Zusammenfassung der Ressource
Vertragsarten in der Warenannahme
- Kaufvertrag § 433 BGB
- (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und
das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und
Rechtsmängeln zu verschaffen.
- (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache
abzunehmen.
- Umgang mit festgestellten Mängeln
- Nach § 437 BGB - Rechte des Käufers bei Mängeln gilt:
- Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die
Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen
und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- (1)Nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
- (2)Nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag
zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
- (3)Nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311 a Schadensersatz oder
nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
- Nach § 439 BGB – Nacherfüllung gilt:
- ●Käufer hat Recht auf Nacherfüllung in Form von
Ersatzlieferung oder Beseitigung des Mangels
- ●Käufer kann vom Vertrag zurücktreten
oder Kaufpreis mindern bei:
- ●Verweigerung der Nacherfüllung des Lieferanten
aufgrund unverhältnismäßig hoher Kosten
- ●Fehlgeschlagene Nacherfüllung
- Werkvertrag § 631 BGB
- (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur
Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
- 2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein
anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
- Umgang mit festgestellten Mängeln
- ●Nach § 633 Abs. 1 BGB - Sach- und Rechtsmangel gilt:
- (1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei
von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
- ●Nach § 634 BGB - Rechte des Bestellers bei Mängeln gilt:
- Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn
die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften
vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- ●1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
- ●2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
- ●3. nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5
von dem Vertrag zurücktreten oder nach §
638 die Vergütung mindern und
- ●4. nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a
Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz
vergeblicher Aufwendungen verlangen.
- ●Nach § 635 BGB Abs. 1, 2 und 3 – Nacherfüllung gilt:
- (1)Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann
der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel
beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
- (2)Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen
- (3)Der Unternehmer kann die Nacherfüllung
unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn
sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.