Erstellt von anna.grillborzer0656
vor mehr als 10 Jahre
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Frage | Antworten |
Art 1 I GG - Menschenwürde | DÜRIG'sche Objektformel: Art I 1 GG verbietet es, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen, oder ihn einer Behandlung zu unterziehen, die seine Subjektsqualität prinzipiell in Frage stellt. (negative Definition) |
Art. 2 II 1 GG - Recht auf Leben | Geschützt ist die biologisch-physische Existenz einerseits und das geistig-seelische Wohlbefinden andererseits; nicht geschützt ist das Recht auf Suizid (Selbstbeschädigung fällt in den Schutzbereich des Art. 2 I GG) |
Art. 2 II 1 GG - Recht auf körperliche Unversehrtheit | Geschützt sind die menschliche Gesundheit im biologisch-physischen Sinne und das psychische Wohlbefinden gegen Beeinträchtigungen, die zu körperlichen Schmerzen vergleichbaren Wirkungen führen. |
Art. 2 II 2 GG - Recht auf Freiheit der Person | Geschützt ist die körperliche positive Fortbewegungsfreiheit (h.M.) Nach a.A. ist auch die negative Bewegungsfreiheit erfasst. |
Positive (individuelle) Glaubensfreiheit | Freiheit, Glauben zu bilden (=forum internum), zu äußern und demgemäß zu handeln (=forum externum) |
Negative (individuelle) Glaubensfreiheit | Freiheit, nicht zu glauben, einen Glauben nicht zu bekennen, sowie glaubensgeleitete Handlungen zu unterlassen. |
Willkürverbot (Art. 3 GG) | (bei verhaltens- bzw. sachbezogenen Differenzierungen) Die Ungleichbehandlung ist dann gerechtfertigt, wenn irgendein einleuchtender Grund dafür vorliegt. Gefordert ist dabei ein Mindestmaß an Plausibilität. |
Gewissensentscheidung | ist jede sittliche, d.h. an den Kategorien „Gut" und „Böse" orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt |
Informationsquellen | sind alle Träger von Informationen; allgemein zugänglich sind alle Informationsquellen, die technisch geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit, d.h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen |
Art. 12 II, III GG - Arbeit | Arbeit ist jede Tätigkeit, die nicht nur einen unbedeutenden Aufwand erfordert und üblicherweise dazu geeignet ist, Erwerbszwecken zu dienen. |
Art. 12 I GG - Beruf | Beruf iSv Art. 12 I GG ist jede auf Dauer angelegte, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Betätigung anzusehen, die nicht schlechthin gemeinschädlich ist. |
Art. 13 GG - Wohnung | Wohnung ist eine zur Unterkunft von Menschen dienende Räumlichkeit, die dadurch für den/die Betroffenen eine abgeschirmte Privatsphäre bildet. |
Art. 14 GG - Eigentum | Eigentum ist die Zuordnung einer vermögenswerten Position. Daraus folgt, dass nicht das Vermögen als solches, sondern nur das einzelne Vermögensrecht von Art. 14 GG geschützt ist. |
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