Created by Fernando Vogt
over 9 years ago
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Question | Answer |
die drei Formen des Zusammenlebens | Konkubinat, Ehe Eingetragene Partnerschaft |
Konkubinat gesetzliche Regelung | kein eigenes Gesetz: nur indirekt das Konkubinat gilt nach OR 530 als vertragsmässige Verbindung zur Erreichung eines gemeinsames Zwecks (=einfache Gesellschaft) |
Konkubinat: Hauptmerkmale | Intimes Zusammenleben ohne offizielle Registrierung --> Wohngemeinschaft Mann+ Frau oder geschlechtliches Paar |
Konkubinat: Ähnlichkeiten/ Unterschiede zur Ehe und Auswirkungen | gemeinsames Leben und handeln: - Mieten einer Wohnung - Gemeinsame Kasse - Kauf unf Benützung von Möbeln, Autos |
Konkubinat: Unterschiede zur Ehe und Auswirkungen | keine gesetzliche Regelung des Zusammenlebens daraus entstehen Vorteile und Nachteile |
Vorteil Konkubinat | - unkomplizierte Trennung ohne Unterhaltspflichten - Anspruch auf zwei volle AHV Renten ( statt tiefere Ehepaar-Rente) |
Nachteil Konkubinat | - Keine Sicherheiten bei Trennung: Unterhalt, Aufteilung Vermögen - Keine Absicherung bei Tod des Partner( keine Witwenrenten, kein Erbrecht) Zur Verhinderung der Nachteile : alle wichtigen Punkte in einem Konkubinatsvertrag geregelt |
Ehe gesetzliche Regelung | ZGB 90-251 |
Hauptmerkmale Ehe | eheliches Zusammenleben von Mann + Frau nach Regelung des Eherechts |
gesetzliche Regelung: Eigetragene Partnerschaft | im Partnerschaftsgesetz genauer im: Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare |
Hauptmerkmale: Eingetragene Partnerschaft | eheähnliches Zusammenleben von gleichgeschlechtlichen Paaren nach den Regeln des Partnerschaftsgesetz |
Ähnlichkeiten zur Ehe Eingetragene Partnerschaft | Alle Regelungen des Eherechts gelten gleich auch für die eingetragene Partnerschaft - Voraussetzung/ Hindernisse für die Eintragung - Namenswahl für das Paar - gegenseitige Unterhalts- und Beistandspflicht |
Unterschiede zur Ehe Eingetragene Partnerschaft | - Güterrecht: Vermögen und Einkommen bleiben getrennt ( Gütertrennung im Eherecht) - Adoption von Kindern nicht zugelassen( ach keine von vorbestehenden Kinder des Partners) |
wichtige Punkte der Eheschliessung | - Verlobung : ZGB 90-93 - Freiwilliges Versprechen für eine zukünftige Ehe, daraus folgt keine klagbares Recht auf Eheschliessung - Bei Auflösung können wertvolle Verlobungsgeschenke zurückverlangt werden |
Voraussetzung zur Eheschliessung ZGB 94-96 | - Ehefähigkeit= Handlungsfähigkeit: volljährig +urteilsfähig - keine Blutsverwandtschaft direkter Linie --> verboten: Vater-Tochter, Grossvater-Enkelin möglich: Onkel-Nichte Keine Ehe zwischen Geschwistern( auch nicht adoptierte Geschwister) möglich: Cousin-Cousine - Trauung: zivilrechtliche Trauung obligatorisch kirchliche Trauung ist freiwillig |
Rechtliche Wirkung der Ehe | ZGB 159-170 regelt alle Punkte gemeinsamer Sorge und Verantwortung der Kinder ( Unterhalt, Wohnung, Vertretung nach aussen Haftung der Schulden) |
Familienname und Bürgerrecht | ZGB 160 - beide Ehegatten behalten ihren Nachnamen, können auch einen der beiden Namen als gemeinsamen Familiennamen wählen - Wenn Paar je seinen Nachnamen behalten hat, so entscheidet das Paar gemeinsam, welchen Name das Kind tragen soll Jeder Partner behält sein bisherige Bürgerrecht |
