KORRE

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Kommunikation Flashcards on KORRE, created by Madeleine Wo on 03/01/2021.
Madeleine Wo
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Resource summary

Question Answer
TKG Telekommunikationsgesetz
Mediengesetz (MedienG) Zusammenfassung von zivilrechtlichen, strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen
MedienG ist technikneutral was bedeutet: beinhaltet alle Medien, egal welche Technik
ABGB Schutz verschiedener Aspekte der Persönlichkeit
UrhG Urheberrechtlicher Schutz origineller Inhalte
KartG Sicherung von Wettbewerb
UWG Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
Gesetz generell abstrakter Rechtsakt, nicht an nur eine Person gewandt, Kommt von Parlament
Verordnung generell abstrakt, z.B. "alle Gastronomiebetriebe müssen bis Februar schließen", beschließt Regierung
Bescheid individuell, an jemanden bestimmten gerichtet
Oberbegriff Entscheidung im Journalismus "Der EuGH hat entschieden" --> "beschließen" ist etwas anderes
Oberbegriff Rechtsmittel im Journalismus Kann eine Berufung, Beschwerde usw. sein
Oberbegriff Entgelt im Journalismus Lohn, Preis, usw.
Gewaltenteilung Aufteilung der staatlichen Funktionen zur Verteilung der Macht und zur gegenseitigen Kontrolle
Die Justiz ist von der ... in allen Instanzen getrennt. Verwaltung
Legislative = Gesetzgebung
Ebene(n) Legislative Bundesebene und Landesebene
Legislative Bundesebene besteht aus (2) Nationalrat und Bundesrat
Anzahl Abgeordnete Nationalrat und Intervall für die Wahl 183, alle 5 Jahre
Anzahl Mitglieder Bundesrat. Wen vertritt Bundesrat? 61 Mitglieder, vertritt Länder auf Bundesebene
Aufgabe der Bundesebene Nationalrat ist mit Bundesrat zur Gesetzgebung berufen
Landesebene: Anzahl Abgeordnete, wann gewählt? zwischen 36 und 100 Abgeordnete, alle 5 oder 6 Jahre direkt gewählt
Gesetzgebungsorgan eines Bundeslandes Landtag
Gesetzgebungsorgan des Bundes Parlament
4 Arten von Initiativen (Bundesgesetzgebung) Regierungsvorlage, Initiativantrag, Volksbegehren, Bundesrat
Weg der Bundesgesetzgebung Initiativantrag -> Nationalrat (1., 2., 3. Lesung) -> Bundesrat (Einspruch od. kein Einspruch) --> Beurkundung des Bundespräsidenten --> Gegenzeichnung des Bundeskanzlers
Exekutive sind die = (1 Wort) Verwaltung
Beteiligte bei Exekutive Bundesebene (Bundespräsident, Bundesregierung) & Landesregierung (Landeshauptmann), Bundesministerien, Bundesministeriengesetz, Ministerrat
Ministerialentwurf Erklärung + Bsp. Gesetzesentwurf von einem Ministerium, z.B. Hass im Netz
Begutachtungsverfahren Bei einem Ministerialentwurf werden Bundesministerien, Landesregierungen und andere gesetzliche Interessensvertreter aufgefordert, Stellungnahmen abzugeben
Regierungsvorlage Gesetzesvorschläge der Bundesregierung, vom Ministerrat einstimmig angenommen --> an den Nationalrat weitergeleitet
Judikative = (1 Wort) Gerichtsbarkeit
Richter sind abhängig oder unabhängig bei Ausübung? unabhängig
Unabsetzbarkeit der Richter Richter dürfen nicht außer Dienst gestellt werden
Unversetzbarkeit der Richter Dürfen nicht versetzt werden, wenn Entscheidung dem Verurteilten nicht passt
Ordentliche Gerichte (4) Bezirksgerichte, Landesgerichte, Oberlandesgerichte, Oberster Gerichtshof
Gerichte des öffentlichen Rechts (3) Verwaltungsgerichte, Verwaltungsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof
