Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten

Beschreibung

Verwaltungshandeln Karteikarten am Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten, erstellt von Ina B am 14/02/2017.
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Frage Antworten
Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten Voraussetzungen 1. Verwaltungsakt ist fehlerhaft 2. Fehler führt zu Nichtigkeit 3. Fehler ist nicht unbeachtlich -> Verwaltungsakt erlangt zunächst äußere und innere Wirksamkeit
Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten Alternative 1 Betroffener erhebt gegen den anfechtbaren Verwaltungsakt keinen Rechtsbehelf, Verwaltungsakt erlangt nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist formelle und materielle Bestandskraft
Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten Alternative 2 Betroffener erhebt gegen den anfechtbaren Verwaltungsakt Rechtsbehelf - Art. 45 BayVwVfG: Fehler durch Heilung korrigierbar, nach Korrektur unbeachtlich - Art. 43 Abs. 2 Alt. 3 BayVwVfG: Fehler nicht korrigierbar, Verwaltungsakt wird nach Anfechtung unwirksam
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