Grundbuch und Grundstückskaufvertrag

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Karteikarten zum Gründstückserwerb und zur Grundstücksentwicklung
Oliver Swain
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Oliver Swain
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Question Answer
Grundbuch Öffentliches Register, geführt beim AG. Es dient zur Dokumentation der Eigentumsverhältnisse (Abt. 1), der auf den Grundstücken ruhenden Lasten und Beschränkungen (Abt. 2), und der auf ihnen ruhenden Grundpfandrechte (Abt. 3)
Öffentlicher Glaube Unwiderlegbare Vermutung, dass der GB-Inhalt vollständig und richtig ist. (ausser Bestandsverzeichnis)
Grundstücke (im rechtlichen Sinn) Katasteramtlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, unter einer Nummer im Grundbuch eingetragen.
Zubehör (Grundstück) Bewegliche Sachen, die dem Zweck der Hauptsache dienen (z.B. Öltank) Früchte (steht nichts im KV, wird es mit verkauft)
3 Formen von Grundbüchern Grundbuch mit Hofvermerk Erbbaurechtsgrundbücher Wohnungseigentums- bzw. Teileigentumsgrundbücher
Liegenschaftskataster Amtliches Verzeichnis aller Flurstücke mit Nummern Darstellender Teil: Katasterkarten Zahlenkarten Beschreibender Teil: Liegenschaftsbuch (Flurstücke nach Eigentümern gegliedert) Flurbuch (Flurstücke nach Nummern gegliedert) Kleinste Einheit: Flurstück
Baulastenverzeichnis "Ergänzung zum Grundbuch" Für öffentliche Lasten, die kraft Gesetz entstehen - kein GB Eintrag Wird von den Gemeinden geführt (nicht in Brandenburg und Bayern)
Aufbau des Grundbuches Titelblatt = Aufschrift = Deckblatt Bestandsverzeichnis (Lage, Größe...) Abt.I: Eigentümer,Rechtsgrund des Erwerbs Abt.II: Lasten und Beschränkungen Abt.III: Grundpfandrechte
Rangfolge im Grundbuch Innerhalb einer Abteilung richtet sich die Rangfolge nach der Reihenfolge der Eintragung. Zwischen Abt. II und III nach dem Datum der Eintragung (bei gleichem Datum = gleichrangig)
Mögliche Eintragung in Abt. II des Grundbuches - Dienstbarkeiten (Dulden, Tun, Unterlassen) - Reallasten (wiederkehrende Leistungen, Tun oder Geben) - Vermerke (z.B. Sanierungs- oder Umlegungsvermerk) - Privates Vorkaufsrecht - Widersprüche gegen die Richtigkeit des GB - Erbbaurecht (zwingend an 1. Stelle)
Wohnrecht nach BGB Berechtigung, die Wohnräume unter Ausschluss des Eigentümers zum Wohnen zu Nutzen. Nicht vererblich oder veräußerbar
(Dauer) Wohnrecht nach WEG Bezieht sich auf Eigentumswohnungen bzw. Teileigentum. Wie Wohnrecht nach BGB, aber vererblich, veräußerbar, belastbar, vermietbar
Nießbrauch Berechtigung Nutzen aus der Sache zu ziehen, darf die Sache nicht wesentlich verändern, zerstören, umgestalten. Beispiel Mieteinnahmen: Mieteinnahmen stehen dem Nießbraucher zu. Er muss die Verträge unterschreiben und hat für die Kosten aufzukommen, darf das Gebäude aber nicht verändern.
Erbbaurecht Verebbares und veräußerbares Recht auf fremden Grund und Boden zu bauen. Trennung von Grundstück und Gebäude auf Zeit. Grundstückseigentümer bleibt, aber sein Grundstück ist an 1. Rangstelle in Abt.II mit dem Erbbaurecht belastet. Erbbaurechtsnehmer erhält eigenes Erbbaugrundbuch, dass er belasten kann. Grundstückseigentümer kann dieses aber vertraglich begrenzen. Es muss ein Erbbauzins bezahlt werden, der auch angepasst wird an die Preissteigerung.
Inhalte eines Erbbaurechtsvertrages Bauwerk (Art, Verwendung...) Tragung der öffentlichen Lasten (z.B. Grundsteuer) Laufzeit (üblich: 99 Jahre), Heimfall Steigerung, Anpassung des Erbbauzins Vertragsstrafen Vorkaufsrechte
Heimfall Rückübertragung des Erbbaurechts an den Grundstückseigentümer mit allen Gebäuden, nach Auslauf des ERB-Vertrages oder bei Vertragsverletzung. EBR-Nehmer hat Anspruch auf Vergütung (2/3 des Wertes). Grundstückseigentümer kann Verlängerung anbieten - lehnt der Erbbauberechtigte ab, erlischt sein Entschädigungsanspruch!
Hypothek Grundpfandrecht - Abt. II Streng akzessorisch, also von einer konkreten Forderung abhängig. Entsteht mit Auszahlung des Kredits und Eintragung im Grundbuch. Wandelt sich durch Rückzahlung in eine verdeckte Eigentümergrundschuld um. Nachfolgende Gläubiger haben bei Rückzahlung das Recht im Rang aufzurücken.
Grundschuld Abstrakt - nicht von einer Forderung abhängig. Entsteht mit Eintragung im Grundbuch. Haftung (eigentlich) nur mit dem Grundstück, allerdings auch persönliche Haftung des Schuldners durch den Darlehensvertrag. Grundschuld als Pfandrecht besteht auch noch nach Rückzahlung des Kredits. Löschung mit Löschungsbewilligung des Gläubigers und löschungsfähiger Quittung möglich. Nachfolgende Gläubiger haben keinen Anspruch auf Löschung der Grundschuld!
Welche Formvorschrift bedarf ein Kaufvertrag? Der Kaufvertrag über ein Grundstück bedarf der notariellen Beurkundung, sonst ist der Vertrag nichtig (§ 331b BGB)
Schritte aus dem Vollzug eines Grundstückskaufvertrags (in richtiger Reihenfolge). 1. Abschluss des notariellen Kaufvertrags über ein Grundstück 2. Verkäufer stellt ggf.den Antrag auf vermessung des Grundstücks. 3. Mitteilung an das Finanzamt über die endgültige Größe der zu verkaufenden Fläche (nur bei Teilung oder Abweichung) 4. nach Zahlung der Grunderwerbsteuer erteilt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung. 5. Nach Vorliegen der behördlichen Genehmigung beurkundet ein Notar den Antrag des Verkäufers auf Teilung und auf die Auflassung des Grundstücks. 6. Teilung des Grundstücks im Grundbuch und Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch durch das Grundbuchamt.
Wer kann Vertragspartei eines grundstückskaufvertrags sein? - jede in- únd ausländische natürliche Person - jede in- únd ausländische juristische Person - jede rechtsfähige Personenvereinigung
Wie wird die Identität der jeweiligen Person durch den Notar geprüft? Bei natürlichen Personen durch die Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses. Bei juristischen Personen durch den aktuellen amtlichen Handelsregisterauszug (Vertretungsberechtigte = natürliche Personen)
Was wird durch den Notar zum Grundstück verlesen? Verbal wird der Zustand des Grundstücks wiedergegeben, z.B. die Bebauung beschrieben. Das Grundbuch muss in allen Bestandteilen wiedergegeben werden. Der Vertrag wird in allen Bestandteilen verlesen.
Was gehört alles zum Kaufpreis? Zum Kaufpreis gehört: - die Summe, die auf den Boden entfällt, - die Summe, die auf das Gebäude oder die Bebauung entfällt, - die Summe für das Zubehör.
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