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Flashcards

Streitstände - Strafecht

myJurazone Strafrecht Staatsexamen Alemão 4,0Avaliação média 4,0 de 5 (3 avaliações) 66 flashcards 19.832 visualizações

Flashcards do conjunto (66)

  1. 1Fälle ärztlichen Fehlverhaltens in Zusammenhang mit objektiver ZurechnungMeinung 1: Zurechnung des Erfolges dem Erstverursacher bei leichten oder mittelschweren Kunstfehlern, da diese vorhersehbar sind
    Meinung 2: Keine Zurechnung, wenn der Arzt durch den Kunstfehler eine hinzukommende Gefahr geschaffen hat, an der der Patient stirbt
    ABER: Zurechnung (+) bei unterlassener oder unzureichender Behandlung durch den Arzt
  2. 2Abgrenzung Eventualvorsatz - Bewusste Fahrlässigkeit: WillenstheorienSetzen zwei Elemente des Vorsatzes voraus
    Meinung 1: Gleichgültigkeitstheorie
    • Eventualvorsatz: Positive Gutheißung oder gleichgültige Hinnahme der bloß möglichen Nebenfolge
    • Bewusste Fahrlässigkeit: Nebenfolge unerwünscht und auf Ausbleiben hoffen
    Meinung 2: Vermeidungstheorie
    • Eventualvorsatz: Unerwünschte Folge als möglich vorstellen
    • Bewusste Fahrlässigkeit: Steuernder Wille auf Vermeidung gerichtet
    Meinung 3: Ernstnahmetheorie (herrschende Literatur)
    • Eventualvorsatz: Möglichkeit der Rechtsgutverletzung ernst nehmen (damit rechnen, abfinden)
    • Bewusste Fahrlässigkeit: Vertrauen auf das Ausbleiben
    Meinung 4: Billigungstheorie (Rspr.)
    • Eventualvorsatz: Erfolgseintritt möglich und innerliche Billigung
    • Bewusste Fahrlässigkeit: Kein Einverständnis mit Tatbestandsvoraussetzungen und ernsthaftes Hoffen auf Ausbleiben
  3. 3Bombe an Auto: Welchr Irrtum?Meinung 1: Aberratio ictus
    • durch Konkretisierung des Wagens wurde der Nutzer des Wagens
    (, welcher Opfer sein soll) hinreichend konkretisiert
    Meinung 2: Error in persona
    • erforderliche Tatumstandskenntnis nicht gegeben
    • nur Konkretisierung des Wagens
  4. 4Notwehrhandlung: Erforderlichkeit eines subjektiven RechtfertigungselementsMeinung 1: Subjektive Theorie
    • Handlung mit Wille zur Verteidigung erforderlich (Wortlaut §§ 32, 34 StGB)
    Meinung 2: Objektive Theorie
    • Objektive Notwehrvoraussetzungen ausreichend
    • Gegenargument: Daraus folgt: Rechtfertigung der Notwehrhandlung, auch wenn der Täter Notwehrlage nicht kennt->Straflosigkeit
  5. 5Einordnung des UnrechtsbewusstseinsMeinung 1: Vorsatztheorie
    • Unrechtsbewusstsein = Bestandteil des Vorsatzes
    • bei Fehlen = kein Vorsatz
    Meinung 2: Schuldtheorie
    • Unrechtsbewusstsein =Bestandteil der Schuld
  6. 6Rechtsfolge des ErlaubnistatbestandsirrtumsMeinung 1: Strenge Schuldtheorie -> § 17 StGB
    • Vorsatz = Kenntnis der Umstände, die zum objektiven Tatbestand gehören
    • fehlendes Unrechtsbewusstsein nur in der Schuld -> Irrtum über Rechtwidrigkeit = Verbotsirrtum
    Meinung 2: Eingeschränkte Schuldtheorien -> § 16 I 1 StGB
    Begründungen:
    1. Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen, § 16 I 1 StGB direkt
    o Gesamtunrechtstatbestand = Vorliegen des objektiven Tatbestandes + Fehlen von Rechtfertigungsgründen
    o Vorsatz muss sich auf beides erstrecken
    o sollte kein Vorsatz hinsichtlich dem Fehlen von Rechtfertigungsgründen bestehen, dann entfällt Strafbarkeit des Vorsatzdeliktes aus § 16 I 1 StGB direkt
    2. Vorsatzunrechtsverneinende eingeschränkte Schuldtheorie, § 16 I 1 StGB analog
    o Strukturelle Nähe zum Tatbestandsirrtum -> keine vorsätzliche Herbeiführung des Erfolgsunrechtes
    3. Vorsatzschuldverneinende rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie, § 16 I 1 StGB analog
    o keine Berührung des Tatbestandvorsatzes durch irrige Annahme eines Rechtfertigungsgrundes, sondern nur Ausschluss der Vorsatzschuld
  7. 7Begriff der ZueignungWeite Manifestationstheorie: Eine Zueignung liegt vor, wenn der Täter objektiv eine Handlung vorgenommen hat, in der sich der Zueignungswille manifestiert; die Handlung kann mehrdeutig sein (Kritik: Zu weiter Anwendungsbereich des § 246 StGB im Unterlassungsbereich)
    Enge Manifestationstheorie: Eine Zueignung liegt nur dann vor, wenn der Täter aus der Sicht eines objektiven Beobachters eine Handlung vorgenommen hat, in der sich der Zueignungswille eindeutig manifestiert.
