Erstellt von Tamara Mohr
vor fast 8 Jahre
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Frage | Antworten |
körperliche Misshandlung | Jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt |
Beschädigung | Jede nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf die Sache, durch die die stoffliche Zusammensetzung verändert oder ihre Unversehrtheit derart aufgehoben wird, dass die Brauchbarkeit für ihre Zwecke gemindert wird |
objektiver Tatbestand | Ein Erfolg ist dem Täter objektiv Zurechenbar, wenn dieser ein rechtlich missbiligtes Risiko geschaffen hat, dass sich in seiner tatbestandstypischen Weise im Erfolg realisiert |
Zerstörung | Zerstören meint eine Beschädigung in einem so erheblichen Maße, dass die Brauchbarkeit der Sache völlig aufgehoben ist |
Gesundheitsschädigung | Jedes Hervorrufen, steigern oder aufrechterhalten eines vom Normalzustand pathologischen Zustands |
Vorsatz | vorsätzlich handelt wer mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände handelt |
Äquivalenztheorie | Hiernach ist ein Erfolg jede Ursache gleichermaßen kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele |
modifizierte Äquivalenztheorie | Bei mehreren Ursachen, die jede für sich (alternativ) nicht aber beide zusammen(kumulativ) hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, sind alle Ursachen für den Erfolg gleichermaßen kausal |
Sache | körperlicher Gegenstand, der in abgrenzbarer und individualisierbarer Weise existiert |
Handlung | willentliches Verhalten, d.h ein vom menschlichen Willen beherrschtes oder beherrschbares Verhalten |
Straftat | tatbestandsmäßige, rechtwidrige und schuldhafte Handlung |
ärtzlicher Heileingriff | tatbestandsmäßige Körperverletzung, auch wenn er zu Heilzwecken und lege artis erfolgreich durchgeführt wurde |
lege artis | Kunstgerecht |
ultima ratio | Das Strafrecht darf nur als letztmöglicher Weg, zur Bestrafung, eingesetzt werden |
Eigentum | Herrschaftsrecht für eine Sache |
Freiheit | körperliche (Fort-)Bewegungsfreiheit, nicht die Willens und Freiheitshandlung |
Verbrechen | jeder kriminalstrafrechtlicher relevante Vorgang |
poena | Rechtsfolgeseite |
Rechtsgut | Vorstellung, dass es eine Position gibt die rechtlich Anerkannt sind und vom Recht geschützt sind.(Leben) |
crimen | Strafbarkeitsvoraussetzung |
Angriff | Bedrohung oder Verletzung rechtlich geschützte Individualintressen durch menschliches Verhalten |
fremde Sache | Fremd sind alle beweglichen Sachen, die zumindest auch im Eigentum eines anderen stehen |
Gefahr | wenn aufgrund tatsächlicher Umstände der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist |
Erforderlich | geeignet und relativ mildestes Mittel |
gegenwärtig | unmittelbar bevorstehend oder noch andauernd |
notwendig | Gefahr nicht anders als gerade durch Beeinträchtigung der Sache abwendbar |
gefährliches Werkzeug | Jeder Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen |
Güterabwägung | Schaden darf nicht außer Verhältnis zum geschützten Rechtsgut stehen |
gegenwärtig (Aggresivnotstand) | meint einen Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden |
Notwehrlage | gegenwärtiger rechtswidriger Angriff |
Notstandslage | gegenwärtige Gefahr für bestimmte Rechtsgüter |
Waffe §224 StGB | Ist jeder Gegenstand, der schon bei der Herstellung allgemein dazu bestimmt ist, als Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu dienen. |
Heimtücke §211 StGB (Mord) | Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindseliger Willensrichtung ausnutzt |
Arglosigkeit §211 StGB (Mord) | Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der ersten Tötungshandlung keines Angriffs versichert |