Familienname und Bürgerrecht Auskunftspflicht | ZGB 170 besteht eine gegenseitige Auskunftspflicht über Einkommen, Vermögen und Schulden --> Ehepartner hat Anrecht, von Spiel- und Wettschulden des anderen Kenntnis zu erhalten |
Das eheliche Güterrecht | regelt folgenden 3 Fragen: 1. Wie wird das voreheliche Vermögen der Eheleute zusammengefügt oder getrennt belassen? 2. Wer har während der Ehe welche Rechte am Einkommen/Vermögen? 3. Wer erhält bei Auflösung wie viel Vermögen? 3 Güterstände |
die drei Güterstände | - Errungenschaftsbeteiligung = gesetzlicher Güterstand - Gütertrennung - Gütergemeinschaft |
Entstehung : Errungenschaftsbeteiligung= gesetzlicher Güterstand | Entstehung automatisch, ohne Vertrag: wenn das Ehepaar keine anderen Güterstand wählt |
Kurzformel : Errungenschaftsbeteiligung= gesetzlicher Güterstand | vorheriges Vermögen bleibt getrennt alles, was während der Ehe gespart wird, gehört beiden zu gleichen Teilen |
Vermögensteile: Errungenschaftsbeteiligung = gesetzlicher Güterstand | Eigengut: bleibt bei einzelnen - das von jedem in die Ehe gebrachte Vermögen persönliche Gegenstände, eingebracht als auch währen der Ehe gekauft (Schmuck, Kleider) erhaltene Erbschaften / Geschenke während der Ehe |
Vermögensteile Errungenschaft: Errungenschaftsbeteiligung = gesetzlicher Güterstand | = gemeinsames Gespartes: gehört beiden zu je 50% Alles während der Ehe Gesparte aus: - Arbeitseinkommen - Versicherungszahlungen, Renten - Erträge aus den Eigengut ( Mietzinsen) |
Nutzung u. Verwaltung während der Ehe Errungenschaftsbeteiligung | Eigengut: jeder selbstständig Errungenschaft: jeder kann diese selber verwalten u. nutzen Ausnahme: Grossausgaben brauchen die Zustimmung des Ehepartners |
Errungenschaftsbeteiligung: Aufteilung bei Tod/ Scheidung | jeder erhält sein Eigengut jeder erhält die Hälfte der Errungeschaft Bei der Scheidung nimmt jeder seinen Teil mit ins weiter Leben, Tod--> zustehende Teil zum Erbgut ( Erbrecht) |
Gütertrennung/ Gütergemeinschaft Entstehung | durch einen Ehevertrag, öffentlich beurkundet |
Gütertrennung Kurzformel | - Vermögen/Einkommen bleiben vollkommen getrennt |
Gütergemeinschaft Kurzformel | Vermögen/Einkommen verschmelzen weitegehend |
Vermögensstelle Gütertrennung | getrennte Einzelvermögen von Anfang bis zum Ende der Ehe |
Gütergemeinschaft Vermögensteile | Eigengut bleibt beim Einzelnen Gesamtgut gehört beiden zu gleichen Teilen ( alles eingebrachte, während der Ehe dazu gesparte Vermögen auch FZ, Häuser gehören zum Gesamtgut) |
Nutzung u. Verwaltung während der Ehe Gütertrennung | jeder selbstständig |
Nutzung u. Verwaltung währen der Ehe Gütergemeinschaft | Eigengut jeder selbstständig Gesamtgut jeder selbstständig für alltägliche Ausgaben, Grossausgaben nur mit Zustimmung |
Aufteilung bei Tod oder Scheidung Gütertrennung | keinerlei Aufteilungsprobleme: Jeder behält, was er schon vorher hatte |
Aufteilung bei Tod oder Scheidung | jeder erhält sein Eigengut jeder erhält die Hälfte vom Gesamtgut |
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