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Criado por Madeleine Wo
mais de 3 anos atrás
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Questão | Responda |
TKG | Telekommunikationsgesetz |
Mediengesetz (MedienG) | Zusammenfassung von zivilrechtlichen, strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen |
MedienG ist technikneutral was bedeutet: | beinhaltet alle Medien, egal welche Technik |
ABGB | Schutz verschiedener Aspekte der Persönlichkeit |
UrhG | Urheberrechtlicher Schutz origineller Inhalte |
KartG | Sicherung von Wettbewerb |
UWG | Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb |
Gesetz | generell abstrakter Rechtsakt, nicht an nur eine Person gewandt, Kommt von Parlament |
Verordnung | generell abstrakt, z.B. "alle Gastronomiebetriebe müssen bis Februar schließen", beschließt Regierung |
Bescheid | individuell, an jemanden bestimmten gerichtet |
Oberbegriff Entscheidung im Journalismus | "Der EuGH hat entschieden" --> "beschließen" ist etwas anderes |
Oberbegriff Rechtsmittel im Journalismus | Kann eine Berufung, Beschwerde usw. sein |
Oberbegriff Entgelt im Journalismus | Lohn, Preis, usw. |
Gewaltenteilung | Aufteilung der staatlichen Funktionen zur Verteilung der Macht und zur gegenseitigen Kontrolle |
Die Justiz ist von der ... in allen Instanzen getrennt. | Verwaltung |
Legislative = | Gesetzgebung |
Ebene(n) Legislative | Bundesebene und Landesebene |
Legislative Bundesebene besteht aus (2) | Nationalrat und Bundesrat |
Anzahl Abgeordnete Nationalrat und Intervall für die Wahl | 183, alle 5 Jahre |
Anzahl Mitglieder Bundesrat. Wen vertritt Bundesrat? | 61 Mitglieder, vertritt Länder auf Bundesebene |
Aufgabe der Bundesebene | Nationalrat ist mit Bundesrat zur Gesetzgebung berufen |
Landesebene: Anzahl Abgeordnete, wann gewählt? | zwischen 36 und 100 Abgeordnete, alle 5 oder 6 Jahre direkt gewählt |
Gesetzgebungsorgan eines Bundeslandes | Landtag |
Gesetzgebungsorgan des Bundes | Parlament |
4 Arten von Initiativen (Bundesgesetzgebung) | Regierungsvorlage, Initiativantrag, Volksbegehren, Bundesrat |
Weg der Bundesgesetzgebung | Initiativantrag -> Nationalrat (1., 2., 3. Lesung) -> Bundesrat (Einspruch od. kein Einspruch) --> Beurkundung des Bundespräsidenten --> Gegenzeichnung des Bundeskanzlers |
Exekutive sind die = (1 Wort) | Verwaltung |
Beteiligte bei Exekutive | Bundesebene (Bundespräsident, Bundesregierung) & Landesregierung (Landeshauptmann), Bundesministerien, Bundesministeriengesetz, Ministerrat |
Ministerialentwurf Erklärung + Bsp. | Gesetzesentwurf von einem Ministerium, z.B. Hass im Netz |
Begutachtungsverfahren | Bei einem Ministerialentwurf werden Bundesministerien, Landesregierungen und andere gesetzliche Interessensvertreter aufgefordert, Stellungnahmen abzugeben |
Regierungsvorlage | Gesetzesvorschläge der Bundesregierung, vom Ministerrat einstimmig angenommen --> an den Nationalrat weitergeleitet |
Judikative = (1 Wort) | Gerichtsbarkeit |
Richter sind abhängig oder unabhängig bei Ausübung? | unabhängig |
Unabsetzbarkeit der Richter | Richter dürfen nicht außer Dienst gestellt werden |
Unversetzbarkeit der Richter | Dürfen nicht versetzt werden, wenn Entscheidung dem Verurteilten nicht passt |
Ordentliche Gerichte (4) | Bezirksgerichte, Landesgerichte, Oberlandesgerichte, Oberster Gerichtshof |
Gerichte des öffentlichen Rechts (3) | Verwaltungsgerichte, Verwaltungsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof |
Rechtsquellen des österreichischen Rechtes (3) | Gesetze, Verfassungsgesetze, Verordnungen |
