Merkmale des Verwaltungsakts - Sonderfälle

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Verwaltungshandeln Karteikarten am Merkmale des Verwaltungsakts - Sonderfälle, erstellt von Ina B am 09/02/2017.
Ina B
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Merkmale des Verwaltungsakts Regelung eines Einzelfalls Regelungsarten - Verbot (Verbot eines NPD-Aufmarsches) - Gebot (Aufforderung zur Zahlung) - Rechtsgewährung (Bewilligung Rente) - Versagung Rechtsgewährung (Ablehnung) - Feststellung (Feststellung Einheitswert Grundstück)
Merkmale des Verwaltungsakts Regelung eines Einzelfalls Einzelfall = konkret (ein Sachverhalt) für individuelle Person ≠ abstrakt (Vielzahl von Fällen) generell für viele Personen
Merkmale des Verwaltungsakts Regelung eines Einzelfalls Sonderfall des Einzelfalls Allgemeinverfügung (konkret-generell) Art. 35 Satz 2 BayVwVfG, § 31 Satz 2 SGB X
Merkmale des Verwaltungsakts Regelung eines Einzelfalls Sonderfall des Einzelfalls Arten der Allgemeinverfügung - adressatenbezogene (personenbezogene) Allgemeinverfügung: richtet sich an bestimmten Personenkreis (Polizei fordert Gaffer auf, Unfallstelle zu räumen) - sachbezogene Allgemeinverfügung: regelt die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache (Benennung oder Widmung Straße) - benutzungsregelnde Allgemeinverfügung: regelt die Benutzung einer Sache (Verkehrszeichen)
Merkmale des Verwaltungsakts Außenwirkung keine Außenwirkung - innerdienstliche Weisung (konkret-individuell) - Verwaltungsvorschriften (abstrakt-generell)
Merkmale des Verwaltungsakts Außenwirkung besonderes Pflichtverhältnis bei Beamten - Betriebsverhältnis: Beamter ist nur in amtlicher Hinsicht als austauschbares Mitglied der Verwaltung betroffen = keine Außenwirkung - Grundverhältnis: Beamter ist persönlich als Träger eigener Rechte und Pflichten betroffen = Außenwirkung
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