Vergabe – und Vertragsordnungen
öffentlicher Auftraggeber
Bei Vergabe öffentlicher Aufträge werden hohe Anforderungen an korrekte
Vergabeentscheidungen gestellt, die möglichst frei von Subjektivität sein sollen Dafür
wurden Verordnungen erlassen Öffentliche Auftraggeber müssen bei der Auswahl ihrer
Vertragspartner die in den Verordnungen (Vergabe- und Vertragsordnung/Verdingungsordnung )
festgelegten Verfahren einhalten (Neufassung 2009)
Der deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) ist für die Erarbeitung und Fortschreibung der
VOB zuständig ! In der VOB sind Bestimmungen für die Vergabe von Bauaufträgen öffentlicher Auftraggeber sowie
Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen geregelt
Der öffentliche Auftraggeber gibt seinem Erstlieferanten (Generalunternehmer) bekannt, ab
welcher Größenordnung er die Weitergabe seiner Vorschriften an Zweit- und Drittlieferanten fordert
Ist dies der Fall, muss der Einkäufer des Erstlieferanten seine Subunternehmer auf die
Anwendung der VOB, VOL oder VOF verpflichten Lassen sich die Unternehmen darauf ein,
sind sie darüber hinaus verpflichtet, ihr Abrechnungssystem (Betriebsabrechnung, Vor- und
Nachkalkulation, Betriebsabrechnungsbögen usw.) an die VOPR anzupassen VOPR =
Verordnung Preise, über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
Die Verordnungen enthalten auch Vorschriften über die Art der Vergabe bzw. die Verfahren bei der
Ausschreibung Ziel ist die Ermöglichung eines fairen Wettbewerbs Die europäischen Vorschriften
lassen auch eine Beschränkung der Ausschreibung auf den nationalen Bereich nicht mehr zu
VOB = Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
VOL = Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen
VOF = Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen
Drei Vergabeformen bei
öffentlichen Auftraggebern
Öffentliche Ausschreibung
Beschränkte Ausschreibung
Freihändige Vergabe
Das Submissionsverfahren (Ausschreibung)
Definition
Detaillierte Vorgabe eines Liefer- oder Leistungsumfanges als Aufforderung an mehrere Personen oder die
Öffentlichkeit zur Angebotsabgabe Art einer Anfrage, die einen fairen Wettbewerb unter den Anbietern
sicherstellen soll Abgabe des Angebots ist für einen bestimmten Zeitraum verbindlich
Strenge Formvorschriften Vorschrift bei Behördenaufträgen, sofern
nicht die Art des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme
rechtfertigen Gilt vorrangig vor allen anderen Verfahren Ausschreibung
wird z.B. in der Zeitung inseriert Zentrale Internetplattform : www.bund.de
Ernsthafte Bewerber zahlen meist Gebühr für Ausschreibungsunterlagen
Zur Abgrenzung der verschiedenen Vergabeverfahren gibt es u.a. auch bestimmte
Schwellenwerte für den Auftragswert Oberhalb bestimmter Schwellenwerte muss
eine europaweite öffentliche Ausschreibung durchgeführt werden
Ausgewählter Kreis möglicher Anbieter (mindestens 3) erhält Aufforderung zum Angebot
Oberhalb bestimmter Schwellenwerte ist ein überregionaler Teilnehmerwettbewerb
vorgeschaltet Sind dem Auftraggeber selbst nur wenige potentielle Lieferanten bekannt,
müssen die Auftragsberatungsstellen der Bundesländer eingeschaltet werden
Freihändige Vergabe
Anfragen nur an einen kleinen Kreis von Anbietern oder auch nur an einen Anbieter
Das Verfahren beschränkt den Wettbewerb noch mehr und bedarf als Ausnahmefall
einer besonderen Begründung (z.B. Dringlichkeit)
Besondere Eröffnungsregeln sollen Absprachen der Bieter verhindern Nachträgliches Verhandeln ist nur bei Abweichungen von der
Ausschreibung erlaubt Integeres Verfahren = das Verfahren, das mit Blick auf die Revision am sichersten ist = Angebotseröffnung in Gegenwart
von Zeugen Bei Industrieunternehmen kommt nicht das öffentliche, beschränkte Submissionsverfahren in Frage Die öffentlichen
Ausschreibungen werden in der Regel von Behörden angewandt Die Abgabe eines Angebotes ist für einen bestimmten Zeitraum verbindlich
öffentliches Preisrecht
Definition
Vorschrift für öffentliches Preisrecht Als Grundsatz gilt, je weniger Wettbewerb möglich war, desto
größere Befugnisse zur Prüfung der Angemessenheit von Preisen will der öffentliche Auftraggeber sich
bzw. den Preisprüforganen einräumen lassen Grundsätze des öffentlichen Preisrechts sind die
Preisbildung im Wettbewerb und der Abschluss von Festpreisverträgen Erst wenn Wettbewerb nicht
möglich ist (z.B. Kauf von Ersatzteilen, die nur der Hersteller liefern kann), gelten die preisrechtlichen
Auflagen (Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen)
Das öffentliche Preisrecht unterscheidet die Vergabe zu
Marktpreisen und zu Selbstkostenpreisen
Marktpreise
Liegen mehrere vergleichbare Angebote vor, so ist ein Marktpreis zu
vereinbaren, d.h. der Preis ist im Wettbewerb zustande gekommen
Gibt es das Produkt oder die Dienstleistung nicht zum
Wettbewerbsbedingungen am Markt und kann deshalb kein Marktpreis
vereinbart werden, so muss der öffentliche Auftraggeber versuchen,
einen „abgeleiteten“ Marktpreis zu bestimmen, indem er den Preis für
bekannte Detailleistungen heranzieht und von diesem auf den
Gesamtpreis schließt
Selbstkostenpreise
Ist weder die Ermittlung eines Marktpreises, noch eines abgeleiteten Marktpreises möglich,
so kann der öffentliche Auftraggeber einen Selbstkostenpreis vereinbaren Zu
unterscheiden, abhängig von der jeweiligen Situation sind Selbstkostenfestpreise,
Selbstkostenrichtpreise und Selbstkostenerstattungspreise Selbstkostenpreise ergeben
sich aus Selbstkosten (Fertigungsstoffkosten, Fertigungskosten, Entwicklungs- und
Entwurfskosten, Verwaltungskosten und Vertriebskosten) und kalkulatorischem Gewinn
Preisprüfrechte
Der Auftragnehmer hat den für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen
Behörden das Zustandekommen des Preises auf Verlangen nachzuweisen
Terminsicherung der Angebotseingänge
Festlegung eines realistischen Abgabetermins Möglich : fester
Termin und damit auch Angebotseröffnungstermin ohne Berücksichtigung
nachträglich eingehender Angebote Sicherung termingerechter
Angebotseingänge, ggf. Anmahnung