Rechtsquellen des Unionsrechtes (2) | Richtlinien und Verordnungen |
Ablauf bei Richtlinien des Unionsrechtes | Müssen erst in nationales Recht umgesetzt werden (EU gibt ein Ziel vor, aber überlässt den Mitgliedstaaten den Weg |
Ablauf bei Verordnungen des Unionsrechtes | gelten unmittelbar |
Ablauf bei Verordnungen des österr. Rechtes | Nicht von Gesetzgebung, sondern von Verwaltungsorgangen z.B. der Bundesregierung |
Privatrecht (2) | ABGB und Sonderprivatrechte (z.B. AngG) |
Strafrecht (3) | StGB, strafrechtliche Nebengesetze und einzelne Strafbestimmungen |
Verfassungsrecht (3) | Bundesverfassungsgesetz (B-VG), weitere Verfassungsgesetze und einzelne Verfassungsbestimmungen |
Verwaltungsrecht (sog. ?) | Materiengesetze |
Stufenbau der Rechtsordnung | 1. Grundprinzipien (Verfassung), 2. Primäres Unionsrecht 3.Sonstiges Verfassungsrecht (keine "leitenden" Prinzipien) 4. Bundesgesetz 5. Verordnungen 6. Einzelfallentscheidungen |
Aufgabe unmittelbare Bundesverwaltung | eigene Bundesbehörden erledigen Verwaltungsaufgaben des Bundes |
Organe und Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung | Organe der Länder erledigen Verwaltungsaufgaben des Bundes, Zentrales Organ = Landeshauptmann -> ist an Weisungen des zuständigen Bundesministers gebunden |
Welche Bundesverwaltung ist der Regelfall und warum? | Mittelbare Bundesverwaltung, weil föderalistische Erwägungen und Kosteneinsparungsgründe |
Verfassung: demokratisches Prinzip | Regierungsform / Herrschaft durch das Volk |
Verfassung: republikanisches Prinzip | Staatsform: Bundespräsident, Bundeskanzler an der Spitze des Staates |
Verfassung: bundesstaatliches Prinzip | Bundes- und Landesebene = Föderalismus -> eigene Gesetzgebungen in jedem Bundesland |
Verfassung: rechtsstaatliches Prinzip | Staatliches Handeln an das Gesetz gebunden, Ausgeprägt durch unabhängige Gerichte, Kontrollinstanzen |
Verfassung: liberales Prinzip | Freiheit ist ein hoher Wert, Verbindung mit Grund- und Menschenrechte, Abwehr von staatlicher Übergrifflichkeit |
Verfassung: Gewaltentrennendes Prinzip | Die 3 Staatsgewalten (Exekutive, Judikative, Legislative) sind getrennt mit wechselseitigen Kontrollen |
Allgemeines Wahlrecht | wählen dürfen alle Bürger, die das Wahlalter erreicht haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind |
Gleiches Wahlrecht | jeder Stimme kommt das gleiche Gewicht zu |
Unmittelbares Wahlrecht | direkte Wahl, kein Wahlmännersystem |
Persönliches Wahlrecht | Ausübung des Wahlrechts durch einen Stellvertreter ist unzulässig |
Geheimes Wahlrecht | Schutz vor unerwünschter Einflussnahme und der Sorge, durch die Stimmabgabe Nachteilen ausgesetzt zu sein |
Freies Wahlrecht | Freiheit der Abstimmung, Freiheit der Wahlwerbung, freie Bildung der Wahlparteien |
Vertragsrecht: Rechtsfähigkeit | Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein - Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod |
Rechtsfähigkeit: Was passiert nach dem Tod? | Nach dem Tod gehen die Rechte und Pflichten an die Hinterlassenschaft (beginnt mit der Einantwortung = gerichtlicher Beschluss mit dem der Rechtsnachfolger einantwortet) Zwischen Tod und Einantwortung ist es der Ruhende Nachlass (ist auch rechtsfähig) |
Vertragsrecht: Geschäftsfähigkeit | Fähigkeit, sich selbst durch eigene Erklärungen zu berechtigen und zu verpflichten. Die Geschäftsfähigkeit richtet sich nach dem Alter und dem geistigen Zustand der betreffenden Person. |
Vertragsrecht: Deliktsfähigkeit | Fähigkeit, das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. |
