§ 328 ff. BGB Hinweis auf die gekünstelte Konstruktion und das fehlende praktische Bedürfnis Es bedürfe eines ausdrücklichen Verweises, zumal § 328 BGB eine abschließende Ausnahme vom sog. Vertragsprinzip darstellt Mangels Regelungslücke also keine Analogie (weiterhin müsse stets die Besitzverschaffung hinzukommen zur Eigentumsübergabe, an der der Dritte mitwirken müsse) Meinung 2 (h.L.): (+) Arg.: Wortlaut und Systematik sind nur formale Argumente (allein die systematische Stellung schließt die Anwendbarkeit auf Verfügungen nicht aus) Zuordnungsfunktion des § 328 BGB passt auf alle Willensäußerungen, unabhängig davon, ob sie auf Erwerb eines Leistungsanspruchs oder auf eine Verfügung gerichtet seien Der Dritte müsse von einem solchen Vertrag nicht geschützt werden, da ihm das Zurückweisungsrecht zusteht (§ 333 BGB analog) Bei Wahrung der sachenrechtlichen Publizität und bei Mitwirkung an Besitzverschaffung keine Bedenken |
Wirksamkeit der Erfüllung bei Übereignung an Minderjährigen | Meinung 1: Bewertung des dinglichen Geschäfts als rechtlich nachteilig: Kausalgeschäft und dingliches Rechtsgeschäft müssen als Einheit behandelt werden; Abstraktionsprinzip wird in Einzelbereichen von den schuldrechtlichen Beziehungen dann überlagert, wenn es sich um einen einheitlichen Lebensvorgang handele bei Gesamtschau rechtliche nachteilig Meinung 2: Bewertung von dinglichem Geschäft und Erfüllung als rechtlich vorteilhaft; (Be)wertende Zusammenschau i.R.d. § 107 BGB = Dingliches Rechtsgeschäft ist trotz Verlust des Erfüllungsanspruchs lediglich rechtlich vorteilhaft, weil Leistungsempfang wertvoller als Anspruchsverlust (selbst Erfüllung damit rechtlich vorteilhaft) Meinung 3: Trennung in rechtlich vorteilhaftes dingliches Geschäft und rechtlich nachteilige Erfüllung (h.M.) -> Entsprechend Trennungsprinzip; Für dingliche Einigung irrelevant, ob Erfüllungsanspruch erlösche oder nicht (Erfüllung als mittelbare Folge der Übereignung), daher dingliche Einigung stets rechtlich vorteilhaft. |
Wann und unter welchen Voraussetzungen die Leistung an den Minderjährigen oder dessen Vertreter Erfüllungswirkung zeigt | herrschende Meinung: Schutz des Minderjährigen dadurch, dass ohne Mitwirkung der gesetzliche Vertreter keine Erfüllungswirkung eintreten kann Minderjährigem fehlt es an Empfangszuständigkeit Minderjähriger bedarf zur Annahme der Leistung der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (auch konkludent) |
Schenkung von Immobilien durch Eltern an ihre minderjährigen Kindern -> Ausnahme im Wege der teleologischen Reduktion, wenn das Geschäft für den Minderjährigen rein rechtlich vorteilhaft i.S.v. § 107 BGB ist | BGH: Befürwortung einer Gesamtbetrachtung: Bei streng formaler Betrachtung, Schenkungsvertrag = rechtlich vorteilhaft; Ergebnis ist aber nicht mit Minderjährigenschutz vereinbar -> Geschäfte dürfen nicht getrennt voneinander betrachtet werden -> Übereignung nicht rechtlich vorteilhaft (BGH hat sich mittlerweile davon distanziert) Andere Ansicht: Missachtung des Trennungs- und Abstraktionsprinzips; Ergebnis könne besser mittels teleologischer Reduktion des § 181 letzter Hs. BGB erzielt werden |
Anwendung des § 138 BGB, da dingliche Geschäfte grds. wertneutral sind | Rspr.: In meisten Fällen anerkannt, dass sich der Makel der Sittenwidrigkeit trotz der grds. Neutralität auch aus dessen Zweck und Wirkungen ergeben kann -> Fehleridentität Überwiegender Teil der Lit.: Nichtigkeit zumindest dann (+), wenn diese die Sittenwidrigkeit des Kausalgeschäftes verstärkt oder perpetuiert, weil der sittenwidrige Zweck gerade durch die Verfügung erreicht werden soll |
