Vertragsarten in der Warenannahme

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7. Logistik (7.2 Wareneingang und Qualitätskontrolle) Mind Map on Vertragsarten in der Warenannahme, created by etsab1982 on 28/09/2013.
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Vertragsarten in der Warenannahme
  1. Kaufvertrag § 433 BGB
    1. (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
      1. (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
        1. Umgang mit festgestellten Mängeln
          1. Nach § 437 BGB - Rechte des Käufers bei Mängeln gilt:
            1. Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
              1. (1)Nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
                1. (2)Nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
                  1. (3)Nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311 a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
                2. Nach § 439 BGB – Nacherfüllung gilt:
                  1. ●Käufer hat Recht auf Nacherfüllung in Form von Ersatzlieferung oder Beseitigung des Mangels
                    1. ●Käufer kann vom Vertrag zurücktreten oder Kaufpreis mindern bei:
                      1. ●Verweigerung der Nacherfüllung des Lieferanten aufgrund unverhältnismäßig hoher Kosten
                        1. ●Fehlgeschlagene Nacherfüllung
                  2. Werkvertrag § 631 BGB
                    1. (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
                      1. 2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
                        1. Umgang mit festgestellten Mängeln
                          1. ●Nach § 633 Abs. 1 BGB - Sach- und Rechtsmangel gilt:
                            1. (1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
                            2. ●Nach § 634 BGB - Rechte des Bestellers bei Mängeln gilt:
                              1. Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
                                1. ●1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
                                  1. ●2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
                                    1. ●3. nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
                                      1. ●4. nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
                                    2. ●Nach § 635 BGB Abs. 1, 2 und 3 – Nacherfüllung gilt:
                                      1. (1)Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
                                        1. (2)Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen
                                          1. (3)Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
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