Wen betrifft das Vertragsrecht? (2) | natürliche und juristische Personen |
Vertrag= | rechtliche Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Rechtspersonen |
Vertragsfreiheit bedeutet (4) | Abschlussfreiheit, Inhaltsfreiheit, Formfreiheit, Beendigungsfreiheit |
Abschlussfreiheit | Jedermann kann grundsätzlich frei entscheiden, ob er einen Vertrag abschließen möchte oder nicht. |
Inhaltsfreiheit | Man kann Inhalt der vertraglichen Regelungen frei bestimmen |
Formfreiheit | Verträge sind grundsätzlich formfrei gültig |
Beendigungsfreiheit | Jede Partei kann sich selbstständig vom Vertrag lösen |
Vertragsauslegung | definiert Unklarheitenregeln im Streitfall |
Arten der Vertragsbeendigung (2) | einvernehmliche Auflösung, Kündigung |
Ordentliche Kündigung | erfolgt stets befristet, muss dafür aber nicht begründet werden. |
Außerordentliche Kündigung | wirkt grundsätzlich fristlos = sofort gekündigt, Kündigung benötigt dafür aber das Vorliegen eines wichtigen Grundes |
Grundrecht = | verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht |
Menschenrecht | Jeder Mensch besitzt Würde, welche durch Rechte geschützt sind |
Bürgerrecht | Bezieht sich auf Rechte zwischen Bürger und Staat (z.B. Wahlrecht) |
Abwehrrechte mit Gewährleistungspflichten | Jeder darf sich gegen den Staat wehren und der Staat muss dies gewährleisten, dass man diese Rechte auch tatsächlich realisieren kann. |
Kodifikationen/Gesetzesbücher der Grundrechte (3) | Staatsgrundgesetz, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und EU-Grundrechte-Charta |
Rechtsschutz | Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache [...] gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht |
Voraussetzungen für Individualbeschwerde an Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR): | –Wahrung einer Frist von 6 Monaten –horizontale und vertikale Rechtswegerschöpfung |
Art 10 EMRK - Meinungsäußerungsfreiheit | Jedermann darf seine Meinung frei äußern. Die Freiheit bringt aber auch Pflichten und Verantwortung mit sich --> vom Gesetz vorgesehene Vorschriften im Interesse der Allgemeinheit |
Kontrahierungszwang = | gezwungener Vertrag z.B. AKM (VerwertunggesmbH für Musik) |
Äußerungsfreiheit, kein Schutz für ... (3) | Unwahre Tatsachenbehauptungen, exzessive Werturteile, rassistische Äußerungen |
Art 8 EMRK - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - Definition | Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. |
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - Geltungsbereich | geht weit über den höchstpersönlichen Lebensbereich (Leben in der Familie, Gesundheitssphäre und Sexualleben, aber auch Kontakte mit engsten Vertrauten einschließlich Privatöffentlichkeit) hinaus |
Abwägung Art 8 versus Art 10 EMRK: | -Beitrag zu Debatte von allgemeinem Interesse –Funktion oder Rolle des Betroffenen –Verhalten des Betroffenen vor der Veröffentlichung |
Rundfunk: Verteildienst | in einer vorbestellenden Folge von Programminhalten an uns verbreitet wird |
Beispiele Verbreitungsweg (3) | terrestrisch, Kabel, Satellit |
Beispiele Signaltechnik (2) | analog, digital |
Beispiele Organisation (2) | öffentlich-rechtlich, privatrechtlich |
Beispiele Finanzierung (3) | Gebühr, Entgelt, Werbung |
Von wann ist das BVG Rundfunk? | 1974 |
Wofür gibt es das BVG Rundfunk? | Für die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks |
Runkfunk ist... (BVG Artikel I) | die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild |
