Grundrechte und Grundrechtsschutz

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1. Semester Rechtliche Grundlagen Karteikarten am Grundrechte und Grundrechtsschutz, erstellt von Mia Mia am 29/10/2020.
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Frage Antworten
Grundrechte Verfassungsgesetzliche gewährleistete subjektive Rechte für natürliche und juristische Personen. Grundrechte sind keine absoluten Rechte außer bei Folter (§3)
zersplitterte Rechtsquellenlage in Österreich Bundes-Verfassungsgesetz • Staatsgrundgesetz (allgemeine Rechte Staatsbürger) • Konverntion für Menschenrechte und Grundfreiheiten (EURK) • Grundrechte im Unionsrecht
Unterscheidung zwischen Grundrechten -Liberale Grundrechte -Demokratische/Politische Grundrechte -Soziale Grundrechte
Schutzbereich wird nur bei Eingriff geprüft, unter bestimmten Voraussetzungen ermächtigt, Verletzung sagt Verhältnismäßigkeit -Grundrechte sind keine absoluten Rechte(Ausnahme: Verbot der Folter)
ausgewählte Grundrechtsgarantien -Gleichheit vor dem Gesetz • Recht auf Leben • Folterverbot • Persönliche Freiheit • Schutz des Privat- und Familienlebens • Datenschutz • Recht auf ein faires Verfahren • Glaubens-, Gewissens- und Weltanschauungsfreiheit • Unverletzlichkeit des Eigentums • Freiheit der Erwerbsbetätigung
Liberale Grundrechte -halten mir den Staat fern--> Freiheitsrechte
Demokratische/Politische Grundrechte Mitwirken bei Staatswillensbildung (bsp. aktives und passives Wahlrecht)
Soziale Grundrechte Leistungsansprüche gegenüber dem Staat (Mindestsicherung) – Systeme entwickeln Mittelweg Recht auf Wohnung (Wohnungsvergabe); Recht auf Arbeit (AMS)
Bindung des Gesetzgebers an GR Prüfungsmaßstab ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip (logische Reihenfolge der Kriterien)
Verhältnismäßigkeitsprinzip 1. Liegt das Ziel der Regelung im öffentlichen Interesse? 2. Ist die Maßnahme zur Zielerreichung geeignet? 3. Ist die Maßnahme zur Zielerreichung „erforderlich“ = Ist das eingesetzte Mittel das gelindeste? 4. Adäquanz (Abwägung der Eingriffsintensität und des öffentlichen Interesses)
Grundrechtsgarantien Person: • Gleichheit vor dem Gesetz • Recht auf Leben (Selbstmord) • Folterverbot (Androhung von Gewalt) • Persönliche Freiheit (WIE darf man festgenommen werden) Gemeinschaftsleben: • Kommunikationsfreiheit (ORF, Meinungsfreiheit) • Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (mit Meldepflicht) Wirtschaftsleben: • Eigentumsgarantie • Erwerbsfreiheit
Gleichheit vor dem Gesetz (Artikel 7 B-VG, Artikel 2 StGB) Alle Staatsbürger / EU Bürger sind vor dem Gesetz gleich – Muttergrundrecht
Recht auf Leben (A. 85 B-VG, A. 2 EMRK) Todesstrafe abgeschafft egal wie Regelung im EMRK, kein absolutes Grundrecht (Notwehr, Krieg)
Folterverbot (A. 3 EMRK) absolutes Grundrecht
Persönliche Freiheit (A. 5 EMRK, PerFr BVG) Schutzbereich: körperliche Freiheit Gründe für Entziehung: • Gericht aufgrund Straferkenntnisse • Verdacht strafbare Handlung, Verwaltungsübertretung (U-Haft) • Schubhaft Rechte eines Festgenommenen: • Informationsrechte • Beschränkung der Untersuchungshaft • Haftprüfung
Schutz des Privat- und Familienlebens (A. 8 EMRK) Schutzbereich: Sicherung der freien Entfaltung und Entwicklung, Achtung des Familienlebens Hoheitliche Grundrechtsbeschränkung zulässig
Grundrecht auf Datenschutz DSG Schutzbereich: verfassungsrechtlicher Schutz von Daten natürlicher und juristischer Personen Beschränkung zulässig Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung
Recht auf faires Verfahren (A: 6 EMRK) Schutzbereich: Rechtswegegarantie und Gewährleistung der Rechtsprechung in Zivil- und Strafrechtssachen Verfahrensgarantien: • Recht auf persönliche Teilnahme an der Verhandlung • Recht auf Gehör • Begründung von Entscheidungen
Glaubens-, Gewissens- und Weltanschauungsfreiheit (A. 14 StGG; A. 9 EMRK) Schutzbereich: Recht auf Glaubensfreiheit, Recht von staatl. Und nichtstaatlichen äußeren Zwang, Freiheit von Zwang Recht der Wehrdienstverweigerung Materieller Gesetzesvorbehalt
Unverletzlichkeit des Eigentums (A. 5 StGG Staatsgrundgesetz, A. 1 1ZPMRK) Schutzbereich: alle Eigentumsrechte, Forderungsrecht, Miet- und Pachtrecht, öffentliche rechtliche Titel, Notstandhilfe Gesetzesvorbehalt: Enteignung mit besonderer gesetzlicher Ermächtigung zulässig zum allgemeinen Besten (öffentliches Interesse) • Angemessene Entschädigung • Prinzip Verhältnismäßigkeit
Freiheit der Erwerbsbetätigung (A. 6 StGG) Schutzbereich: freie Berufswahl, unselbstständige Tätigkeiten, jede Form der wirtschaftlichen, auf Erwerb ausgerichteten Betätigung Gesetzesvorbehalt: gesetzliche Regelung für Antritts- und Ausübungsvoraussetzung zulässig Objektive Beschränkung des Erwerbsantritts – nicht überwindbar Bedarfsprüfung, Gebietsprüfung Subjektive Beschränkung - aus eigener Kraft überwinden Befähigungsnachweis (öffentl. Interesse) Prinzip der Verhältnismäßigkeit
Zentrales Mittel zur Durchsetzung der Grundrechte Beschwerde – VfGH gegen Erkenntnisse der VwG wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gemäß A. 144 B-VG (Erkenntnisbeschwerde).
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