Einigung bei Zusendung unbestellter Ware, Zeitpunkt der Annahme | Meinung 1: Nicht schon durch Entgegennahme Meinung 2: Bloße Ingebrauchnahme keine konkludente Annahme Meinung 3: Wille zum Vertragsschluss muss deutlich werden |
Einigung beim Selbstbedienungstanken, Zeitpunkt des Eigentumserwerbs | Meinung 1 (Lit.): Aufheben des Zapfhahns durch den Kunden = Kauf- und Eigentumserwerbsangebot; mit Zulassung der Selbstbedienung = schuldrechtliche und dingliche Annahme Meinung 2 (Lit./Rspr.): Kauf und Eigentumserwerb erst an der Kasse OLG Hamm: Kaufvertragsabschluss an Zapfsäule, dort auch dingliche Einigung, Übereignung steht aber unter Eigentumsvorbehalt |
Voraussetzung: Innerer Bezug zwischen Einigung und Übergabe | Meinung 1: (+), Übergabe muss durch die Veräußerung motiviert sein und sich damit auf eine bestimmte dingliche Einigung beziehen Meinung 2: (-), Beschränkung des Willensmomentes bei der Übergabe auf die rein besitzrechtliche Komponente (Einverständnis der Veräußerers mit seinem Besitzverlust) |
Besitzmittler des Veräußerers als Besitzmittler des Erwerbers, str. Form der Übergabe | Meinung 1: Form der Übereignung hat deutliche Ähnlichkeit mit den Übergabesurrogaten gem. §§ 930, 931 BGB Herrschende Meinung: Fall erfüllt Voraussetzung der Übergabe nach § 929 S. 1 BGB andere Ansicht: Anwendungsfall des § 931 BGB, weil § 929 S. 1 BGB mangels Veränderung der unmittelbaren Besitzlage nicht anwendbar ist; ansonsten verschwimmt die Grenze zu den Übergabesurrogaten |
Scheitern des Eigentumserwerbs nach § 929 S. 1 BGB, da Besitzverschaffung nicht auf Veranlassung des Veräußerers | Meinung 1: Gleichsetzung des besitzenden mit dem bloß anweisenden Veräußerer nur bei tatsächlich bestehender Besitzverschaffungsmacht -> bloße Möglichkeit, den Dispositionserfolg zu erreichen nicht ausreichend; Eigentümer muss Erwerber den Besitz im Bewusstsein verschaffen, den Eigentumserwerb eines anderen zu ermöglichen (Finalität) Meinung 2: Empfängerhorizont ausschlaggebend; Erwerber kann nicht erkennen, ob sich die Geheißperson wirklich den Weisungen des Veräußerers unterwirft |
Übereignung besitzloser Sachen | Herrschende Meinung: bloße Einigung über Eigentumsübergang möglich andere Ansicht: Eigentumsübertragung kann bei besitzlosen Sachen nicht erfolgen |
Gutgläubiger Erwerb vom nichtberechtigten Minderjährigen als neutrales Rechtsgeschäft | Herrschende Meinung: Willenserklärung bedarf nicht der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Literatur: Wäre Minderjähriger tatsächlich Eigentümer der Sache, so wäre die dingliche Einigung über den Eigentumsübergang mangels Zustimmung schwebend unwirksam -> gutgläubiger Erwerber erhält also mehr vom nichtberechtigten Minderjährigen; Zweck der Gutglaubensvorschriften aber, den Erwerber so zu stellen, wie er stünde, wenn seine Vorstellung richtig wäre |
Rückerwerb durch den Nichtberechtigten als Eigentumserwerb anzuerkennen? | Meinung1: Automatischer Eigentumsrückfall Arg.: Differenzierung zwischen Innen- und Außenverkehrsgeschäft Innenverkehrsgeschäft (sog. Mittelbarer bösgläubiger Erwerb): Kein Rückerwerb des Nichtberechtigten Außenverkehrsgeschäft: Kein automatischer Eigentumsrückfall Begründung: Rechtgefühl Teleologische Reduktion: Keine Anwendung der Gutglaubensvorschriften in Fällen, in denen gar kein Güterumsatz vorliegt: Im Ergebnis Wirkung des § 932 BGB wird aufgehoben und der gutgläubige Erwerb mit dem damit verbundenen Eigentumsverlust des früheren Eigentümers entfällt ex tunc Parallele zum Geschäft, für den, den es angeht: Rückgabe der Sachen an den Nichtberechtigten -> Früherer Eigentümer erlangt automatisch Eigentum Meinung 2: Schuldrechtlicher Anspruch auf Rückübertragung Arg.: Eigentumserwerb des Nichtberechtigten (+) Rechte des Alteigentümers beschränkt auf schuldrechtliche Ansprüche auf Rückübertragung Vereinbarkeit mit Trennungs- und Abstraktionsprinzip nur so Alteigentümer kann nicht mit Rückerlangung des Eigentums rechnen |