Wie sind die näheren Bestimmungen für den Rundfunk festzulegen? (1 Wort) | bundesgesetzlich |
Welche Bestimmungen gibt es für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk? (5) | Objektivität, Unparteilichkeit der Berichterstattung, Meinungsvielfalt, Ausgewogenheit der Programme, Unabhängigkeit der Personen und Organe |
Gesellschaftsform des ORF | Stiftung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit |
ORF: Versorgungsauftrag | legt die vom ORF zu veranstaltende Anzahl der Fernseh- und Hörfunkprogramme abschließend fest + Online + TXT |
ORF: öffentlich-rechtlicher Kernauftrag -> Beispiel | ORF muss beispielsweise "umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen" bieten. |
ORF-G: Werbung, Richtlinien (4) | muss als solche gekennzeichnet sein (keine Schleichwerbung & Werbeverbot für Nachrichtensprecher und Moderatoren, keine Spirituosen, Zigaretten und Arzneimittel & besonderer Schutz von Minderjährigen |
ORF-G: qualitative und quantitative Werbebeschränkungen (5) | Keine Werbung an 3 Tagen im Jahr, fixe Dauer für Fernseh- und Hörfunkwerbung, ein Hörfunkprogramm das werbefrei ist, Unterbrecherwerbung als Ausnahme, Produktplatzierung unzulässig |
PrR-Gesetz | Privatradiogesetz |
PrR-Gesetz regelt die Veranstaltung von (3) | 1. terrestrischem Hörfunk, 2. Satellitenhörfunk, 3. Kabelhörfunk |
PrR-G: Programmgrundstätze | Objektivität und Meinungsvielfalt |
AMD-Gesetz | Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz |
AMD-Gesetz regelt die Veranstaltung von | Fernsehen und Abrufdiensten |
AMD-G - Zulassung, wenn... (3) | - österreichische Staatsbürger und Sitz im Inland, - bei mehreren Zulassungen nicht mehr als drei Versorgungsgebiete, - Rundfundprogramm wird regelmäßig veranstaltet |
AMD-G: Werbebeschränkungen liberaler, warum? (3) | - Teleshopping, Dauerwerbesendungen und Unterbrecherwerbung zulässig |
Organe des ORF (3) | Stiftungsrat Generaldirektor Publikumsrat |
Mitglieder der ORF-Organe müssen (2) | weisungsfrei, ehrenamtlich (aber Kostenersatz), mit Verschwiegenheitspflicht arbeiten |
Wieviele Mitglieder hat der Stiftungsrat? | 35 |
Von wem werden die Mitglieder des Stiftungsrats bestellt? (4) | Bundesregierung Ländern Publikumsrat ORF Zentralbetriebsrat |
Funktionsperiode Stiftungsrat ORF | 4 Jahre |
Haftung der Mitglieder des Stiftungsrats | Mitglieder haften wie die Mitglieder des Aufsichtsrats einer AG |
Aufgaben Stiftungsrat ORF (3) | - Bestellung und Abberufung des Generaldirektors - beschließt das Programmentgelt - genehmigt Werbetarife |
Aufgabe Generaldirektor ORF | Geschäftsführung und Vertretung |
Funktionsperiode Generaldirektor | 5 Jahre |
4 Direktoren neben Generaldirektor | Kaufmännischer Direktor Programmdirektor Radiodirektor Technischer Direktor |
Was für ein Befugnis hat Generaldirektor? | Weisungsbefugnis |
Aufgabe Publikumsrat | Interessenvertretung der Hörer und Seher des ORF |
Anzahl Mitglieder Publikumsrat | 30 |
Aufteilung Finanzierung des ORF | - Programmentgelt (60%), Werbeerlöse (20%), Lizenzerlöse (20%) |
ORF-Finanzierung: Nettokostenprinzip | Verbot der Überkompensierung: Programmentgelt verringert sich bei Überschuss |
MedienG - Impressum Zweck (2) | Aufklärung und Ermöglichung |
Impressum Anwendungsbereich (2) | Medienwerke und wiederkehrende elektronische Medien |
Medieninhaber | Gibt Inhalt des Mediums vor |
Medien G - Offenlegung Zweck | Abhängigkeitsverhältnisse und Eingriffmöglichkeiten |
Offenlegung Anwendungsbereich | alle periodischen Medien (z.B. Magazine, Zeitungen, Websites, Rundfunkprogramme, E-Mail-NL die 4-Mal im Jahr erscheinen) |
