Frage | Antworten |
Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten Voraussetzungen | 1. Verwaltungsakt ist fehlerhaft 2. Fehler führt zu Nichtigkeit 3. Fehler ist nicht unbeachtlich -> Verwaltungsakt erlangt zunächst äußere und innere Wirksamkeit |
Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten Alternative 1 | Betroffener erhebt gegen den anfechtbaren Verwaltungsakt keinen Rechtsbehelf, Verwaltungsakt erlangt nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist formelle und materielle Bestandskraft |
Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten Alternative 2 | Betroffener erhebt gegen den anfechtbaren Verwaltungsakt Rechtsbehelf - Art. 45 BayVwVfG: Fehler durch Heilung korrigierbar, nach Korrektur unbeachtlich - Art. 43 Abs. 2 Alt. 3 BayVwVfG: Fehler nicht korrigierbar, Verwaltungsakt wird nach Anfechtung unwirksam |
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