Unter welchen Voraussetzungen ist ein gutgläubiger Erwerb möglich? | Herrschende Meinung: Gutgläubiger Erwerb, wenn der Zustimmende dem Erwerber entweder unmittelbaren oder mittelbaren Besitz überträgt und sich in letzterem Falle selbst jeder Besitzposition entäußert Voraussetzung: Objektiver Rechtschein ist gerade in der Person des zustimmenden Dritten gegeben Andere Ansicht: Zustimmung eines Nichtbesitzers, den der Erwerber für den Eigentümer hält, ausreichend |
Beurteilung des Ausschlusses der freiwilligen Besitzaufgabe durch Drohung | Meinung 1: Abhandenkommen (+), wegen Zwangswirkung unabhängig von deren Intensität, da Besitzwechsel nicht freiwillig Meinung 2 (BGH): Abhandenkommen nur bei unwiderstehlicher psychischer Gewalt (vis absoluta) oder gleichstehendem seelischen Zwang |
Abhandenkommen bei Weggabe durch beschränkt Geschäftsfähigen | Meinung 1: Abhandenkommen (+), Schutz des nicht voll Geschäftsfähigen geht Verkehrsschutz vor Meinung 2: Abhandenkommen (-), tatsächlicher Charakter des Besitzwillens Meinung 3 (h.M.): Abstellung auch Urteilsfähigkeit des Minderjährigen hinsichtlich Bedeutung der Weggabe |
Problem: Beim Erwerb in der öffentlichen Versteigerung ist fraglich, ob das Merkmal der Abhandenkommens durch § 935 II BGB endgültig ausgeschlossen wird | Meinung 1: (+), Sonderstellung öffentlich versteigerter Sachen Meinung 2: (-), Gesetz hat keinen Anlass bei Scheitern der Übereignung in öffentlicher Versteigerung aufgrund fehlender Gutgläubigkeit die besondere Schutzwürdigkeit des Eigentümers einer abhanden gekommenen Sache auch bei nachfolgenden Übereignungen außer Acht zu lassen |
Fall: Ehemals bestand Besitzrecht, aber nicht mehr zum Zeitpunkt der Verfügung Frage, ob Regelungen des EBV neben dem schuldrechtlichen Leistungsstörungsrecht Anwendung finden | Meinung 1: Entscheidend, ob Besitzer gut- oder bösgläubig ist Meinung 2: Sperrwirkung (+) auch für bösgläubigen bzw. verklagten Besitzer |
Herstellerbegriff des § 950 BGB (§ 651 S. 1 BGB) | Meinung 1: Hersteller i.S.d. § 950 = der Besteller, wenn dieser Eigentümer der Ausgangsstoffe war Arg.: Lösung im Schuldrecht: Verträge, bei denen der Besteller die Stoffe liefert, sollen auch weiterhin (entgegen § 651 S. 1 BGB) dem Werkvertragsrecht unterstehen Kritik: Anwendung der kaufrechtlichen Regelungen entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers Meinung 2: Bei Verarbeitung erwirbt der Unternehmer als Hersteller i.S.d. § 950 BGB Eigentum Arg.: Besteller steuert unter Übernahme des gesamten Geschäftsrisikos die Herstellung – Unternehmer wird nur aufgrund Weisung tätig -> Besteller als Hersteller |
Abdingbarkeit des § 950 BGB | Meinung 1: § 950 BGB = dispositives Recht; § 950 BGB bei abweichender Regelung nicht anwendbar Begründung: § 950 BGB soll Konflikt lösen, wenn aber kein Konflikt besteht, dann soll § 950 BGB nicht eingreifen Meinung 2: § 950 BGB = nicht dispositiv; § 950 BGB schließt als sachenrechtliche Zuordnungsvorschrift abweichende Vereinbarungen aus Meinung 3 (Rspr. und Teil Lit.): § 950 BGB grds. unabdingbar; gesetzlich angeordnete Rechtsfolge steht nicht zur Parteidisposition; ABER Herstellereigenschaft ist konkretisierungsbedürftig und muss durch wirtschaftliche Gesichtspunkte bestimmt werden: Konkretisierung kann auch durch Verarbeitungsklauseln erfolgen |
§ 951 BGB, Verweisung nur für die Eingriffskondiktion oder auch für die Leistungskondiktion | Meinung 1 (Rspr.): Wortlaut verweist auf beide Kondiktionsarten Meinung 2 (h.L.): Verweisung beschränkt sich auf Fälle der Eingriffskondiktion; Konsequenz, dass § 951 BGB nicht anwendbar sei, wenn sich Verbindung, Vermischung bzw. Verarbeitung als Leistung an den Eigentümer oder an einen Dritten darstelle; direkte Abwicklung über §§ 812 ff. BGB |