  8. 8Wiederholte ZueignungTatbestandslösung: Zueignung beinhaltet Enteignung; eine wiederholte Enteignung ist aber – begrifflich – unmöglich (Kritik: Wertungswiderspruch bei anfänglicher Schuldunfähigkeit z.B. Volltrunkenheit beim Diebstahl)
    Konkurrenzlösung: Eine wiederholte Zueignung, insbesondere eine Drittaneignung nach einer anfänglichen Selbstaneignung, ist möglich; allerdings tritt sie als mitbestrafte Nachtat auf Konkurrenzebene zurück (Kritik: Die Verjährungsfrist wird praktisch außer Kraft gesetzt!)
    (+) Ermöglicht eine Bestrafung von Teilnehmern, die sich erst an der Verwertungstat beteiligen; Tatbestandslösung, dass diese inkonsequent sei, wenn sie auch denjenigen Täter gem. § 246 I bestrafe, der sich nach einem im Rauschzustand begangenen Diebstahl die weggenommene Sache im nüchternen Zustand zueignen
  9. 9Schutz bei Anvertrauen aus gesetzes- oder sittenwidrigen ZweckM1 (hM): Anvertrauen als rein tatsächliches Verhältnis (+)
    M2 (a.A.): Vertrauensbruch bei gesetztes- oder sittenwidrigen Verhältnissen soll keinen besonderen Schutz erhalten (-)
  10. 10Anwendung der SubsidiaritätsklauselM1 (BGH): Anwendung bei allen Delikten, mit denen § 246 StGB zu einer prozessualen Tat verbunden ist
    M2 (Restriktiv): nur bei Delikten mit gleicher Schutzrichtung
  11. 11Gewalt gegenüber Schlafenden, Bewusstlosen und Betrunkenen § 249 StGBM1: Achtung: Subjektive Komponente!  bloße Absicht, das Opfer unbeobachtet ausplündern zu können genügt nicht
    M2: nur wenn betroffene Person tatsächlich in Willensbildung beeinträchtigt ist
  12. 12Finaler Kontext auch in Verbindung mit einer Gewaltanwendung durch Unterlassen § 249 StGB(+), Täter als Garant aus vorangegangenem Tun verpflichtet, die andauernde Wirkung seines Nötigungsmittels zu beseitigen, sonst stellt er existierende Gewalt in den Dienst der Wegnahme
    (-), keine Gleichstellung mit Täter, der aktive Gewalt einsetzt; außerdem Privilegierung des Täters, der sein Opfer bewusstlos geschlagen hat und insoweit die von ihm geschaffene Zwangssituation nicht aufheben kann
  13. 13(P) Fälle der sogenannten sukzessiven Mittäterschaft und Beihilfe § 249 StGBKann jemand, der sich allein zwischen Vollendung der Wegnahme und deren Beendigung in das Tatgeschehen einschaltet, noch als Mittäter bzw. Gehilfe des Diebstahls/Raubs belangt werden?
    Wenn man eine derartige Beteiligung nur im Beendigungsstadium ablehnt: Können zumindest bei einem vor Vollendung erfolgenden Eintritt dem hinzukommenden Beteiligtenschon verwirklichte Erschwerungsgründe zugerechnet werden?