Rechtsquellen des österreichischen Rechtes (3) Gesetze, Verfassungsgesetze, Verordnungen
Rechtsquellen des Unionsrechtes (2) Richtlinien und Verordnungen
Ablauf bei Richtlinien des Unionsrechtes Müssen erst in nationales Recht umgesetzt werden (EU gibt ein Ziel vor, aber überlässt den Mitgliedstaaten den Weg
Ablauf bei Verordnungen des Unionsrechtes gelten unmittelbar
Ablauf bei Verordnungen des österr. Rechtes Nicht von Gesetzgebung, sondern von Verwaltungsorgangen z.B. der Bundesregierung
Privatrecht (2) ABGB und Sonderprivatrechte (z.B. AngG)
Strafrecht (3) StGB, strafrechtliche Nebengesetze und einzelne Strafbestimmungen
Verfassungsrecht (3) Bundesverfassungsgesetz (B-VG), weitere Verfassungsgesetze und einzelne Verfassungsbestimmungen
Verwaltungsrecht (sog. ?) Materiengesetze
Stufenbau der Rechtsordnung 1. Grundprinzipien (Verfassung), 2. Primäres Unionsrecht 3.Sonstiges Verfassungsrecht (keine "leitenden" Prinzipien) 4. Bundesgesetz 5. Verordnungen 6. Einzelfallentscheidungen
Aufgabe unmittelbare Bundesverwaltung eigene Bundesbehörden erledigen Verwaltungsaufgaben des Bundes
Organe und Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung Organe der Länder erledigen Verwaltungsaufgaben des Bundes, Zentrales Organ = Landeshauptmann -> ist an Weisungen des zuständigen Bundesministers gebunden
Welche Bundesverwaltung ist der Regelfall und warum? Mittelbare Bundesverwaltung, weil föderalistische Erwägungen und Kosteneinsparungsgründe
Verfassung: demokratisches Prinzip Regierungsform / Herrschaft durch das Volk
Verfassung: republikanisches Prinzip Staatsform: Bundespräsident, Bundeskanzler an der Spitze des Staates
Verfassung: bundesstaatliches Prinzip Bundes- und Landesebene = Föderalismus -> eigene Gesetzgebungen in jedem Bundesland
Verfassung: rechtsstaatliches Prinzip Staatliches Handeln an das Gesetz gebunden, Ausgeprägt durch unabhängige Gerichte, Kontrollinstanzen
Verfassung: liberales Prinzip Freiheit ist ein hoher Wert, Verbindung mit Grund- und Menschenrechte, Abwehr von staatlicher Übergrifflichkeit
Verfassung: Gewaltentrennendes Prinzip Die 3 Staatsgewalten (Exekutive, Judikative, Legislative) sind getrennt mit wechselseitigen Kontrollen
Allgemeines Wahlrecht wählen dürfen alle Bürger, die das Wahlalter erreicht haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind
Gleiches Wahlrecht jeder Stimme kommt das gleiche Gewicht zu
Unmittelbares Wahlrecht direkte Wahl, kein Wahlmännersystem
Persönliches Wahlrecht Ausübung des Wahlrechts durch einen Stellvertreter ist unzulässig
Geheimes Wahlrecht Schutz vor unerwünschter Einflussnahme und der Sorge, durch die Stimmabgabe Nachteilen ausgesetzt zu sein
Freies Wahlrecht Freiheit der Abstimmung, Freiheit der Wahlwerbung, freie Bildung der Wahlparteien
Vertragsrecht: Rechtsfähigkeit Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein - Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod
Rechtsfähigkeit: Was passiert nach dem Tod? Nach dem Tod gehen die Rechte und Pflichten an die Hinterlassenschaft (beginnt mit der Einantwortung = gerichtlicher Beschluss mit dem der Rechtsnachfolger einantwortet) Zwischen Tod und Einantwortung ist es der Ruhende Nachlass (ist auch rechtsfähig)
Vertragsrecht: Geschäftsfähigkeit Fähigkeit, sich selbst durch eigene Erklärungen zu berechtigen und zu verpflichten. Die Geschäftsfähigkeit richtet sich nach dem Alter und dem geistigen Zustand der betreffenden Person.