Offenlegung von periodischen Medien muss folgendes enthalten: | Erklärung über die grundlegende Richtung (z.B. Blattlinie) |
Offenlegung: Ausnahme für "kleine" Websites | gehen über eine Präsentation und Selbstdarstellung des Unternehmens nicht hinaus --> eingeschränkte Offenlegungspflicht (nur Name und Wohnort) |
MedienG - Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichkungen | Ankündigungen, Empfehlungen und Berichte für die Entgelt geleistet wurde, müssen gekennzeichnet sein |
Pflicht zur offenkundigen Trennung von redaktionellem Inhalt und Werbung | Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen - Offenkundigkeitsgrundsatz |
Zweck Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen | Schutz des Vertrauens der Mediennutzer |
Medienrechtliche Entschädigungsansprüche | Zivilrechtliche Ansprüche, die aber vor dem Strafgericht und im Starfverfahren durchgesetzt werden |
Anspruchsberechtigte für medienrechtliche Entschädigungsansprüche | Nur natürliche Personen |
Gegner bei medienrechtlichen Entschädigungsansprüchen | Medieninhaber |
Um was geht es im Einzelnen bei medienrechtlichen Entschädigungsansprüchen? | - Schutz der Ehre - Schutz vor Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches - Identitätsschutz - Schutz der Unschuldsvermutung - Schutz vor verbotener Veröffentlichung |
Ersatz für welchen Schaden bei medienrechtlichen Entschädigungsansprüchen? | Nur des immateriellen Schadens („Entschädigung für die erlittene Kränkung") |
Richtwert des Entschädigungsbetrags | Umfang und Auswirkungen der Veröffentlichung |
Kumulation (Ansammlung) möglich bei? | Medienrechtlichen Entschädigungsansprüchen |
Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung nach MedienG ist ein zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Anspruch? | Zivilrechtlich |
Anspruch bei Übler Nachrede besteht nicht wenn... a) oder b) | a) die Veröffentlichung wahr ist b) überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit |
Anspruch bei Übler Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung besteht nicht wenn... a), b), c) oder d) | a) wahrheitsgetreuer Bericht über Verhandlung eines allgemeinen Vertretungskörpers b)Live-Sendung im Rundfunk c)Website, gebotene Sorgfalt d) wahrheitsgetreue Wiedergabe einer Äußerung eines Dritten & überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit |
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs - Ausnahmen von Entschädigungspflicht (5) | a) wahrheitsgetreuer Bericht über Verhandlung eines allg. Vertretungskörpers b) wahre Veröffentlichung & unmittelbarer Zusammenhang mit öffentlichem Leben c) angenommen werden konnte, dass Betroffener einverstanden d) Live-Sendung im Rundfunk & journalistische Sorgfalt e) Website & gebotene Sorgfalt |
Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen (2) | 1) Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung 2) einer strafbaren Handlung verdächtig oder verurteilt worden |
Schutzwürdige Interesse des Betroffenen werden jedenfalls verletzt, wenn die Veröffentlichung | 1. Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereichs 2. Jugendliche sind betroffen |
Ausnahmen von Entschädigungspflicht bei 'Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen' (5) | a) wahrheitsgetreuer Bericht über Verhandlung eines allg. Vertretungskörpers b) amtlich veranlasst, Zwecke der Strafrechtspflege oder der Sicherheitspolizei c) mit der Veröffentlichung einverstanden d) Live-Sendung im Rundfunk, journalistische Sorgfalt e) Website, gebotene Sorgfalt |
