Öffentliches Recht - Grundrecht

Beschreibung

Juraexamen - Öffentliches Recht - Grundrecht
anna.grillborzer0656
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anna.grillborzer0656
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1965
19

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Art 1 I GG - Menschenwürde DÜRIG'sche Objektformel: Art I 1 GG verbietet es, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen, oder ihn einer Behandlung zu unterziehen, die seine Subjektsqualität prinzipiell in Frage stellt. (negative Definition)
Art. 2 II 1 GG - Recht auf Leben Geschützt ist die biologisch-physische Existenz einerseits und das geistig-seelische Wohlbefinden andererseits; nicht geschützt ist das Recht auf Suizid (Selbstbeschädigung fällt in den Schutzbereich des Art. 2 I GG)
Art. 2 II 1 GG - Recht auf körperliche Unversehrtheit Geschützt sind die menschliche Gesundheit im biologisch-physischen Sinne und das psychische Wohlbefinden gegen Beeinträchtigungen, die zu körperlichen Schmerzen vergleichbaren Wirkungen führen.
Art. 2 II 2 GG - Recht auf Freiheit der Person Geschützt ist die körperliche positive Fortbewegungsfreiheit (h.M.) Nach a.A. ist auch die negative Bewegungsfreiheit erfasst.
Positive (individuelle) Glaubensfreiheit Freiheit, Glauben zu bilden (=forum internum), zu äußern und demgemäß zu handeln (=forum externum)
Negative (individuelle) Glaubensfreiheit Freiheit, nicht zu glauben, einen Glauben nicht zu bekennen, sowie glaubensgeleitete Handlungen zu unterlassen.
Willkürverbot (Art. 3 GG) (bei verhaltens- bzw. sachbezogenen Differenzierungen) Die Ungleichbehandlung ist dann gerechtfertigt, wenn irgendein einleuchtender Grund dafür vorliegt. Gefordert ist dabei ein Mindestmaß an Plausibilität.
Gewissensentscheidung ist jede sittliche, d.h. an den Kategorien „Gut" und „Böse" orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt
Informationsquellen sind alle Träger von Informationen; allgemein zugänglich sind alle Informationsquellen, die technisch geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit, d.h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen
Art. 12 II, III GG - Arbeit Arbeit ist jede Tätigkeit, die nicht nur einen unbedeutenden Aufwand erfordert und üblicherweise dazu geeignet ist, Erwerbszwecken zu dienen.
Art. 12 I GG - Beruf Beruf iSv Art. 12 I GG ist jede auf Dauer angelegte, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Betätigung anzusehen, die nicht schlechthin gemeinschädlich ist.
Art. 13 GG - Wohnung Wohnung ist eine zur Unterkunft von Menschen dienende Räumlichkeit, die dadurch für den/die Betroffenen eine abgeschirmte Privatsphäre bildet.
Art. 14 GG - Eigentum Eigentum ist die Zuordnung einer vermögenswerten Position. Daraus folgt, dass nicht das Vermögen als solches, sondern nur das einzelne Vermögensrecht von Art. 14 GG geschützt ist.
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