Wehrlos §211 StGB (Mord) | Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung gar nicht oder nur sehr eingeschränkt in der Lage ist |
niederer Beweggrund (§211 Mord) | Eine Tötung, aus niedrigem Beweggrund ist anzunehmen, wenn die Motive des Täters nach allgemeiner sittlicher Wertung auf der tiefsten Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich, ja verachtenswert sind. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Umstände der Tat, die auch deren Vorgeschichte und die persönlichen Verhältnisse der Täters berücksichtigt. Wegen der absoluten Strafandrohung ist das Merkmal restriktiv auszulegen. Es darf auch nicht vergessen werden, dass bereits das Grunddelikt des Totschlags die Tötung eines Menschen erfordert und deshalb stets etwas Verwerfliches enthält. Die Beweggründe des Täters müssen daher in einem besonderen Maße als verwerflich erscheinen, um die höhere Strafandrohung zu rechtfertigen. |
gemeinsamer Tatplan | ist das Einvernehmen zwischen den Beteiligten, gemeinsam eine Tat begehen zu wollen |
Unterschied zwischen Verbrechen und Vergehen | Verbrechen wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr. Beim Vergehen kann eine geringere Freiheitsstrafe oder nur eine Geldbuße als Strafe verhängt werden |
Abgebrochene Kausalität | Täter A hat eine zum Erfolg führende Ursache gesetzt, wird aber von Täter B vor Erfolgseintritt, unterbrochen indem Täter B unabhängig von Täter A neue Bedingungen setzt, die zum Tod führen |
Kumulative Kausalität | mehrere Täter setzten unabhängig von einander Bedingungen, die alleine nicht zum Erfolg führen, aber zusammen den Erfolg herbeiführen |
atypischer Kausalverlauf | der eingetretene Erfolg liegt völlig außerhalb dessen, was nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung noch in Rechnung zu stellen ist. |
Alternative Kausalität | zwei unabhängig von einander gesetzte Bedingungen führen gleichzeitig zum Erfolg aber beide einzeln schon. |
Koinzidenzprinzip | objektive Tatbestandsverwirklichung und Vorsatz müssen gleichzeitig vorliegen. Der Vorsatz muss aber nicht bis zur Vollendung durchgeführt werden |
Notwehr Voraussetzungen | objektiv: Notwehrlage, Notwehrhandlung, Gebotenheit Subjektiv: Verteidigungsabsicht |
Nothilfe | Man kann auch die Rechtsphäre eines anderen verteidigen. Der Dritte darf: (1) alle Individualrechtsgüter des Opfers verteidigen (2)nicht zugunsten der Allgemeinheit eingreifen (3)unterliegt den selben Grenzen wie der Notwehr(4) mit erforderlichen subjektiven Rechtfertigungselement handeln |
Fallgruppen | (1)Krasses Missverhältnis zwischen angegriffenem Rechtsgut und Verteidigungshandlung (2) Angriffe von schuldlos Handelnden und erkennbaren Irrenden (3) Angriffe im Rahmen von engen persönlichen Beziehungen (4)Schuldhafte Provokation der Notwehrlage |
Notstand Voraussetzungen | Notstandslage, Notstandshandlung, Interessenabwägung, subjektives Element |
Interessenabwägung des Notstandes | (1) Abwägung der betroffenen Rechtsgüter nach ihrem abstrakten Rangverhältnis(2)Abwägung nach dem Grad der drohenden Gefahr(3)Ausmaß der drohenden Rechtsgutverletzung(4)weitere Abwägungsfaktoren(5)wesentliches Überwiegen |
Einwilligung | nicht gesetzlich geregelt. Ergeben sich aus dem Selbstbestimmungsrecht und der allgemeinen Handlungsfreiheit |
Schuldfähigkeit | grundsätzlich alle Personen U18, wenn keine anormale Störung vorliegt. Dies wird auf der Ebene des biologischen-psychologischen und der Ebene des psychologischen-normatives geprüft. |