Schutz der Unschuldsvermutung | Entschädigung wenn Medium eine Person als für eine Tat schuldig hingestellt wird obwohl dieser noch nicht rechtskräftig verurteilt ist sondern nur verdächtig |
Bis wann gilt die Unschuldsvermutung? | Bis zur Rechtskraft einer verurteilenden Entscheidung |
Ausnahmen von Entschädigungspflicht bei "Schutz der Unschuldsvermutung" (6) | a) wahrheitsgetreuer Bericht über Verhandlung eines allg. Vertretungskörpers b) wahrheitsgetreuen Bericht über ein Strafurteil erster Instanz handelt und dabei zum Ausdruck gebracht wird, dass das Urteil nicht rechtskräftig ist c) Betroffene öffentlich oder gegenüber einem Medium die Tat eingestanden und dies nicht widerrufen hat d) Live-Sendung im Rundfunk & journalistische Sorgfalt e) Website & gebotene Sorgfalt f) wahrheitsgetreue Wiedergabe einer Äußerung eines Dritten & überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit |
Schutz vor verbotener Veröffentlichung | Entschädigung wenn jemand optisch oder akustisch unter Verwendung von technischen Mitteln überwacht wird |
Def. Äußerungsrecht | Summe der Rechtssachen, die sich mit Äußerungen beschäftigen |
Def. Bildnisschutz nach UrhG | Recht am eigenen Bild |
problematische Äußerungen - unwahre Tatsachenbehauptung - Beispiel | A schuldet B 10.000 Euro, aber B schuldet A 20.000 Euro = unrichtig bzw. irreführend unvollständig |
Problematische Äußerungen neben unwahre Tatsachenbehauptung: | Exzessive Werturteile |
Ehrenschutz Def. | Anspruch auf achtungsvolle Behandlung durch andere |
Ehrenschutz nach welchen Gesetzbüchern (2) | ABGB und StGB |
Ansprüche bei zivilrechtlicher Ehrenbeleidigung | Schadenersatz (Einkommenseinbußen) |
Üble Nachrede nach StGB, Def. | Verbreitung falscher Behauptungen über jemanden, wobei man dem Betroffenen verächtliche Eigenschaften zuspricht oder man die Person in der Öffentlichkeit herabwürdigt. |
Wie geht ein Betroffener bei Übler Nachrede oder Beleidigung vor? | Die Üble Nachrede ist ein Privatanklagedelikt, der Betroffene muss eine Klage beim Strafgericht einreichen |
Wann kann der Täter von Übler Nachrede nicht bestraft werden? | Wenn sich die Behauptung als wahr erweist |
Beleidigung nach StGB | Bestrafung wenn jemand öffentlich beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder bedroht |
Eingriffshandlung bei "Schutz des wirtschaftlichen Rufes" | Tatsachenbehauptung |
Def. Zivilrechtliche "Kreditschädigung" nach ABGB | =Rufschädigung, Wenn jmd Tatsachen verbreitet, die den Kredit, Erwerb oder Fortkommen eines anderen gefährden |
Ansprüche bei Zivilrechtlicher Kreditschädigung (2) | Widerruf & Schadenersatz von materiellen Schäden |
Beispiel zivilrechtliche "Kreditschädigung" | Wenn ein Unternehmen von einem Konkurrenten beschuldigt wird, billige Importware statt deutscher Wertarbeit an seine Kunden zu verkaufen und dies nicht der Wahrheit entspricht, liegt zunächst eine rechtswidrige Äußerung vor. Hierbei ist auf jeden Fall bereits eine Rufschädigung gegeben. Wenn daraufhin auch eine Vielzahl von Kunden abspringen und das Unternehmen Umsatzverluste hinnehmen muss, ist ihm auch ein deutlicher wirtschaftlicher Schaden entstanden, der eine Kreditschädigung darstellt. |
Def. Herabsetzung nach UGB | Wer zu Zwecken des Wettbewerbs Tatsachen über ein Unternehmen behauptet, die den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen und diese nicht wahr sind, ist zu Schadenersatz verpflichtet |
Ansprüche bei Herabsetzung (2) | Unterlassung und Widerruf |