Vertragsrecht: Deliktsfähigkeit Fähigkeit, das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.
Wen betrifft das Vertragsrecht? (2) natürliche und juristische Personen
Vertrag= rechtliche Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Rechtspersonen
Vertragsfreiheit bedeutet (4) Abschlussfreiheit, Inhaltsfreiheit, Formfreiheit, Beendigungsfreiheit
Abschlussfreiheit Jedermann kann grundsätzlich frei entscheiden, ob er einen Vertrag abschließen möchte oder nicht.
Inhaltsfreiheit Man kann Inhalt der vertraglichen Regelungen frei bestimmen
Formfreiheit Verträge sind grundsätzlich formfrei gültig
Beendigungsfreiheit Jede Partei kann sich selbstständig vom Vertrag lösen
Vertragsauslegung definiert Unklarheitenregeln im Streitfall
Arten der Vertragsbeendigung (2) einvernehmliche Auflösung, Kündigung
Ordentliche Kündigung erfolgt stets befristet, muss dafür aber nicht begründet werden.
Außerordentliche Kündigung wirkt grundsätzlich fristlos = sofort gekündigt, Kündigung benötigt dafür aber das Vorliegen eines wichtigen Grundes
Grundrecht = verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht
Menschenrecht Jeder Mensch besitzt Würde, welche durch Rechte geschützt sind
Bürgerrecht Bezieht sich auf Rechte zwischen Bürger und Staat (z.B. Wahlrecht)
Abwehrrechte mit Gewährleistungspflichten Jeder darf sich gegen den Staat wehren und der Staat muss dies gewährleisten, dass man diese Rechte auch tatsächlich realisieren kann.
Kodifikationen/Gesetzesbücher der Grundrechte (3) Staatsgrundgesetz, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und EU-Grundrechte-Charta
Rechtsschutz Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache [...] gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht
Voraussetzungen für Individualbeschwerde an Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR): –Wahrung einer Frist von 6 Monaten –horizontale und vertikale Rechtswegerschöpfung
Art 10 EMRK - Meinungsäußerungsfreiheit Jedermann darf seine Meinung frei äußern. Die Freiheit bringt aber auch Pflichten und Verantwortung mit sich --> vom Gesetz vorgesehene Vorschriften im Interesse der Allgemeinheit
Kontrahierungszwang = gezwungener Vertrag z.B. AKM (VerwertunggesmbH für Musik)
Äußerungsfreiheit, kein Schutz für ... (3) Unwahre Tatsachenbehauptungen, exzessive Werturteile, rassistische Äußerungen
Art 8 EMRK - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - Definition Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - Geltungsbereich geht weit über den höchstpersönlichen Lebensbereich (Leben in der Familie, Gesundheitssphäre und Sexualleben, aber auch Kontakte mit engsten Vertrauten einschließlich Privatöffentlichkeit) hinaus
Abwägung Art 8 versus Art 10 EMRK: -Beitrag zu Debatte von allgemeinem Interesse –Funktion oder Rolle des Betroffenen –Verhalten des Betroffenen vor der Veröffentlichung
Rundfunk: Verteildienst in einer vorbestellenden Folge von Programminhalten an uns verbreitet wird
Beispiele Verbreitungsweg (3) terrestrisch, Kabel, Satellit
Beispiele Signaltechnik (2) analog, digital
Beispiele Organisation (2) öffentlich-rechtlich, privatrechtlich
Beispiele Finanzierung (3) Gebühr, Entgelt, Werbung
Von wann ist das BVG Rundfunk? 1974
Wofür gibt es das BVG Rundfunk? Für die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks
Runkfunk ist... (BVG Artikel I) die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild
Wie sind die näheren Bestimmungen für den Rundfunk festzulegen? (1 Wort) bundesgesetzlich
Welche Bestimmungen gibt es für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk? (5) Objektivität, Unparteilichkeit der Berichterstattung, Meinungsvielfalt, Ausgewogenheit der Programme, Unabhängigkeit der Personen und Organe
Gesellschaftsform des ORF Stiftung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit
ORF: Versorgungsauftrag legt die vom ORF zu veranstaltende Anzahl der Fernseh- und Hörfunkprogramme abschließend fest + Online + TXT
ORF: öffentlich-rechtlicher Kernauftrag -> Beispiel ORF muss beispielsweise "umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen" bieten.
