Gesetzgebungskompetenz

Descripción

Verwaltungshandeln Fichas sobre Gesetzgebungskompetenz, creado por Ina B el 09/02/2017.
Ina B
Fichas por Ina B, actualizado hace más de 1 año
Ina B
Creado por Ina B hace casi 8 años
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Resumen del Recurso

Pregunta Respuesta
Bereiche 1. ausschließliche Gesetzgebung der Länder (Art. 70 Abs. 1 GG) grundsätzlich sind die Länder allein für den Erlass von Gesetzen zuständig, außer das GG trifft eine andere Regelung
Bereiche 2. ausschließliche Gesetzgebung des Bundes (Art. 71, 73 GG) Bund ist allein für den Erlass von Gesetzen zuständig, außer er würde die Länder zur Gesetzgebung ermächtigen
Bereiche 3. konkurrierende Gesetzgebung (Art. 72, 74 GG) zunächst sind die Länder zuständig, aber nur so lange, bis Bund von Gesetzgebungsrecht Gebrauch macht
konkurrierende Gesetzgebung mit Erforderlichkeitsvorbehalt (Bedarfskompetenz) Art. 72 Abs. 2 GG Bund darf nur Gesetze machen, wenn dies für gleichwertige Lebensverhältnisse oder Rechts- und Wirtschaftseinheit notwendig
konkurrierende Gesetzgebung mit Abweichungsrecht der Länder (Art. 72 Abs. 3 GG) Länder dürfen durch eigene Gesetze von den Bundesgesetzen abweichen, es gilt das spätere Gesetz
Schwerpunkt Legislative liegt beim Bund, Länder können über Bundesrat (Art. 51 GG) Einfluss auf Gesetzgebung des Bundes nehmen
Zuständigkeitsverteilung im Rahmen der Exekutive Ausführung von Bundes- u. Landesgesetzen Grundsatz: Länder vollziehen grundsätzlich auch Bundesgesetze, soweit GG nichts anderes bestimmt. Ausnahmen eigene Behörden Bund: Bundeswehrverwaltung, Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
Schwerpunkt Exekutive liegt bei den Ländern
Homogenitätsprinzip Art. 28 GG garantierte Einhaltung Grundsätze in Bundesländern: - Verfassungsprinzipen: Republik, Demokratie, Sozialstaat, Rechtsstaat - in Ländern, Kreisen, Gemeinden muss Volk Volksvertretung haben - Selbstverwaltungsrecht muss gewährleistet sein - Grundrechte des GG gelten überall
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