Wie umfassend sind diese Regelungen, §§ 951, 812 ff. BGB zu §§ 987 ff. BGB | BGH: § 951 BGB kann als bereicherungsrechtliche Vorschrift selbst dann nicht zu Anwendung kommen, wenn die vorgenommenen Tathandlungen nicht mehr unter den von ihm geprägten engen Verwendungsbegriff fallen, weil sie zu einer grundlegenden Umgestaltung der Sache geführt haben §§ 994 ff. BGB schließen die Ansprüche aus §§ 951, 812 BGB aus Literatur: Ausschließlichkeit der §§ 994 ff. BGB; aber weiter Verwendungsbegriff: Erfassungs von Anwendungen, die die Sache in ihrem Bestand grundlegend verändern, sodass sich kein Wertungswiderspruch ergibt Andere Ansicht: Regelungen des EBV können nur insoweit abschließenden Charakter haben, wie ihr Regelungsumfang reicht |
Verständnis der Norm § 951 II 2 BGB | BGH und Mindermeinung in der Literatur: Enger Wortlaut des § 951 II 2 BGB Ablehnung eines Wegnahmerechts des Nichtbesitzers, da sonst der Ausschluss des Wiederherstellungsanspruchs gem. § 951 I 2 BGB Andere Ansicht: Bejaht selbstständigen Charakter des Wegnahmerechts aus § 951 II BGB und sieht die Regelung des § 951 II 2 BGB als Erweiterung des II 1; Wegnahmerecht= Rechtsfortwirkungsrecht, das jedem zustehen soll, der einen Eigentumsverlust bzw. einen Rechtsverlust nach § 949 BGB erleidet |
Rechtsnatur der Gestattung, § 956 BGB (Bedeutung: für den Zeitpunkt, in dem die Verfügungsbefugnis vorliegen muss) | Meinung 1 (Erwerbstheorie, Aneignungstheorie): Stützung auf systematische Stellung der Vorschrift: Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung oder eine vertragliche Begründung eines Erwerbsrechts Meinung 2 (Übertragungstheorie): § 956 BGB als Unterfall der §§ 929 ff. BGB; gesetzlich geregelter Fall der Übereignung künftiger Sachen; Gestattung als Angebot, welches der Berechtigte noch konkludent annehmen müsse |
Findet § 935 BGB auf § 955 BGB entsprechende Anwendung und schließt damit den Erwerb von Bestandteilen aus, wenn die Muttersache abhandengekommen ist? | Meinung 1: Analoge Anwendbarkeit; gutgläubiger Fruchterwerb scheidet aus, wenn die die Frucht im Augenblick des Abhandenkommens der Muttersache bereits als deren Bestandteil existiere und damit mit abhandengekommen sei Meinung 2: Keine analoge Anwendbarkeit; § 935 BGB gilt für den derivativen Eigentumserwerb und § 955 BGB den originären Eigentumserwerb; Verfolgung unterschiedlicher Interessen |
Ersitzung = materieller Erwerbsgrund oder Rechtsverlust des bisherigen Eigentümers in irgendeiner Weise auszugleichen? | Vertragliche Ansprüche herrschende Meinung: Uneingeschränktes Bestehen vertraglicher Rückgewährungsansprüche Bereicherungsansprüchen Meinung 1: Ersitzung schließt jeden Bereicherungsanspruch aus Meinung 2 (h.M.): Unterscheidung nach Kondiktionsarten: Eingriffskondiktion scheidet aus, denn Ersitzung stellt einen kondiktionsfesten Rechtsgrund für die Eigentumserlangung das Leistungskondiktion kann für den Fall des rechtsgrundlosen oder unentgeltlichen Erwerbs nicht durch den Tatbestand der Ersitzung ausgeschlossen werden |
Verwesung umfasst auch § 957 II BGB (Entstehung von Alleineigentum)? | Meinung 1: § 947 II BGB findet i.R.d. § 948 BGB allenfalls bei ungleichartigen Sachen Anwendung; nur in solchen Fällen kann begrifflich von einer Haupt- und einer Nebensache gesprochen werden; bei gleichartigen Sachen kommt es nicht in Betracht Meinung 2: Verkehrsanschauung, auch bei gleichartigen Sachen ist § 947 II BGB entsprechend anwendbar |
Verwendungsersatzansprüche der §§ 994 ff. BGB neben § 951 I 1 BGB i.V.m. § 812 I 1 2. Alt. BGB | Meinung 1: Sonderregelung, daher (-) Meinung 2: Eigentum fällt besitzendem Hersteller zu, §§ 944 ff. BGB erledigt = § 951 BGB Anwendung |