    Rspr.: (+): „Wenn jemand Kenntnis und Billigung des bisher Geschehenen als Mittäter eintritt, so bezieht sich sein Einverständnis auf einen verbrecherischen Gesamtplan, und das Einverständnis hat die Kraft, dass ihm auch das einheitliche Verbrechen also solchen strafrechtlich zugerechnet wird.“
    Schrifttum: Ablehnung der sukzessiven Täterschaft in allen Varianten: Mittäterschaftlich kann man nur für etwas haften, was man gemeinsam beherrscht und vor der at gebilligt hat  Zurechnung als eigene Tat; Außerdem: Ausdehnung der Tatphase bedenklich
  14. 14Kausalität = „durch den Raub“ § 251 StGBM1 (hM): Voraussetzung eines vollendeten Raubs (+)
    M2 (a.A.): nicht notwendig, ausreichend Raubversuch durch finalen Einsatz des Nötigungsmittels
  15. 15Einbeziehung des Beendigungsstadiums in die qualifikationstaugliche Tatphase § 251 StGBM1 (BGH): § 251 (+), Phase der Beutesicherung genauso gefährlich und tatspezifisch
    neue Rspr.: nur (+), wenn das todesverursachende Täterhandeln weiter im Dienst der Zueignung, Beutesicherung oder Bereicherung steht
    M2: § 251(-), Beendigungsstadium ≠ qualifikationstaugliche Tatphase ; Tatgeschehen des § 249 mit Wegnahme beschlossen: Beutesichernde Gewalt außerhalb des Tatbestandes
  16. 16Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts, nachdem Täter die qualifizierende Todesfolge leichtfertig herbeigeführt hat § 251 StGBM1: § 251 materiell vollendet  Rücktritt (-)  §§ 251, 22 (+)
    M2 (h.M.): Rücktritt (+), Wortlaut § 24, wonach ein Täter von einem nur versuchten Grunddelikt zurücktreten kann tut er dies, so entfällt der Anknüpfungspunkt für Erfolgsqualifikation
    Lösung der Gegenmeinung widerspricht der allgemeinen Akzessorietät jeder Qualifikation vom Grunddelikt
  17. 17Verteidigungsbereitschaft des Dritten § 252 StGBM1 (hM): ausreichend wenn Täter ihn für verteidigungsbereit hält
    M2 (a.A.): objektiv verteidigungsbereit sein
  18. 18Frage, ob nicht nur ein solcher Dieb auf Frischer Tat betroffen wird, der von einer anderen Person wahrgenommen oder bemerkt wird, sondern auch derjenige, der durch schnelles Zuschlagen oder einen Überraschungsangriff dem Bemerktwerden zuvorkommt § 252 StGBRspr. / h.M.: (+) auch letzteres; objektive Theorie
    aA T muss von O zumindest als Person wahrgenommen werden (Wahrnehmungstheorie)
  19. 19Zeitliche Einschränkung § 252 StGBM1 (hM): nach Beendigung der Vortat endet Anwendungsbereich  dann § 240 StGB
    M2 (a.A.): Beendigung schließt Tatfrische nicht zwingend aus
    M3 (a.A.): Entscheidend, ob noch Notwehr gem. § 32 StGB möglich wäre
  20. 20Voraussetzung einer Vermögensverfügung §§ 253, 255 StGBVerfügungslehre: (+), Vermögensverfügung = in jedem willentlichen (in einem vom Willen gesteuerten=Verhalten durch das das Genötigte bewusst sein Vermögen unmittelbar vermindert
    (+) Erpressung = Selbstschädigungsdelikt, Als Gewaltmittel nur vis compulsiva, Systematik: § 255 als allgemeiner TB sicher nicht ganz oben, Vorwurf, Privilegierung der bloßen Gebrauchsanmaßung zu unterlaufen, Einwand das konsequenterweise bei § 240 I (+) auch § 253 (+)
    Lehre der Rechtsprechung: (-), §§ 253, 255 erfassen grds. alle in Bereicherungsabsicht mit (qualifizierten) Nötigungsmitteln herbeigeführte Vermögensschädigungen
    (+) Also auch bei vis absoluta, die nicht ausgegrenzt werden sollte, § 255 als allgemeinerer TB, Gesetzeswortlaut (jedoch bei § 263 auch ungeschrieben), Kriminalpolitische Gründe,
    Differenzierende Lehre: Erfordert nur bei Sacherpressung, nicht bei Forderungserpressung eine Vermögensverfügung
    (+) Verfügungsmerkmal hat nur dort seinen sinnvollen Platz, wo es um die Abgrenzung zwischen Sachbetrug und Diebstahl geht
  21. 21Unmittelbarkeit der Vermögensverfügung (dem Täter nur ermöglichen) §§ 253, 255 StGBM1: nicht erforderlich  das erpresserisch herbeigeführte Einverständnis mit der Gewahrsamslockerung enthält auch das unfreiwillige Einverständnis mit dem Gewahrsamsverlust