ORF-G: Werbung, Richtlinien (4) muss als solche gekennzeichnet sein (keine Schleichwerbung & Werbeverbot für Nachrichtensprecher und Moderatoren, keine Spirituosen, Zigaretten und Arzneimittel & besonderer Schutz von Minderjährigen
ORF-G: qualitative und quantitative Werbebeschränkungen (5) Keine Werbung an 3 Tagen im Jahr, fixe Dauer für Fernseh- und Hörfunkwerbung, ein Hörfunkprogramm das werbefrei ist, Unterbrecherwerbung als Ausnahme, Produktplatzierung unzulässig
PrR-Gesetz Privatradiogesetz
PrR-Gesetz regelt die Veranstaltung von (3) 1. terrestrischem Hörfunk, 2. Satellitenhörfunk, 3. Kabelhörfunk
PrR-G: Programmgrundstätze Objektivität und Meinungsvielfalt
AMD-Gesetz Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
AMD-Gesetz regelt die Veranstaltung von Fernsehen und Abrufdiensten
AMD-G - Zulassung, wenn... (3) - österreichische Staatsbürger und Sitz im Inland, - bei mehreren Zulassungen nicht mehr als drei Versorgungsgebiete, - Rundfundprogramm wird regelmäßig veranstaltet
AMD-G: Werbebeschränkungen liberaler, warum? (3) - Teleshopping, Dauerwerbesendungen und Unterbrecherwerbung zulässig
Organe des ORF (3) Stiftungsrat Generaldirektor Publikumsrat
Mitglieder der ORF-Organe müssen (2) weisungsfrei, ehrenamtlich (aber Kostenersatz), mit Verschwiegenheitspflicht arbeiten
Wieviele Mitglieder hat der Stiftungsrat? 35
Von wem werden die Mitglieder des Stiftungsrats bestellt? (4) Bundesregierung Ländern Publikumsrat ORF Zentralbetriebsrat
Funktionsperiode Stiftungsrat ORF 4 Jahre
Haftung der Mitglieder des Stiftungsrats Mitglieder haften wie die Mitglieder des Aufsichtsrats einer AG
Aufgaben Stiftungsrat ORF (3) - Bestellung und Abberufung des Generaldirektors - beschließt das Programmentgelt - genehmigt Werbetarife
Aufgabe Generaldirektor ORF Geschäftsführung und Vertretung
Funktionsperiode Generaldirektor 5 Jahre
4 Direktoren neben Generaldirektor Kaufmännischer Direktor Programmdirektor Radiodirektor Technischer Direktor
Was für ein Befugnis hat Generaldirektor? Weisungsbefugnis
Aufgabe Publikumsrat Interessenvertretung der Hörer und Seher des ORF
Anzahl Mitglieder Publikumsrat 30
Aufteilung Finanzierung des ORF - Programmentgelt (60%), Werbeerlöse (20%), Lizenzerlöse (20%)
ORF-Finanzierung: Nettokostenprinzip Verbot der Überkompensierung: Programmentgelt verringert sich bei Überschuss
MedienG - Impressum Zweck (2) Aufklärung und Ermöglichung
Impressum Anwendungsbereich (2) Medienwerke und wiederkehrende elektronische Medien
Medieninhaber Gibt Inhalt des Mediums vor
Medien G - Offenlegung Zweck Abhängigkeitsverhältnisse und Eingriffmöglichkeiten
Offenlegung Anwendungsbereich alle periodischen Medien (z.B. Magazine, Zeitungen, Websites, Rundfunkprogramme, E-Mail-NL die 4-Mal im Jahr erscheinen)
Offenlegung von periodischen Medien muss folgendes enthalten: Erklärung über die grundlegende Richtung (z.B. Blattlinie)
Offenlegung: Ausnahme für "kleine" Websites gehen über eine Präsentation und Selbstdarstellung des Unternehmens nicht hinaus --> eingeschränkte Offenlegungspflicht (nur Name und Wohnort)
MedienG - Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichkungen Ankündigungen, Empfehlungen und Berichte für die Entgelt geleistet wurde, müssen gekennzeichnet sein
