Zusammenfassung der Ressource
Frage 1
Frage
Der Arbeitgeber muss den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen über die wirtschaftliche Lage und wichtige unternehmerische Entscheidungen unterrichten. Ab wie vielen ständig beschäftigten Arbeitnehmern muss ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden?
Antworten
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ab mehr als 100 Arbeitnehmern
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ab mehr als 200 Arbeitnehmern
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ab mehr als 500 Arbeitnehmern
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ab mehr als 1.000 Arbeitnehmern
Frage 2
Frage
Was ist Regelungsgegenstand eines Interessenausgleichs?
Antworten
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Regelungen über das Ob, Wann und Wie einer Betriebsänderung
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Regelungen über den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile
Frage 3
Frage
Was ist ein Sozialplan?
Antworten
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darunter versteht man die getroffene Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung
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eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile bei einer Betriebsänderung
Frage 4
Frage
Welche Rechtsfolge tritt ein, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG durchführt, ohne einen Interessenausgleich versucht zu haben und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden?
Antworten
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die Arbeitnehmer können nur einen Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG einklagen, ansonsten haben sie keine Möglichkeiten
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die Arbeitnehmer können bei Vorliegen eines Sozialplans sogar zusätzlich zur Sozialplanabfindung einen Nachteilsausgleich einklagen
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das hat finanziell keine Folgen
Frage 5
Frage
In einem Betrieb mit 40 Mitarbeitern besteht ein Betriebsrat. Es sollen wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten 10 Mitarbeiter entlassen werden sollen. An welche Stichpunkte müssen Sie unter dem Aspekt der Massenentlassung denken?