    M2: erforderlich  Parallelität zu § 263 StGB
  22. 22Drohung mit einem Unterlassen (einer nicht gebotenen Handlung) §§ 253, 255 StGBM1: (+), wenn Pflicht zum Handeln besteht
    Auch (+) ohne Pflicht, wenn vom Betroffenen nicht erwartet werden kann, dass er der Drohung standhält ABER Nur (+) (Rspr.) wenn Erpressung gem. Abs. 2 auch verwerflich ist
    M2: (+), wenn mit Vornahme der Handlung ein dem Adressaten sonst drohendes Übel abgewendet würde (Eingriffs- Unterlassungsdrohung)
     anders Fälle, wo Adressat vor der Wahl ist, sich eine erwünschte Veränderung zu „erkaufen“
  23. 23Verstärkt eine Täuschung nur die Drohung (Schadensvertiefung) -> Anwendbarkeit § 253 oder § 263 StGBM1(Rspr.) = tatbestandlich nur § 253 StGB (NICHT § 263 StGB)
    M2 (a.A.): § 263 im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter § 253 StGB zurück
  24. 24§ 306a I StGB: Teleologische Reduktion bzgl. der GefahrerheblichkeitsschwelleMeinung 1: (+), bei Fällen, in denen nach Sachlage feststeht, dass eine Realisierung der Gefahr ausgeschlossen ist
    Meinung 2: Voraussetzung = Gegenbeweis der Ungefährlichkeit
    Meinung 3: Abstellen auf Verhalten des Täters, gewissenhaft und sorgfältig, sodass bei Todeserfolg keine Fahrlässigkeit vorläge
    Meinung 4: § 306a I (-); Delikt, das nur wegen der Gefährlichkeit der Brandstiftung für Unbeteiligte zu rechtfertigen ist  spezifisches Unrecht nicht verwirklicht in diesem Fall
    BGH: Täter muss durch absolut zuverlässige lückenlose Maßnahmen ich vergewissern, dass verbotene Gefährdung mit Sicherheit nicht eintreten kann
    Dogmatik: konsequent = Ablehnung jeder teleologischen Reduktion
  25. 25§ 306 StGB: Einigkeit über die Notwendigkeit zur tatbestandlichen Reduktion – aber wonach?Meinung 1: Wertgesichtspunkte; Orientierung: „Bedeutender Wert“ iSd §§ 315b, 315c StGB iHv 1.300€
    Meinung 2: Sonstige quantitative Aspekte [Menge und Größe] (Kritik: Nicht hinreichend bestimmbar)
    Meinung 3: Erfordernis einer Gemeingefahr (Kritik: Verändert Straftat zu einem konkreten Gefährdungsdelikt)
  26. 26§ 306a II StGB: „anderer“ Mensch auch Tatbeteiligtere.A.: (+) Wortlaut, bleibt für anderen Mittäter „anderer“ Mensch
    a.A.: (-) eigenverantwortliche Selbstgefährdung / einverständliche Fremdgefährdung
  27. 27§ 306a II: Verweis auf § 306 Nr. 1-6 StGB – Fremdheit mit umfasst?h.M.: (-) nur Bezug auf „bezeichnete“ Sachen (Wortlaut), konkrete Individualgefährdung = andere Schutzrichtung, daraus folgt das „fremd“ unbeachtlich sein soll (Systematik)
    a.A.: (+) Verweis auf den gesamten Abs. 1 Nr. 1 – 6, darin auch „fremd“ enthalten
  28. 28§ 306b I StGB: Großer PersonenzahlBGH = 14 Personen
    MüKo = 20 Personen
    a.A. = 10 Personen
    Alles vertretbar
  29. 29§ 306b I StGB: RettungsfälleZurechnungszusammenhang unterbrochen bei freiverantwortlicher Selbstgefährdung des Opfers
    Unterscheidung freies oder unfreies Eingriffsverhalten des Retters
    Unfrei bei Rettungspflicht
    h.M.: Haftung des Erstverursachers für die Folgen
    Frei bei keiner Handlungspflicht
    h.M.: Gedanke des § 35 StGB
    a.A.: zu eng, Erweiterung auf brandstiftungsbedingte, nötigungsähnliche Drucksituation und Retter nicht unvernünftig riskant verhalten
  30. 30§ 306b II Nr. 2: Reichweite der ErmöglichungsvarianteFall: Täter setzt geschütztes Objekt in Brand, um die Versicherung zu betrügen)
    BGHSt 45, 211: real konkurrierende Straftat  erhöhte Verwerflichkeit aufgrund des besonderen Intentionsunwerts (Verknüpfungsbreitschaft)
    BVerfG: erhöhte Gefährlichkeit in „der durch ein besonderes Maß an egoistischen Bestrebungen und Rücksichtslosigkeit geprägten Entschlossenheit des Täters“
    Kritik: Gesetzgeber hat diese Kombination und die erhebliche Straferhöhung nicht im Blickfeld gehabt, betrügerische Absicht = typische Begleiterscheinung des § 306a StGB
