Frage | Antworten |
Nennen Sie die (auf Aristotelis zurückgehende) Definition von Definition. | Realdefinition -> Angabe der Gattungs- und Artmerkmale |
Definieren Sie Wirtschaftsprivatrecht. | Gesamtheit aller privatrechtlichen Rechtsnormen und Maßnahmen, mit denen der Staat auf die Rechtsbeziehungen der am Wirtschaftsleben Beteiligten untereinander und im Verhältnis zum Staat einwirkt. |
Nennen Sie Unterschiede zwischen Öffentlichem Recht und Privatrecht. | P-Recht -> rechtliche Beziehungen zwischen Privatrechtssubjekten [Gleichordnung] Ö-Recht -> Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt und einzelnen Privatrechtssubjekten [Über- und Unterordnung] UND Organisation und Funktion des Staats |
Eine Angestellte einer Stadt hat nach Meinung der Stadt zu viel Lohn erhalten. a) Kann die Stadt einen Bescheid erlassen, um das Geld zurückzufordern und diesen ggf. vollstrecken? b) Welche Rechtswege kennen Sie? c) Welcher Rechtsweg wäre hier der Richtige? | a) Nein, da Arbeitsverhältnis zu P-Recht gehört, aber Bescheid ist ein VA b) Zivil- und Strafgericht, Arbeitsgericht, Verwaltungsgericht etc. c) Arbeitsgericht |
Wenn der Staat handelt, handelt er dann immer öffentlich-rechtlich? | Nein, nur wenn ein Über- und Unterordnungsverhältnis gegeben ist |
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) besteht aus fünf Büchern. a) Welchen? b) Nach welchem (aus der Mathematik entlehnten) Prinzip sind sie systematisiert? | a) Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht b) Klammerprinzip -> Zuerst Allgemeines/Abstraktes, dann (in der Klammer) Spezielles |
A geht zum Bäcker und kauft dort fünf Brötchen für insgesamt 1,70 Euro. a) Wie viele Rechtsgeschäfte hat er getätigt? b) In welcher(n) Norm(en) ist (sind) das (die) Rechtgeschäft(e) geregelt? | 3 Rechtsgeschäfte: Kaufvertrag §433BGB, Übereignung der Ware §929S1BGB, Übereignung des Geldes & |
Was ist der Unterschied zwischen (A)Verpflichtungs- und (B)Verfügungsgeschäft? | A: begründet Verpflichtung zu einer Leistung, z.B. Kaufvertrag B: Unmittelbare Änderung, Aufhebung, Übertragung oder Belastung eines Rechtes, z.B. Zahlung des Preises |
Erläutern Sie das Abstraktionsprinzip. | Trennungsprinzip: Kausalgeschäft (schuldrechtlich) und abstraktes Geschäft (Sachenrechtlich) sind unabhängig voneinander in ihrem rechtlichen Bestand. |
Nennen sie Beispiele für Willenserklärungen | Handzeichen bei Auktion, Äußerungen wie z.B.: "Ich möchte dieses Brot kaufen" |
Gelegentlich wird der Begriff der Willenserklärung wie folgt definiert: Eine Willenserklärung (WE) ist die private Willensäußerung einer Person, die auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist. Können sie die Definition verbessern? | Eine WE ist die (private) Willensäußerung einer Person, die grundsätzlich auf die Herbeiführung einer bestimmten Rf gerichtet ist, aber bei einem schuldbegründenden Vertrag den Rechtsbindungswillen (Angebot, Annahme) ausreichen lässt. |
Eine Willenserklärung (WE) ist die private Willensäußerung einer Person, die auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist. Können nach der obigen Definition WE im geschäftlichen Verkehr überhaupt abgegeben werden? | Ja, es wäre aber unnötig kompliziert, da z.B. zum Brötchenkauf 8 (4x2) übereinstimmende WE abgegeben werden müssten. |
Wo ist der „offene Dissens“ geregelt? Was hat er im Zweifel zur Folge? | §154BGB -> Beginn der Erfüllung des Vertrages von beiden Parteien -> Vertrag erfolgreich geschlossen Falls noch nicht beide mit der Erfüllung begonnen haben -> Vertrag nicht geschlossen |
Es gibt im BGB zwei Auslegungsgrundsätze: a) Wo sind sie geregelt? b) Welchen Inhalt haben sie? | Natürliche Auslegung§133BGB: Erforschung des wirklichen Willens Auslegung nach Treu und Glauben§157BGB: Rücksicht auf die Verkehrssitte, wie ein objektiver Dritter |
Was versteht man unter dem „geheimen Vorbehalt“? | §116 -> Erklärung ist nicht nichtig, wenn der Erklärende das Erklärte insgeheim nicht will, außer der andere kennt den Vorbehalt |
Nennen sie die Hauptbestandteile der Willenserklärung und definieren sie. | Äußerer Tatbestand: Erklärung Innerer Tatbestand: Willen -> Handlungsbewusstsein, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille |
Einem willenlos Betrunkenem wird bei der Unterschrift unter einem Vertrag die Hand geführt: Hat er eine Willenserklärung abgegeben, die er eventuell anfechten kann, oder hat er schon keine Willenserklärung abgegeben? | 1. Meinung (Theorie des Erklärungsbewusstseins): Keine WE, aber Haftung nach §122BGB 2. Meinung (Theorie des Handlungswillens) WE+, wenn äußerer Tb einer WE und Handlungswille |
A grüßt seinen Freund in einem Weinlokal, indem er ihm zuwinkt. Er hätte allerdings wissen können, dass zur gleichen Zeit dort eine Weinversteigerung stattfindet und sein Gruß als Gebot verstanden wird. Bevor A das Missverständnis aufklären kann, erteilt der Auktionator den Zuschlag. Hat a ein wirksames Gebot abgegeben? | WE wirksam, aber anfechtbar nach § 142, § 119, § 121, § 143 BGB -> Lösung vom Vertrag, aber Begleichung des Vertrauensschadens durch den a |
Eine Bestellung bei Otto von A wird ohne seines Wissens durch seine Frau getätigt. Die Ware kommt an. a) Ist ein Vertrag zustande gekommen? | 1.)Lit: Keine vollgültige WE, aber Otto konnte dies nicht erkennen 2.)Rspr: abhanden gekommene WE Aber beides: Haftung aus §122BGB |
Eine Bestellung bei Otto von A wird ohne seines Wissens durch seine Frau getätigt. Die Ware kommt an. b) Muss K die Kosten der Versendung tragen, wenn er sich vom Vertrag lösen will? |
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