Übergabe durch Aushändigung von Schlüsseln | Verpfänder behält heimlich einen weiteren Schlüssel für sich, obwohl er dem Pfandgläubiger ausdrücklich oder stillschweigend erklärt, er habe ihm alle Schlüssel ausgehändigt Meinung 1: Lediglich einfacher Mitbesitz – Theorie des Mitbesitzes; Pfandrechtsstellung scheitert an der Übergabe Meinung 2 (Rspr. und Lit.): Durch die Erklärung, dass alle Schlüssel ausgehändigt seien, liegt eine vollständige Besitzaufgabe vor -> wirksame Pfandrechtsbestellung (Theorie des Alleinbesitzes) |
Umdeutung in ein Zurückbehaltungsrecht bei fehlender Besitzeinräumung | Meinung 1: Dingliche Einigung kann in die Vereinbarung eines Zurückbehaltungsrechts umgedeutet werden (§ 140) Meinung 2: Keine Umdeutung in Zurückbehaltungsrecht, weil der Gläubiger nichts erlangt hat, was er zurückhalten kann |
Haftung des Pfandrechts für vertragliche Erweiterungen der Forderung, insbes. nachrangige Rechte | Meinung 1: (+), Zulässigkeit aus dem Umkehrschluss zu § 1210 I 2 und I 1; nur in dem Fall des § 1210 I 2 ist Haftungserweiterung ausgeschlossen Meinung 2: (-), Ausschluss in § 1210 I 2 -> Haftung darüber hinaus immer dann ausgeschlossen, wenn nachrangige dingliche Rechte bestehen |
Gutgläubiger Zweiterwerb, wenn Pfandrecht nicht entstanden | Meinung 1: (h.M.): Kein gutgläubiger Erwerb, da dieser nicht für den gesetzlichen Erwerb der Forderung des Pfandrechts vorgesehen ist; außerdem fehlt es an dem erforderlichen Vertrauenstatbestand Meinung 2: Gutgläubiger Erwerb möglich, wenn die Sache übergeben wurde, weil dann ein genügender Rechtsschein vorhanden ist |
Gutgläubiger Erwerb des Unternehmerpfandrechts | Meinung 1 (Schrifttum): Analogiefähigkeit der §§ 1257, 1207, 932 ff. (+) o Ähnlichkeit mit vertraglichen besitzpfandrechten, da Übergabe der Sache o Vergleich mit § 366 III HGB o Allgemeine Schutzwürdigkeit des Werkunternehmers: Häufig ohne Sicherheit o Meinung 2 (Rspr. + Teil Lit.): Kein gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Pfandrechte o Bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen den gutgläubigen Erwerb gesetzlicher Pfandrechte (Formulierung in § 1257) o § 366 HGB nur Ausnahmevorschrift, die keine Rückschlüsse auf § 1257 erlaubt Praktische Vermeidungsmöglichkeit des Streits: Klauseln in AGB von Werkunternehmen, dass das Leistungssubstrat vertraglich verpfändet wird (Zulässigkeit von Rspr. anerkannt) |
Erwerb des Unternehmerpfandrechts vom Nichtberechtigten mit Ermächtigung des Eigentümers | Meinung 1: Zulässigkeit des Erwerbs gesetzlicher Pfandrechte analog §§ 185 I, 183 (+); Eigentümer kann bei Einwilligung in Weggabe der Sache nicht besser behandelt werden, als wenn er die Sache selbst weggegeben hat Meinung 2: Inhalt der Einwilligung soll exakt geprüft werden und der analogen Anwendungen sollen strengen Grenzen gezogen werden Meinung 3 (BGH+Lit.): Keine analoge Anwendung; sonst unzulässige Vermischung des rechtsgeschäftlichen mit gesetzlichen Pfandrechten |
Verhältnis des dinglichen zum persönlichen Sicherungsgeber, insbesondere zum Bürgen | Meinung1: Bürge ist gegenüber dem dinglichen Sicherungsgeber zu bevorzugen o Bevorzugung wird dem § 776 entnommen, der Ausdruck einer gesetzgeberischen Wertung ist o Bürge haftet im Gegensatz zum Verpfänder nicht sachlich begrenzt, sondern mit seinem gesamten persönlichen Vermögen Meinung 2 (BGH + Lit.): Der zuerst leistende Sicherungsgeber soll entsprechend § 426 einen nur anteiligen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Sicherungsgeber erwerben (Gleichrangigkeit der Sicherungsgeber) |