  31. 31§ 315c StGB: Tatbeteiligte = geschützte andere?Meinung 1 (BGH, Lit.): (-), Überlegung, dass der Beteiligte auf der Täterseite steht und damit nicht Schutzobjekt eines die allgemeine Verkehrssicherheit schützenden Tatbestandes sein kann
    Meinung 2: (+), Wortlaut gibt zu dieser Restriktion keinen Anlass; Schutz der Tatbeteiligten auch bei den §§ 212, 222, 223, 229
  32. 32§ 315c StGB: Möglichkeit, dass der (später) Gefährdete mit strafausschließender Wirkung in den Gefahrenerfolg einwilligen kannRspr.: Einwilligung unbeachtlich, § 315c schützt entsprechend seinem systematischen Standort die allgemeine Verkehrssicherheit und diesbezüglich hat der Gefährdete keine Dispositionsbefugnis
    a.A.: Strafbarkeit nach § 315c I hängt auch von einer Individualgefährdung ab und mit einer wirksamen Einwilligung entfällt das Unrecht des Gefährdungsteiles
  33. 33§ 316a StGB: Opfer = Führer eines Kraftfahrzeugs oder MitfahrerRspr.: nicht mehr Fahrer mit Abstellen des Motors
    Lit.: erst mit Verlassen des Kfz (s. § 14 II StVO)
  34. 34§ 323a StGB Rspr. und h.M.= Abstraktes Gefährdungsdelikt, dessen strafwürdiges Unrecht schon in dem selbst verschuldeten Rauschzustand als solchem liegt (P) Vereinbarkeit dieser Position mit dem Schuldprinzipe.A.: Übereinstimmung mit Schuldprinzip nur gegeben, wenn man eine bestimmte Schuldbeziehung zu der Rauschtat verlangt; STR Beschaffenheit der Beziehung
    a.A.: Ausreichend, dass sich die Vorhersehbarkeit auf eine zumindest vergleichbare Straftat bezieht
    engste Lehre: Forderung der Fahrlässigkeit bzgl. der im Rausch begangenen Tat
    a.A.: Verschulden muss sich zwar nicht auf die (vergleichbare) Rauschtat, aber auf die durch den Vollrausch begründete Gefahrbeziehen, in diesem Zustand irgendwas Strafbares zu tun
  35. 35§ 323a StGB: Täterschaft und Teilnahmeh.M.: § 323a= eigenhändiges Delikt, daher scheidet bzgl. § 323a eine mittelbare Täterschaft durch Verabreichen von Rauschmitteln an einen Ahnungslosen aus
    Teil der Lit.: Auch Ablehnung der Möglichkeit einer Anstiftung oder Beihilfe (Schutz von Gastwirten etc.)
  36. 36§§ 113, 114 StGB: Rechtmäßigkeit der VollstreckungshandlungMeinung 1: Verwendung verwaltungsrechtlicher Maßstäbe
    Arg.: Irrtumsprivileg zu Lasten des Bürgers darf es nicht geben, die hM schafft außerhalb des Gesetzesvorbehalts Eingriffsrechte (Art. 8 GG)
    Meinung 2 (Rspr.): Strafrechtlicher Rechtmäßigkeitsbegriff: Nach ihm genügt zur RMK der Vollstreckungshandlung, wenn
    der Amtsträger sachlich und örtlich zuständig ist
    die wesentlichen Förmlichkeiten, die zum Schutz der Bürgerrechte dienen, gewahrt wurden,
    der Amtsträger die Eingriffsvoraussetzungen pflichtgemäß gewürdigt und ggf. sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat
  37. 37§§ 113, 114 StGB: Speerwirkung des § 240 StGB in Widerstandsfällen (Gewaltschwelle)Meinung 1: Rückgriff auf § 240 generell ausgeschlossen
    Meinung 2: Tätigkeit der Vollstreckungsbeamten auch bei bloßen Drohungen mit empfindlichen Übel schutzwürdig; Anwendung auf § 240 zugunsten des Täters § 113 III, IV analog
  38. 38§ 123 StGB: Schutz der Nebenflächen von GeschäftsräumenMeinung 1 (h.M.): Auch „Zubehörflächen“ können Geschäftsräume sein und werden erfasst, wenn sie nach ihrer räumlichen und funktionalen Zuordnung für jedermann erkennbar zu ihnen gehören
    Meinung 2: Befriedetes Besitztum, aber so als i.E. von § 123 geschützt
  39. 39§ 123 StGB - Konkurrenzen: Taten, die durch § 123 ermöglicht werden sollen, aber noch nicht im Versuchsstadium indMeinung 1 (h.M.): Tatmehrheit, hintereinander verwirklicht ohne Überschneidung
    Meinung 2: Tateinheit, anvisierter Zweck und Dauerdeliktscharakter
  40. 40§ 164 StGB: Adressate der VerdächtigungshandlungMeinung 1 (h.M.): Adressat muss zumindest Verpflichtung zur Weitergabe an die zuständige Behörde haben
    Meinung 2: Ausreichend: Anzeige bei jeder unzuständigen Behörde
  41. 41§ 153: Bezugspunkt der WirklichkeitObjektive Eidestheorie (h.M.): Übereinstimmung zwischen Aussageinhalt und objektiver Wahrheit
