Question | Answer |
Bereiche 1. ausschließliche Gesetzgebung der Länder (Art. 70 Abs. 1 GG) | grundsätzlich sind die Länder allein für den Erlass von Gesetzen zuständig, außer das GG trifft eine andere Regelung |
Bereiche 2. ausschließliche Gesetzgebung des Bundes (Art. 71, 73 GG) | Bund ist allein für den Erlass von Gesetzen zuständig, außer er würde die Länder zur Gesetzgebung ermächtigen |
Bereiche 3. konkurrierende Gesetzgebung (Art. 72, 74 GG) | zunächst sind die Länder zuständig, aber nur so lange, bis Bund von Gesetzgebungsrecht Gebrauch macht |
konkurrierende Gesetzgebung mit Erforderlichkeitsvorbehalt (Bedarfskompetenz) Art. 72 Abs. 2 GG | Bund darf nur Gesetze machen, wenn dies für gleichwertige Lebensverhältnisse oder Rechts- und Wirtschaftseinheit notwendig |
konkurrierende Gesetzgebung mit Abweichungsrecht der Länder (Art. 72 Abs. 3 GG) | Länder dürfen durch eigene Gesetze von den Bundesgesetzen abweichen, es gilt das spätere Gesetz |
Schwerpunkt Legislative | liegt beim Bund, Länder können über Bundesrat (Art. 51 GG) Einfluss auf Gesetzgebung des Bundes nehmen |
Zuständigkeitsverteilung im Rahmen der Exekutive | Ausführung von Bundes- u. Landesgesetzen Grundsatz: Länder vollziehen grundsätzlich auch Bundesgesetze, soweit GG nichts anderes bestimmt. Ausnahmen eigene Behörden Bund: Bundeswehrverwaltung, Wasser- und Schifffahrtsverwaltung |
Schwerpunkt Exekutive | liegt bei den Ländern |
Homogenitätsprinzip Art. 28 GG | garantierte Einhaltung Grundsätze in Bundesländern: - Verfassungsprinzipen: Republik, Demokratie, Sozialstaat, Rechtsstaat - in Ländern, Kreisen, Gemeinden muss Volk Volksvertretung haben - Selbstverwaltungsrecht muss gewährleistet sein - Grundrechte des GG gelten überall |
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