Pflicht zur offenkundigen Trennung von redaktionellem Inhalt und Werbung Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen - Offenkundigkeitsgrundsatz
Zweck Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen Schutz des Vertrauens der Mediennutzer
Medienrechtliche Entschädigungsansprüche Zivilrechtliche Ansprüche, die aber vor dem Strafgericht und im Starfverfahren durchgesetzt werden
Anspruchsberechtigte für medienrechtliche Entschädigungsansprüche Nur natürliche Personen
Gegner bei medienrechtlichen Entschädigungsansprüchen Medieninhaber
Um was geht es im Einzelnen bei medienrechtlichen Entschädigungsansprüchen? - Schutz der Ehre - Schutz vor Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches - Identitätsschutz - Schutz der Unschuldsvermutung - Schutz vor verbotener Veröffentlichung
Ersatz für welchen Schaden bei medienrechtlichen Entschädigungsansprüchen? Nur des immateriellen Schadens („Entschädigung für die erlittene Kränkung")
Richtwert des Entschädigungsbetrags Umfang und Auswirkungen der Veröffentlichung
Kumulation (Ansammlung) möglich bei? Medienrechtlichen Entschädigungsansprüchen
Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung nach MedienG ist ein zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Anspruch? Zivilrechtlich
Anspruch bei Übler Nachrede besteht nicht wenn... a) oder b) a) die Veröffentlichung wahr ist b) überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit
Anspruch bei Übler Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung besteht nicht wenn... a), b), c) oder d) a) wahrheitsgetreuer Bericht über Verhandlung eines allgemeinen Vertretungskörpers b)Live-Sendung im Rundfunk c)Website, gebotene Sorgfalt d) wahrheitsgetreue Wiedergabe einer Äußerung eines Dritten & überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs - Ausnahmen von Entschädigungspflicht (5) a) wahrheitsgetreuer Bericht über Verhandlung eines allg. Vertretungskörpers b) wahre Veröffentlichung & unmittelbarer Zusammenhang mit öffentlichem Leben c) angenommen werden konnte, dass Betroffener einverstanden d) Live-Sendung im Rundfunk & journalistische Sorgfalt e) Website & gebotene Sorgfalt
Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen (2) 1) Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung 2) einer strafbaren Handlung verdächtig oder verurteilt worden
Schutzwürdige Interesse des Betroffenen werden jedenfalls verletzt, wenn die Veröffentlichung 1. Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereichs 2. Jugendliche sind betroffen
Ausnahmen von Entschädigungspflicht bei 'Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen' (5) a) wahrheitsgetreuer Bericht über Verhandlung eines allg. Vertretungskörpers b) amtlich veranlasst, Zwecke der Strafrechtspflege oder der Sicherheitspolizei c) mit der Veröffentlichung einverstanden d) Live-Sendung im Rundfunk, journalistische Sorgfalt e) Website, gebotene Sorgfalt
Schutz der Unschuldsvermutung Entschädigung wenn Medium eine Person als für eine Tat schuldig hingestellt wird obwohl dieser noch nicht rechtskräftig verurteilt ist sondern nur verdächtig
Bis wann gilt die Unschuldsvermutung? Bis zur Rechtskraft einer verurteilenden Entscheidung