    Arg.: Gefährdungen gehen von objektiv unwahren Tatsachen aus, s. auch §§ 164, 263 StGB; Verleitung Gutgläubiger nur sinnvoll bei objektiver Lehre
    Subjektive Eidestheorie: Kongruenz von Aussageinhalt und Erinnerungsbilld Kritik: nicht strafbar, wenn Geschehen geschildert, dass Täter für subjektiv richtig hält
    Pflichttheorie: Zeuge muss sich pflichtgemäß um eine zutreffende und vollständige Aussage bemühen
    Kritik: § 161 StGB, läuft auf Gleichstellung von falscher und sorgfaltspflichtwidriger falscher Aussage hinaus
  42. 42Auswirkungen anderer Verfahrensverstöße aus §§ 153 ff. STGBMeinung 1: Strafzumessungslösung -> Verstöße = Strafmilderungsgründe
    bei so schwerwiegenden Verstößen, dass man nicht mehr von einer freien Mitteilung des Wissens sprechen kann, auch hier (-) des Tatbestands
    Meinung 2: Tatbestandslösung -> fallen dann tatbestandlich nicht unter Schutzbereich der §§ 153 ff. Arg.: Solche Aussagen dürfen bei Wahrheitsfindung nicht berücksichtigt werden = keine Gefährdung
  43. 43Beleidigungsfähigkeit von KollektivenMeinung 1 (h.M.): Kollektivbeleidigung wird von den Strafantragsregelungen des § 194 III 2, IV für Behörden und politische Körperschaften vorausgesetzt; sollen allesamt eine beleidigungsfähige Ehre besitzen
    Meinung 2: Keine Kollektivbeleidigung; Kollektive haben keine eigene Ehre, da ihnen keine Personenwürde zukommt; nur Beleidigung unter Kollektivbezeichnung
  44. 44Unwahrheit als Tatbestandsmerkmal des § 185 StGBMeinung 1: Beweislastregel des § 186 hineininterpretiert; Kritik: Systemwidrige Regelung
    Meinung 2: Echtes Tatbestandsmerkmal wie in § 187
  45. 45Verkehrszeichen als UrkundeOLG Köln (-), Bezugsobjekt muss räumlich überschaubar sein; (weiterhin: abschreckendes Bild einer „zwei Kilometer langen Urkunde)
    H.M.: (+), Beweisinhalt von Verkehrszeichen ist bestimmt und alle Merkmale einer zusammengesetzten Urkunde sind erfüllt
  46. 46§ 267 I 2. Var. StGB: Tatbestandserfüllung durch AusstellerMeinung 1 (h.M.): (+), wenn der Aussteller die freie und ausschließliche Dispositionsbefugnis über die Urkunde deshalb verloren hat, weil inzwischen einer andere ein berechtigtes Beweisinteresse an der Unversehrtheit der Urkunde erlangt hat
    Meinung 2: § 267 schützt das Vertrauen in die Wahrheit von Ausstellererklärungen generell nicht und setzt daher in allen Begehungsformen eine Identitätstäuschung voraus
  47. 47§ 267 I 3. Var. StGB: Wahrnehmung(P), ob das Gebrauchen die Möglichkeit zur unmittelbaren sinnlichen Wahrnehmung gerade des Urkundenoriginals voraussetzt oder ob dafür auch die mittelbare Wahrnehmung der unechten/verfälschten Urkunde durch Verwendung einer Fotokopie genügt
    Meinung 1 (Rspr.): Brauchen (+) bei Vorlage der Kopie einer unechten/verfälschten Urkunde
    Meinung 2: Voraussetzung für das Gebrauchen = Möglichkeit zur unmittelbaren sinnlichen Wahrnehmung gerade des Falsifikats
  48. 48§ 268 StGB. Begriff der technischen Aufzeichnung(P) Anzeigegeräte, bei denen eine kontinuierliche Addition der Messwerte erfolgt und jeder Messwert in den folgenden eingeht
    Meinung 1: Für die Perpetuierung genügt, dass der Messwert nicht gelöscht wird, sondern auf Dauer in die jeweilige Endsumme einfließt
    Meinung 2 (h.M.): Fehlen der notwendigen Verkörperung in Form einer vom Anzeigegerät abtrennbaren Unterlage
  49. 49Zweifel des GetäuschtenHerrschende Meinung: kein Ausschluss eines Irrtums durch Zweifel des Getäuschten an der Wahrheit der vorgespiegelten Tatsachen; ausreichend, wenn der Getäuschte die Wahrheit der Aussage für möglich hält und sich dadurch zur Verfügung mit motivieren lässt
  50. 50Täter bezahlt verpackte Ware, nachdem er vorher in der Verpackung zusätzliche Ware versteckt hatMeinung 1: Bloßes Verstecken der Ware ≠ Wegnahme
    § 263 (+) an der Kasse, dort willentlicher Gewahrsamswechsel (Verfügung des
    Kassierers erfasst Paket im Ganzen) -> Bruch fremden Gewahrsams bzgl.