Actio libera in cause | eine in der Ursache freie Handlung. geht um den Zustand vor der Tat, wenn ein Täter den Zustand schuldhaft herbeigeführt hat. Es geht um die vorsätzliche und die fahrlässige a.l.i.c. Kommt nur bei Erfolgsdelikten in Betracht |
Notwehrexzess (§33) | Ist ein Entschuldigungsgrund, der anknüpft an ein objektiv gegebene Notwehrlage und einen asthenischen Effekt. |
Intensiver Notwehrexzess | Täter verteidigt sich zu intensiv. |
Extensiver Notstand | Täter hält sich nicht an die Notwehrgrenzen, sondern agiert erst davor oder danach |
Putativnotmehrexzess | Täter stellt sich irrtümlicherweise einen Sachverhalt vor, der wenn er vorliegen würde zu einer Notwehrexzesslage führen würde. |
Verbotsirrtum | Irrtum über die Existenz eines Verbotes |
Erlaubnisirrtum | Irrtum über die Existenz eines Rechtfertigungsgrundes und Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrund |
Gebotsirrtum | Irrtum über die Verpflichtung etwas tun zu müssen |
Tatentschluss (Versuch, ist ein zurechtgelegter Obersatz) | Der Täter müsste sich vorgestellt haben, eine Tat zu begehen, die im Erfolgsfall alle objektiven Tatumstände und ggf. zusätzliche subjektiven Tatbestandsmerkmale eines ... erfüllt hätte |
Zwischenaktstheorie | Nach der Zwischenaktstheorie muss der Täter subjektiv die Schwelle zum "Jetzt geht's los" überschreiten und eine Handlung vornehmen, die im Falle ungestörten Fortgangs ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung führt oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr steht |
fehlgeschlagener Versuch(Rücktritt) | Ein fehlgeschlagener Versuch liegt nicht vor, wenn der Täter den Erfolg nach seiner Vorstellung mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht oder nicht ohne räumliche und zeitliche Zäsur herbeiführen kann |
unbeendeter Versuch | Ein Versuch ist unbeendet, wenn der Täter davon ausgeht, noch nicht alle getan zu haben, was nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestands erforderlich ist |
beendeter Versuch | Ein Versuch ist beendet, wenn der Täter davon ausgeht, bereits alles getan zu haben, was nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestands erforderlich ist |
hinterlistiger Überfall (gefährliche Körperverletzung §224) | Ein hinterlistiger Überfall liegt vor, wenn der Täter seine Absicht, einen überraschenden Angriff zu verüben, planmäßig verdeckt |
Erlaubnistatbestandsirrtum | Von einem Erlaubnistatbestandsirrtum spricht man, wenn der Täter sich solche Umstände vorstellt, bei deren Vorliegen er sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen könnte |
gegenwärtig (Im Sinne des §34) | meint einen Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden |
Dauergefahr | Unter einer Dauergefahr versteht man einen gefährlichen Zustand von längerer Dauer, der jederzeit in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen kann, ohne aber die Möglichkeit auszuschließen, dass der Eintritt des Schadens noch eine Weile aus sich warten lässt |
rechtswidrig | Rechtswidrig ist ein Angriff, wenn er im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Das ist jedenfalls nicht der Fall, wenn der Täter ihn dulden muss, weil der Angreifer seinerseits gerechtfertigt ist |
geeignet | Geeignet ist ein Mittel, wenn es in der Lage ist, den Angriff unmittelbar zu beenden oder zumindest abzuschwächen |
lebensgefährdende Behandlung | Eine das Leben gefährdende Handlung ist eine solche, die abstrakt in der Lage ist, das Leben des Opfers zu gefährden. Auf eine konkrete Lebensgefahr kommt es hingegen nicht an |
freiwillig zurücktreten | wenn er auf autonomen, also selbstgesetzen Motiven beruht |
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