Frage | Antworten |
Grundrechte | Verfassungsgesetzliche gewährleistete subjektive Rechte für natürliche und juristische Personen. Grundrechte sind keine absoluten Rechte außer bei Folter (§3) |
zersplitterte Rechtsquellenlage in Österreich | Bundes-Verfassungsgesetz • Staatsgrundgesetz (allgemeine Rechte Staatsbürger) • Konverntion für Menschenrechte und Grundfreiheiten (EURK) • Grundrechte im Unionsrecht |
Unterscheidung zwischen Grundrechten | -Liberale Grundrechte -Demokratische/Politische Grundrechte -Soziale Grundrechte |
Schutzbereich | wird nur bei Eingriff geprüft, unter bestimmten Voraussetzungen ermächtigt, Verletzung sagt Verhältnismäßigkeit -Grundrechte sind keine absoluten Rechte(Ausnahme: Verbot der Folter) |
ausgewählte Grundrechtsgarantien | -Gleichheit vor dem Gesetz • Recht auf Leben • Folterverbot • Persönliche Freiheit • Schutz des Privat- und Familienlebens • Datenschutz • Recht auf ein faires Verfahren • Glaubens-, Gewissens- und Weltanschauungsfreiheit • Unverletzlichkeit des Eigentums • Freiheit der Erwerbsbetätigung |
Liberale Grundrechte | -halten mir den Staat fern--> Freiheitsrechte |
Demokratische/Politische Grundrechte | Mitwirken bei Staatswillensbildung (bsp. aktives und passives Wahlrecht) |
Soziale Grundrechte | Leistungsansprüche gegenüber dem Staat (Mindestsicherung) – Systeme entwickeln Mittelweg Recht auf Wohnung (Wohnungsvergabe); Recht auf Arbeit (AMS) |
Bindung des Gesetzgebers an GR | Prüfungsmaßstab ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip (logische Reihenfolge der Kriterien) |
Verhältnismäßigkeitsprinzip | 1. Liegt das Ziel der Regelung im öffentlichen Interesse? 2. Ist die Maßnahme zur Zielerreichung geeignet? 3. Ist die Maßnahme zur Zielerreichung „erforderlich“ = Ist das eingesetzte Mittel das gelindeste? 4. Adäquanz (Abwägung der Eingriffsintensität und des öffentlichen Interesses) |
Grundrechtsgarantien | Person: • Gleichheit vor dem Gesetz • Recht auf Leben (Selbstmord) • Folterverbot (Androhung von Gewalt) • Persönliche Freiheit (WIE darf man festgenommen werden) Gemeinschaftsleben: • Kommunikationsfreiheit (ORF, Meinungsfreiheit) • Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (mit Meldepflicht) Wirtschaftsleben: • Eigentumsgarantie • Erwerbsfreiheit |
Gleichheit vor dem Gesetz (Artikel 7 B-VG, Artikel 2 StGB) | Alle Staatsbürger / EU Bürger sind vor dem Gesetz gleich – Muttergrundrecht |
Recht auf Leben (A. 85 B-VG, A. 2 EMRK) | Todesstrafe abgeschafft egal wie Regelung im EMRK, kein absolutes Grundrecht (Notwehr, Krieg) |
Folterverbot (A. 3 EMRK) | absolutes Grundrecht |
Persönliche Freiheit (A. 5 EMRK, PerFr BVG) | Schutzbereich: körperliche Freiheit Gründe für Entziehung: • Gericht aufgrund Straferkenntnisse • Verdacht strafbare Handlung, Verwaltungsübertretung (U-Haft) • Schubhaft Rechte eines Festgenommenen: • Informationsrechte • Beschränkung der Untersuchungshaft • Haftprüfung |
Schutz des Privat- und Familienlebens (A. 8 EMRK) | Schutzbereich: Sicherung der freien Entfaltung und Entwicklung, Achtung des Familienlebens Hoheitliche Grundrechtsbeschränkung zulässig |
Grundrecht auf Datenschutz DSG | Schutzbereich: verfassungsrechtlicher Schutz von Daten natürlicher und juristischer Personen Beschränkung zulässig Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung |
Recht auf faires Verfahren (A: 6 EMRK) | Schutzbereich: Rechtswegegarantie und Gewährleistung der Rechtsprechung in Zivil- und Strafrechtssachen Verfahrensgarantien: • Recht auf persönliche Teilnahme an der Verhandlung • Recht auf Gehör • Begründung von Entscheidungen |
Glaubens-, Gewissens- und Weltanschauungsfreiheit (A. 14 StGG; A. 9 EMRK) | Schutzbereich: Recht auf Glaubensfreiheit, Recht von staatl. Und nichtstaatlichen äußeren Zwang, Freiheit von Zwang Recht der Wehrdienstverweigerung Materieller Gesetzesvorbehalt |
Unverletzlichkeit des Eigentums (A. 5 StGG Staatsgrundgesetz, A. 1 1ZPMRK) | Schutzbereich: alle Eigentumsrechte, Forderungsrecht, Miet- und Pachtrecht, öffentliche rechtliche Titel, Notstandhilfe Gesetzesvorbehalt: Enteignung mit besonderer gesetzlicher Ermächtigung zulässig zum allgemeinen Besten (öffentliches Interesse) • Angemessene Entschädigung • Prinzip Verhältnismäßigkeit |
Freiheit der Erwerbsbetätigung (A. 6 StGG) | Schutzbereich: freie Berufswahl, unselbstständige Tätigkeiten, jede Form der wirtschaftlichen, auf Erwerb ausgerichteten Betätigung Gesetzesvorbehalt: gesetzliche Regelung für Antritts- und Ausübungsvoraussetzung zulässig Objektive Beschränkung des Erwerbsantritts – nicht überwindbar Bedarfsprüfung, Gebietsprüfung Subjektive Beschränkung - aus eigener Kraft überwinden Befähigungsnachweis (öffentl. Interesse) Prinzip der Verhältnismäßigkeit |
Zentrales Mittel zur Durchsetzung der Grundrechte | Beschwerde – VfGH gegen Erkenntnisse der VwG wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gemäß A. 144 B-VG (Erkenntnisbeschwerde). |
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