    unbekannten Stücks scheidet aus, Aufspaltung des Verfügungsbewusstseins
    nicht möglich
    Meinung 2: § 242 (+); Kassierer erklärt nicht (mangels Kaufvertrag), das in der Packung Verborgene dem Kunden übertragen zu wollen
  51. 51Qualität des Näheverhältnisses beim DreiecksbetrugTheorie von der rechtlichen Befugnis oder auch Ermächtigungstheorie
    o Der verfügende Dritte muss zivilrechtlich zu der Verfügung ausdrücklich, stillschweigend oder zumindest dem Anschein nach rechtlich ermächtigt gewesen sein
    Theorie von der faktischen Befugnis oder auch Lagertheorie (hM)
    o Ausreichend, wenn der Verfügende (rechtlich oder) auch bloß tatsächlich in der Lage gewesen ist, über das fremde Vermögen zu verfügen, sofern er dem „Lager“ des Geschädigten zugerechnet werden musste (faktisches Näheverhältnis)
    o Auch bei bloß untergeordnetem Mitgewahrsam, Dienstbotenstellungen…
  52. 52Schutz von Vermögen, welches rechtlich nicht zustehtMeinung 1 – wirtschaftlicher Vermögensbegriff; Teile Rspr.: (+)
    Meinung 2 – juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff: (-), Strafrecht kann nicht das schützen, was Rechtsordnung auch nicht schützt
  53. 53Täuschungsbedingte Vorauszahlungen zu verbotenen oder sittenwidrigen Zwecken, ohne die Gegenleistung zu erhaltenWirtschaftlicher Vermögensbegriff: Kein Anlass zur Einschränkung
    Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff: STR
    o Meinung 1: Wertung der §§ 134, 138, 817 S. 2 BGB; daher kein strafrechtlicher Schutz
    o Meinung 2: Eigentum und Besitz sind von der Rechtsordnung geschützte Vermögensbestandteile; Einsatz zu verbotenen/sittenwidrigen Zwecken entzieht Eigentum und Besitz nicht diesen Schutz
  54. 54Vorspiegeln werterhöhender Tatsachen – Erfüllungsbetrug, wenn Sache ihr Geld wert istMeinung 1 (Rspr./hM): Kein wirtschaftlicher Schaden; § 263 schützt nur das Vermögen, nicht die Dispositionsfreiheit
    Meinung 2: wirtschaftliches Minus zwischen tatsächlicher Leistung und geschuldeter Leistung -> Schaden
  55. 55Computerbetrug - Begriff Verwendung von DatenMeinung 1 (weite Auffassung): Jede Nutzung von Daten
    Meinung 2 (engere hM): Eingabe von Daten gerade in den Datenverarbeitungsprozess
  56. 56Computerbetrug - Begriff unbefugtMeinung 1 (weite subjektive Auffassung) = jede Datenverwendung, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des über die Daten Verfügenden widerspricht
    o Kritik: keine hinreichend klare Grenzen
    Meinung 3 (betrugsspezifische Interpretation – hM): Orientierung an § 263 -> Verhalten muss täuschungswert haben; Verwendung der Daten muss gegenüber einen Menschen als zumindest schlüssige Vorspiegelung der Befugnis zu deuten sein
    Meinung 2 (computerspezifische enge Auslegung): Irreguläre Eiwirkung auf den Datenverarbeitungsprozess
  57. 57Erschleichen von LeistungenMeinung 1 (Rspr.): Ausreichend für Erschleichen = ordnungswidriges Verhalten, bei dem sich der Täter mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt
    Meinung 2 (hM): Umgehen oder Ausschalten von Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen (Wortsinn und Vergleich mit 4. Variante)
  58. 58Untreue durch Unterlassen - Anwendbarkeit des § 13 IIMeinung 1: (+); Gedanke des § 13 II, dass ein Unterlassen u.U. weniger schwer wiegt als ein Tun, kann auch für eine Untreue durch pflichtwidriges Unterlassen zutreffen