Ausnahmen von Entschädigungspflicht bei "Schutz der Unschuldsvermutung" (6) a) wahrheitsgetreuer Bericht über Verhandlung eines allg. Vertretungskörpers b) wahrheitsgetreuen Bericht über ein Strafurteil erster Instanz handelt und dabei zum Ausdruck gebracht wird, dass das Urteil nicht rechtskräftig ist c) Betroffene öffentlich oder gegenüber einem Medium die Tat eingestanden und dies nicht widerrufen hat d) Live-Sendung im Rundfunk & journalistische Sorgfalt e) Website & gebotene Sorgfalt f) wahrheitsgetreue Wiedergabe einer Äußerung eines Dritten & überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit
Schutz vor verbotener Veröffentlichung Entschädigung wenn jemand optisch oder akustisch unter Verwendung von technischen Mitteln überwacht wird
Def. Äußerungsrecht Summe der Rechtssachen, die sich mit Äußerungen beschäftigen
Def. Bildnisschutz nach UrhG Recht am eigenen Bild
problematische Äußerungen - unwahre Tatsachenbehauptung - Beispiel A schuldet B 10.000 Euro, aber B schuldet A 20.000 Euro = unrichtig bzw. irreführend unvollständig
Problematische Äußerungen neben unwahre Tatsachenbehauptung: Exzessive Werturteile
Ehrenschutz Def. Anspruch auf achtungsvolle Behandlung durch andere
Ehrenschutz nach welchen Gesetzbüchern (2) ABGB und StGB
Ansprüche bei zivilrechtlicher Ehrenbeleidigung Schadenersatz (Einkommenseinbußen)
Üble Nachrede nach StGB, Def. Verbreitung falscher Behauptungen über jemanden, wobei man dem Betroffenen verächtliche Eigenschaften zuspricht oder man die Person in der Öffentlichkeit herabwürdigt.
Wie geht ein Betroffener bei Übler Nachrede oder Beleidigung vor? Die Üble Nachrede ist ein Privatanklagedelikt, der Betroffene muss eine Klage beim Strafgericht einreichen
Wann kann der Täter von Übler Nachrede nicht bestraft werden? Wenn sich die Behauptung als wahr erweist
Beleidigung nach StGB Bestrafung wenn jemand öffentlich beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder bedroht
Eingriffshandlung bei "Schutz des wirtschaftlichen Rufes" Tatsachenbehauptung
Def. Zivilrechtliche "Kreditschädigung" nach ABGB =Rufschädigung, Wenn jmd Tatsachen verbreitet, die den Kredit, Erwerb oder Fortkommen eines anderen gefährden
Ansprüche bei Zivilrechtlicher Kreditschädigung (2) Widerruf & Schadenersatz von materiellen Schäden
Beispiel zivilrechtliche "Kreditschädigung" Wenn ein Unternehmen von einem Konkurrenten beschuldigt wird, billige Importware statt deutscher Wertarbeit an seine Kunden zu verkaufen und dies nicht der Wahrheit entspricht, liegt zunächst eine rechtswidrige Äußerung vor. Hierbei ist auf jeden Fall bereits eine Rufschädigung gegeben. Wenn daraufhin auch eine Vielzahl von Kunden abspringen und das Unternehmen Umsatzverluste hinnehmen muss, ist ihm auch ein deutlicher wirtschaftlicher Schaden entstanden, der eine Kreditschädigung darstellt.
Def. Herabsetzung nach UGB Wer zu Zwecken des Wettbewerbs Tatsachen über ein Unternehmen behauptet, die den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen und diese nicht wahr sind, ist zu Schadenersatz verpflichtet
Ansprüche bei Herabsetzung (2) Unterlassung und Widerruf
Kreditschädigung nach StGB Wer unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch den Kredit, den Erwerb eines anderen schädigt oder gefährdet, ist mit einer Freiheits- oder Geldstrafe zu bestrafen
Vorsatzprinzip nach StGB Wenn es jemandem zwar nicht direkt auf den Eintritt des Schadens ankommt, er diesen jedoch für wahrscheinlich hält und sich damit abfindet.