Entstehungsvoraussetzungen eines Pfändungspfandrechts | Meinung 1 – öffentlich-rechtliche Theorie o Entstehung allein durch den hoheitlichen Akt der Pfändung (Verstrickung) Meinung 2 – gemischt öffentlichrechtlich-privatrechtliche Theorie (h.M.) o Wirksame Pfändung durch Hoheitsakt (Verstrickung) o Bestehen der zu sichernden Forderung o Zugehörigkeit des gepfändeten Gegenstandes zum Schuldnervermögen |
Notwendigkeit einer Ausführungshandlung, die Sache als Sicherungsgut erkennbar macht | Meinung 1 (Rspr. +Teile Lit.): Forderung einer nach außen erkennbaren Ausführungshandlung, da sonst den Publizitätsanforderungen nicht genüge getan wird Meinung 2 (H.L.): Erkennbarmachen nur im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz und keine weitere Ausführungshandlung |
Möglichkeit der Verbindung des Sicherungsvertrages und der Sicherungsübereignung zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft nach § 139 | Meinung 1 (h.M.): Anwendung des § 139 (-), mit dem Abstraktionsprinzip soll gerade dem Verkehrsinteresse vor dem in § 139 manifestierten Erfolgsinteresse der Vorzug gegeben werden Meinung 2: Durchbrechung des Abstraktionsprinzips Meinung 3 (BGH): Verknüpfung zwar zulässig, jedoch sind an den Abschluss eines derartigen Vertrages strengere Anforderungen zu stellen |
Rückübertragung für den Fall, dass die Forderung nicht valutiert wurde (nicht entstanden ist) | Meinung 1 (h.M.): Rückübertragungsanspruch aus der Sicherungsabrede im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung Meinung 2: Sicherungsgeber soll die Möglichkeit haben, entweder seinen Valutierungsanspruch einzuklagen oder über § 323 vom Kreditvertrag zurückzutreten und die Sicherheit gem. § 346 zurückzuerhalten |
Zulässigkeit der Vereinbarung einer Verfallklausel in einem Sicherungsvertrag | Meinung 1 (RG): (+) Verfall als wesentlicher Bestandteil der Sicherungsabrede Meinung 2 (Lit.): (-), Wertung des § 1229 als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens Meinung 3 (h.M.): Kein generelles Verbot von Verfallklauseln bei der Sicherungsübereignung o zulässig, wenn dem Sicherungsgeber im Falle eines die Forderung übersteigenden Wertes der übereigneten Sache ein Ausgleichsanspruch zusteht o Andernfalls sind Verfallklausel regelmäßig sittenwidrig gem. § 138 I bzw. § 307 |
Voraussetzungen der Nichtigkeit der dinglichen Einigung | Meinung 1 (Lit.): Nur gravierende Nichtigkeitsgründe Meinung 2 (Rspr. + h.M.): Sicherungsübereignungen bei Sittenwidrigkeit des Sicherungsvertrags stets sittenwidrig, da der dingliche Vollzug in diesem Fall sittenwidrige Zwecke verfolgt |
Rechtsbehelfe des Sicherungsnehmers (SN) bei Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Sicherungsgebers (SG) | Meinung 1 (Lit.): Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung gem. § 805 ZPO; Sicherungseigentum ist seinem Wesen nach ein besitzloses Pfandrecht -> Behandlung wie Pfandrechtsgläubiger Meinung 2 (h.M.): SN muss nicht die Versteigerung des Sicherungsgutes dulden; Sicherungseigentum als ein die Veräußerung hinderndes Recht iSv § 771 ZPO -> Drittwiderspruchsklage |
Umfang, in dem Gläubiger des SN das Sicherungsgut in der Zwangsvollstreckung in Anspruch nehmen dürfen | Meinung 1: Den Gläubigern steht das Sicherungsgut in vollem Umfang als Haftungsgrundlage zur Verfügung; SG muss sich an SN halten Meinung 2: Gläubiger des SN darf nicht besser stehen als SN selbst; Sicherungsgut darf maximal in Höhe des beim SG bzw. persönlichen Schuldner des SN beizutreibenden Betrags verwertet werden |
