Question | Answer |
Grundsätze des Verwaltungsverfahrens Beginn Art. 22 BayVwVfG | Grundsatz: Offizialprinzip Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt Ausnahmen in Art. 22 Satz 2 BayVwVfG |
Grundsätze des Verwaltungsverfahrens Form Art. 10 BayVwVfG | Grundsatz: Nichtförmlichkeit keine besonderen Formerfordernisse, aber Verfahren ist einfach, zügig und zweckmäßig durchzuführen |
Grundsätze des Verwaltungsverfahrens Amtssprache Art. 23 BayVwVfG | Amtssprache ist deutsch, Ausländer brauchen Dolmetscher oder Übersetzer für Amtsgeschäfte |
Grundsätze des Verwaltungsverfahrens Beratung und Auskunft Art. 25 BayVwVfG | Behörde muss den Bürger beraten und Auskünfte erteilen, damit er die ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann |
Grundsätze des Verwaltungsverfahrens Untersuchungsgrundsatz Art. 24 BayVwVfG | Wer ermittelt Tatsachen? - Beibringungsgrundsatz: Bürger muss Beweise selbst beibringen (Zivilgerichte) - Untersuchungsgrundsatz: Behörde muss Sachverhalt selbst (von Amts wegen) ermitteln (Verwaltungsverfahren) |
Grundsätze des Verwaltungsverfahrens Beweismittel Art. 26 BayVwVfG | Behörde kann selbst entscheiden, welcher Beweismittel sie sich bei der Sachverhaltsaufklärung bedient Beispielhaft Aufzählung in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG |
Grundsätze des Verwaltungsverfahrens Anhörung Art. 28 BayVwVfG | vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes sind Beteiligte anzuhören Ausnahmen: Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG |
Grundsätze des Verwaltungsverfahrens Akteneinsicht Art. 29 BayVwVfG | Voraussetzungen: - Beteiligter, Art. 13 BayVwVfG - Akten müssen Verfahren betreffen - Kenntnis muss im rechtlichen Interesse erforderlich sein - nicht nur Entwürfe - es dürfen keine Interessen Dritter entgegenstehen |
Grundsätze des Verwaltungsverfahrens Geheimhaltung Art. 30 BayVwVfG | Beteiligte haben Anspruch, dass persönliche Angelegenheiten diskret behandelt werden |
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