Recht an der eigenen Stimme ist zwar nicht in einem Gesetz genannt, aber... ein Aspekt der Persönlichkeit --> Persönlichkeitsrecht
Welchen Anspruch hat man beim Recht an der eigenen Stimme? Unterlassungsanspruch
Def. Namensrecht nach ABGB Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder durch unbefugten Gebrauch beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.
Namensbestreitung Jemand verwendet einen falschen Namen
Namensanmaßung Jemand tut so als wäre er jemand anderer
Bloßer Namensgebrauch Ich sage, dass ich mit einem bestimmten Namensträger etwas gemacht habe
Def. Bildnisschutz nach UrhG Bildnisse von Personen dürfen nicht öffentlich gemacht werden, wenn berechtigte Interesse des Abgebildeten verletzt würden
Bsp Entfernung einer missliebigen Person von einem Photo - Bildnisschutz? Nein, nicht schutzwürdig, außer es ist Bloßstellung oder Veröffentlichung von Privaten oder Anlass zur Missdeutung (va bei werblicher Nutzung)
Warum ist die Veröffentlichung von Bildern verstorbener Personen problematisch? Bildnisschutz wirkt postmortal weiter
Bildnisschutz - Welche Arten von Abbildungen sind erfasst? Nicht nur Fotos, sondern auch Zeichnungen, Gemälde, Masken, Reliefs usw. --> Abgebildeter muss erkennbar sein
Bildnisschutz - Abgebildeter muss erkennbar sein - was ist noch zu berücksichtigen? Bildlegende, Begleittext und Gesamtzusammenhang
Bildnisschutz Fallprüfschema 3 Schritte 1. Abgebildeter behauptet schutzwürdiges Interesse 2. Beklagter wendet zB ein: "Klager ist nicht erkennbar" oder "Interesse des Beklagten ist größer als des Klägers" 3. Interessenabwägung von Interessen des Abgebildeten und des Veröffentlichers
Bildnisschutz Fallgruppen (4) - Bloßstellung (z.B. Nackter Politiker im Profil) - Preisgabe des Privatlebens - Anlass zu Missdeutungen (z.B. werbliche Nutzung von Personenbildnissen) - Entwürdigende oder herabsetzende Abbildung
Bildnisschutz - Mögliche Einwendungen des Veröffentlichers (3) 1) Einwilligung des Abgebildeten - Reichweite der Zustimmung - Widerruflichkeit: Persönlichkeitsrecht zählt mehr als die einstige Zustimmung - Problemfall Minderjährige: Erziehungsberechtigte können keine Zustimmung geben und Minderjährige dürfen keine Zustimmung geben 2) Mangel der Erkennbarkeit 3) Überwiegendes Veröffentlichungsinteresse
Bildnisschutz - Rechtsfolgen eines Verstoßes (4) 1) Unterlassung (=soll nicht wieder passieren) 2) Beseitigung (z.B. Bücher vernichten) 3) Urteilsveröffentlichung (in einem Medium veröffentlichen und über die Rechtsverletzung darin aufklären) 4) Schadenersatz: auch für immaterielle Schäden bei Bildern, bei Äußerungen nur materielle Schäden
Def. Gegendarstellung laut MedienG Jede Person, die durch eine falsche Tatsachenmitteilung in einem Medium geschädigt wurde, hat Anspruch auf eine Gegendarstellung in diesem Medium
Gegendarstellung - Was sind Tatsachenmitteilungen? Angaben, die richtig und vollständig zugänglich sind und nicht nur eine Meinungsäußerung, Wertung oder Warnung vor dem zukünftigen Verhalten sind.
Gegendarstellung -
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