Kreditschädigung nach StGB | Wer unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch den Kredit, den Erwerb eines anderen schädigt oder gefährdet, ist mit einer Freiheits- oder Geldstrafe zu bestrafen |
Vorsatzprinzip nach StGB | Wenn es jemandem zwar nicht direkt auf den Eintritt des Schadens ankommt, er diesen jedoch für wahrscheinlich hält und sich damit abfindet. |
Recht an der eigenen Stimme ist zwar nicht in einem Gesetz genannt, aber... | ein Aspekt der Persönlichkeit --> Persönlichkeitsrecht |
Welchen Anspruch hat man beim Recht an der eigenen Stimme? | Unterlassungsanspruch |
Def. Namensrecht nach ABGB | Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder durch unbefugten Gebrauch beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen. |
Namensbestreitung | Jemand verwendet einen falschen Namen |
Namensanmaßung | Jemand tut so als wäre er jemand anderer |
Bloßer Namensgebrauch | Ich sage, dass ich mit einem bestimmten Namensträger etwas gemacht habe |
Def. Bildnisschutz nach UrhG | Bildnisse von Personen dürfen nicht öffentlich gemacht werden, wenn berechtigte Interesse des Abgebildeten verletzt würden |
Bsp Entfernung einer missliebigen Person von einem Photo - Bildnisschutz? | Nein, nicht schutzwürdig, außer es ist Bloßstellung oder Veröffentlichung von Privaten oder Anlass zur Missdeutung (va bei werblicher Nutzung) |
Warum ist die Veröffentlichung von Bildern verstorbener Personen problematisch? | Bildnisschutz wirkt postmortal weiter |
Bildnisschutz - Welche Arten von Abbildungen sind erfasst? | Nicht nur Fotos, sondern auch Zeichnungen, Gemälde, Masken, Reliefs usw. --> Abgebildeter muss erkennbar sein |
Bildnisschutz - Abgebildeter muss erkennbar sein - was ist noch zu berücksichtigen? | Bildlegende, Begleittext und Gesamtzusammenhang |
Bildnisschutz Fallprüfschema 3 Schritte | 1. Abgebildeter behauptet schutzwürdiges Interesse 2. Beklagter wendet zB ein: "Klager ist nicht erkennbar" oder "Interesse des Beklagten ist größer als des Klägers" 3. Interessenabwägung von Interessen des Abgebildeten und des Veröffentlichers |
Bildnisschutz Fallgruppen (4) | - Bloßstellung (z.B. Nackter Politiker im Profil) - Preisgabe des Privatlebens - Anlass zu Missdeutungen (z.B. werbliche Nutzung von Personenbildnissen) - Entwürdigende oder herabsetzende Abbildung |
Bildnisschutz - Mögliche Einwendungen des Veröffentlichers (3) | 1) Einwilligung des Abgebildeten - Reichweite der Zustimmung - Widerruflichkeit: Persönlichkeitsrecht zählt mehr als die einstige Zustimmung - Problemfall Minderjährige: Erziehungsberechtigte können keine Zustimmung geben und Minderjährige dürfen keine Zustimmung geben 2) Mangel der Erkennbarkeit 3) Überwiegendes Veröffentlichungsinteresse |
Bildnisschutz - Rechtsfolgen eines Verstoßes (4) | 1) Unterlassung (=soll nicht wieder passieren) 2) Beseitigung (z.B. Bücher vernichten) 3) Urteilsveröffentlichung (in einem Medium veröffentlichen und über die Rechtsverletzung darin aufklären) 4) Schadenersatz: auch für immaterielle Schäden bei Bildern, bei Äußerungen nur materielle Schäden |
Def. Gegendarstellung laut MedienG | Jede Person, die durch eine falsche Tatsachenmitteilung in einem Medium geschädigt wurde, hat Anspruch auf eine Gegendarstellung in diesem Medium |
Gegendarstellung - Was sind Tatsachenmitteilungen? | Angaben, die richtig und vollständig zugänglich sind und nicht nur eine Meinungsäußerung, Wertung oder Warnung vor dem zukünftigen Verhalten sind. |
Gegendarstellung - |
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