Verhältnis zwischen Vindikationsanspruch und vertraglichen Rückgabeansprüchen | Lehre vom Vorrang des Vertrags des Vertragsverhältnisses (= Subsidiaritätslehre): Dinglicher Vindikationsanspruch aus § 985 tritt hinter die vertraglichen Rückgabeansprüche zurück; gilt selbst dann, wenn das Rechtsverhältnis, auf dem der rechtmäßige Besitz beruht, beendet ist Echte Anspruchskonkurrenz (h.M.): Eigentumseinschränkung und der damit verbundene Ausschluss der Vindikation gelten nur für die Dauer des eingeräumten Besitzrechts -> Vindikation konkurriert daher mit den vertraglichen Rückgabeansprüchen, die nach Ende des Besitzrechts entstehen |
Anwendbarkeit von §§ 994 ff. BGB neben Eingriffskondiktion | Meinung 1: Spezielle Sonderregelungen, die nicht durch §§ 812 ff. unterlaufen werden dürfen -> §§ 994 ff. (-) und auch Eingriffskondiktion (-) Meinung 2: Nebeneinanderanwendbar, aufgrund des weiten Verwendungsbegriffs |
Anwartschaftsberechtigter = Gläubiger des Anspruchs aus § 985 | Meinung 1: (+), Betonung der dem Eigentum wesensgleichen, subjektiv dinglichen Natur des Anwartschaftsrechts -> § 985 zumindest analog Meinung 2: Analoge Anwendung unnötig; Herausgabeansprüche aus §§ 1007 I, II, 861 reichen aus zum Schutz des Anwartschaftsberechtigten |
Einwendungen oder Einreden des Besitzers aus § 985 | Meinung 1: (+), Aus dem Wortlaut kann darauf geschlossen werden Meinung 2: (-), § 986 gestaltet lediglich den schon in § 903 formulierten Vorbehalt von Rechten Dritter aus |
Fremdbesitzerexzess - Vindikationslage | Meinung 1: Vindikationslage (+), wenn der Besitzer zwar prinzipiell zum Besitz berechtigt ist, jedoch im Einzelfall sein Besitzrecht überschreitet Meinung 2: Überschreitung des Besitzrechts lässt im Einzelfall das zugrunde liegende Schuldverhältnis unberührt; der Besitzer verliert sein Besitzrecht nicht aufgrund einer tatsächlichen Handlung; Eigentümer ist auf vertragliche bzw. deliktische Ansprüche beschränkt |
Besitzrecht bei jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit – Sekundäransprüche | Meinung 1(BGH): Entleiher und Verwahrer werden dem unrechtmäßigen Besitzer gleichgestellt und eine Haftung gem. § 989 bejaht, weil diese von vorneherein mit ihrer Herausgabeverpflichtung rechnen müssten und daher eine vergleichbare Situation wie beim verklagten Besitzer vorliegt Meinung 2 (Lit.): Entleiher und Verwahrer müssen, da sie den Besitz aufgrund eines wirksamen Vertrages vom Eigentümer erhalten haben, solange als rechtmäßiger Besitzer angesehen werden, bis der Eigentümer die Sache herausverlangt |
§ 241a BGB: Ausschluss von Vindikationsanspruch und Bereicherungsanspruch | Meinung 1: (-), § 241a BGB bietet lediglich einen Schutz des Verbrauchers vor Schadensersatzansprüchen aufgrund seines eigenen fahrlässigen Umgangs ; Verbraucher muss Sache auf Verlangen lediglich aushändigen; Ausschluss des Herausgabeanspruchs würde zu einem dauernden Auseinanderfallen von Besitz und Eigentum führen Meinung 2: (+), Gesetzgeber wollte die Zusendung unbestellter Waren bewusst unterbinden und § 241a als zivilrechtliche Sanktionsnorm mit weitreichenden Folgen ausgestalten |
Anwartschaftsrecht als dingliches, absolut wirkendes Recht zum Besitz | Meinung 1: Anwartschaftsrecht gibt als wesengleiches Minus zum Vollrecht Eigentum ein dingliches Recht zum Besitz Meinung 2 (BGH und h.M.): Kein dingliches Recht aus Anwartschaft, da Anwartschaft nur wesensgleiches Minus (!) |
Zurückbehaltungsrechte (§ 273, 1000 BGB) als Recht zum Besitz | Meinung 1 (BGH): Zurückbehaltungsrecht aus § 273 gibt ein Recht zum Besitz Besonderheiten: § 273 muss einredeweise geltend gemacht werden; § 274 ist anzuwenden, d.h. bei Bestehen eines Zurückbehaltungsrecht erfolgt keine Abweisung der Herausgabeklage, sondern nur eine Verurteilung zur Leistung Zug um Zug Folgeproblematik: Folgeansprüche des §§ 987 ff. BGB dürften Eigentümer nicht zustehen; BGH bejaht diese, weil Besitzer die Herausgabe nicht endgültig verweigern darf Meinung 2 (Lit.): Zurückbehaltungsrechte gewähren selbstständige Gegenrechte, die dem Anspruch sicherstellen, nicht aber die Besitzlage regeln |