    Meinung 2: (-); Kein Raum für § 13 II, wenn ein Straftatbestand wie § 266 I das Unterlassen unmittelbar erfasst und insoweit Tun und Unterlassen gleich behandelt
  59. 59Hilfeleistung bei der VorteilssicherungMeinung 1: Weite Interpretation des Hilfeleistens; ausreichend: jedes Handeln in subjektiver Hilfstendenz, das nach der Vorstellung des Täters zur Vorteilssicherung geeignet ist
    • Kritik: Ansicht dehnt die Strafbarkeit zu weit aus und umgeht fehlende Versuchsstrafbarkeit des § 257
    Meinung 2 (hM): Handlung muss objektiv zur Vorteilssicherung geeignet sein und subjektiv mit dieser Tendenz vorgenommen werden
  60. 60Abgrenzung zwischen Begünstigung und Beihilfe zur VortatMeinung 1: Beihilfe im Beendigungsstadium (-) -> allein § 257
    Meinung 2: Beihilfe im Beendigungsstadium (+)
    o Meinung 1(Rspr.): Abgrenzung nach der inneren Willensrichtung und Frage, ob der Helfer den erfolgreichen Abschluss der Haupttat fördern (Beihilfe) oder den Vortäter vor Entziehung des Vorteils schützten wollte (Begünstigung)
    o Meinung 2: Beihilfe geht vor; Begünstigung als mitbestrafte Nachtat
  61. 61Strafvereitelung auf ZeitMeinung 1 (hM): „ganz“ vereitelt
    o Vollendung der Tat könnte nur in Ausnahmefällen eintreten, wenn es darauf ankommt, dass die Strafverfolgung völlig unmöglich gemacht wird
    Meinung 2: Art. 103 II GG; fraglich, ob zeitliche Verzögerung unter Vereiteln subsumiert werden kann
  62. 62Bezahlung einer Geldstrafe durch Dritte als VollstreckungsvereitelungMeinung 1: Anwendung des § 258 II (-)
    Meinung 2: Geldstrafe als höchstpersönliche Leistungspflicht
  63. 63Abgrenzung zwischen strafbarer täterschaftlicher Vereitelung und nicht strafbarer Teilnahme an einer tatbestandslosen SelbstbegünstigungMeinung 1: Allgemeine Abgrenzungskriterien; straflose Teilnahme solange, wie der Vortäter die Tatherrschaft über das den Vereitelungserfolg bewirkende Geschehen hat
    Meinung 2 (hM): Schwergewicht auf täterschaftliche Vereitelungshandlung; erfasst auch Hilfeleistungen wie das Verschaffen eines Verstecks; straflos bleiben rein psychische Beeinflussungen
  64. 64Verfolgungspflicht von Strafverfolgungsorgan bei außerdienstlicher Kenntniserlangung von StraftatenMeinung 1: Verfolgungspflicht (-)
    Meinung 2 (hM): Interessenabwägung, Strafverfolgungspflicht (+), wenn die konkret zu beurteilende Straftat nach Art oder Umfang die Belange der Öffentlich im besonderen Maße berührt (Katalogtaten § 138; Verbrechen)
  65. 65Zeitliches Verhältnis zwischen Vortat und HehlereiMeinung 1 (Rspr. + hM): Hehlerei muss der Vortat zeitlich nachfolgen
    o Argument: Wortlaut und Normzweck
    Meinung 2: Vortat und Hehlerei können auch in einem Akt zusammenfallen
  66. 66AbsatzerfolgMeinung 1 (Rspr.): kein Absatzerfolg
    o Historische Entwicklung, alte Fassung und kriminalpolitisches Bedürfnis, möglichst viele Absatzbemühungen strafrechtlich zu erfassen
    Meinung 2 (hM): Allgemeines Sprachverständnis versteht darunter das gelungene Weiterverschieben in eine andere Hand (Absatzhilfe kann nicht strenger bestraft werden, deswegen auch hier Absatzerfolg)

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myJurazone · out 2014
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14 mar 2017
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