Anspruch Eigentümer -> Mittelbarer Besitzer auf Verschaffung unmittelbaren Besitzes? | Meinung 1 (Lit.): Eigentümer kann nur die Übertragung des mittelbaren Besitzes fordern: Die Herausgabe des unmittelbaren Besitzes ist dem mittelbaren Besitzer rechtlich unmöglich. Vindikationsanspruch würde andernfalls zu einem Verschaffungsanspruch Meinung 2 (aA): Eigentümer soll aus prozessualen oder vollstreckungsrechtlichen Gründen wahlweise auch die Herausgabe des unmittelbaren Besitzes verlangen können |
Schadensersatzansprüche des Eigentümers gegen den das Verfahren betreibende Gläubiger nach Durchführung der Zwangsvollstreckung | Meinung 1: Ablehnung von Ansprüchen aus dem EBV; da wegen der Spezialität der Drittwiderspruchsklage eine Vindikationslage nie erfolgreich gewesen wäre, bestehen auch keine Folgeansprüche Meinung 2: Schadensersatzansprüche aus §§ 989, 990 (+); da die Unstatthaftigkeit der Vindikationslage nichts am Bestehen der Vindikationslage ändert -> Vorrangigkeit der Drittwiderspruchsklage ist rein verfahrensrechtlicher Natur und besagt nichts über das Bestehen von Folgeansprüchen |
Zurechnung der Bösgläubigkeit des Besitzdieners – Zurechnungsnorm | Meinung 1: Maßstab des § 831, der unmittelbar nur die Schadensersatzhaftung für unerlaubte Handlungen eines Dritten regelt Meinung 2: Keine Anwendung § 831, da es bei der Zurechnung von Bösgläubigkeit um Bewusstseinsinhalte geht; § 831 stellt aber nicht auf subjektive Merkmale ab -> Besser: Analogie zu § 166 Meinung 3 (Rspr. und Lit.): Anwendbarkeit des § 166, soweit der Besitzdiener die einem rechtsgeschäftlichen Stellvertreter vergleichbare freie Stellung hat |
Besitzerwerb iSd § 990 I, wenn der unmittelbare Besitzer seinen berechtigt erworbenen Fremdbesitz in unrechtmäßigen Eigenbesitz umwandelt | Meinung 1: Ablehnung einer Haftung aus § 990 Besitzerwerb iSd § 990 ist als Erlangung der Sachherrschaft zu verstehen; Veränderung des Besitzwillens kann einer neuen Besitzergreifung nicht gleichgestellt werden Anspruch aus § 990 nicht notwendig, da der Besitzer bereits vertraglich und deliktisch haftet Meinung 2 (Rspr.): Bejahung einer Haftung aus § 990 Besitzerwerb ist nicht nur die erstmalige Erlangung der Sachherrschaft, sondern auch die Umwandlung von Eigen- in Fremdbesitz Gleichsetzung der Besitzarten nicht gerechtfertigt Frage der Rechtmäßigkeit des Besitzes ist je nach Besitzart gesondert zu beurteilen |
Bedeutung der Formulierung „den in § 989 bezeichneten Schaden“ in § 991 II | Meinung 1: Verweis als bloße Festlegung der Schadensart; Für den Haftungsmaßstab ist das Besitzmittlungsverhältnis maßgeblich Meinung 2: Verantwortlichkeitsmaßstab ist insgesamt gemeint |
Anwendbarkeit des§ 988 BGB bei rechtsgrundlos erwerbendem Besitzer | Meinung 1 (Rspr.): Anwendung von § 988 analog, um die bestehende Regelungslücke zu schließen Unentgeltlich iSd § 988 meint, dass der Erwerb nicht von einer ausgleichenden Zuwendung abhängt Meinung 2 (Lit.): Ablehnung der Gleichstellung von unentgeltlichem und rechtsgrundlosem Erwerb Anwendung trotz bestehender Vindikationslage der §§ 812 ff. Analogie mangels Regelungslücke nicht möglich |
Wesensändernde Verwendungen | Enger Verwendungsbegriff (BGH): Verwendungen = solche willentliche Vermögensaufwendungen, die die Sache wiederherstellen, erhalten oder verbessern, sie jedoch nicht grundlegend verändern Weiter Verwendungsbegriff (Lit.): Verwendungen = auch bestandsverändernde Vermögensaufwendungen, die der Sache zugute kommen, deren Nutzbarkeit wiederherstellen und deren wirtschaftlichen Wert erhöhen |
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