Familienrecht

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Flashcards on Familienrecht, created by Fernando Vogt on 03/04/2015.
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Question Answer
die drei Formen des Zusammenlebens Konkubinat, Ehe Eingetragene Partnerschaft
Konkubinat gesetzliche Regelung kein eigenes Gesetz: nur indirekt das Konkubinat gilt nach OR 530 als vertragsmässige Verbindung zur Erreichung eines gemeinsames Zwecks (=einfache Gesellschaft)
Konkubinat: Hauptmerkmale Intimes Zusammenleben ohne offizielle Registrierung --> Wohngemeinschaft Mann+ Frau oder geschlechtliches Paar
Konkubinat: Ähnlichkeiten/ Unterschiede zur Ehe und Auswirkungen gemeinsames Leben und handeln: - Mieten einer Wohnung - Gemeinsame Kasse - Kauf unf Benützung von Möbeln, Autos
Konkubinat: Unterschiede zur Ehe und Auswirkungen keine gesetzliche Regelung des Zusammenlebens daraus entstehen Vorteile und Nachteile
Vorteil Konkubinat - unkomplizierte Trennung ohne Unterhaltspflichten - Anspruch auf zwei volle AHV Renten ( statt tiefere Ehepaar-Rente)
Nachteil Konkubinat - Keine Sicherheiten bei Trennung: Unterhalt, Aufteilung Vermögen - Keine Absicherung bei Tod des Partner( keine Witwenrenten, kein Erbrecht) Zur Verhinderung der Nachteile : alle wichtigen Punkte in einem Konkubinatsvertrag geregelt
Ehe gesetzliche Regelung ZGB 90-251
Hauptmerkmale Ehe eheliches Zusammenleben von Mann + Frau nach Regelung des Eherechts
gesetzliche Regelung: Eigetragene Partnerschaft im Partnerschaftsgesetz genauer im: Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare
Hauptmerkmale: Eingetragene Partnerschaft eheähnliches Zusammenleben von gleichgeschlechtlichen Paaren nach den Regeln des Partnerschaftsgesetz
Ähnlichkeiten zur Ehe Eingetragene Partnerschaft Alle Regelungen des Eherechts gelten gleich auch für die eingetragene Partnerschaft - Voraussetzung/ Hindernisse für die Eintragung - Namenswahl für das Paar - gegenseitige Unterhalts- und Beistandspflicht
Unterschiede zur Ehe Eingetragene Partnerschaft - Güterrecht: Vermögen und Einkommen bleiben getrennt ( Gütertrennung im Eherecht) - Adoption von Kindern nicht zugelassen( ach keine von vorbestehenden Kinder des Partners)
wichtige Punkte der Eheschliessung - Verlobung : ZGB 90-93 - Freiwilliges Versprechen für eine zukünftige Ehe, daraus folgt keine klagbares Recht auf Eheschliessung - Bei Auflösung können wertvolle Verlobungsgeschenke zurückverlangt werden
Voraussetzung zur Eheschliessung ZGB 94-96 - Ehefähigkeit= Handlungsfähigkeit: volljährig +urteilsfähig - keine Blutsverwandtschaft direkter Linie --> verboten: Vater-Tochter, Grossvater-Enkelin möglich: Onkel-Nichte Keine Ehe zwischen Geschwistern( auch nicht adoptierte Geschwister) möglich: Cousin-Cousine - Trauung: zivilrechtliche Trauung obligatorisch kirchliche Trauung ist freiwillig
Rechtliche Wirkung der Ehe ZGB 159-170 regelt alle Punkte gemeinsamer Sorge und Verantwortung der Kinder ( Unterhalt, Wohnung, Vertretung nach aussen Haftung der Schulden)
Familienname und Bürgerrecht ZGB 160 - beide Ehegatten behalten ihren Nachnamen, können auch einen der beiden Namen als gemeinsamen Familiennamen wählen - Wenn Paar je seinen Nachnamen behalten hat, so entscheidet das Paar gemeinsam, welchen Name das Kind tragen soll Jeder Partner behält sein bisherige Bürgerrecht
Familienname und Bürgerrecht Auskunftspflicht ZGB 170 besteht eine gegenseitige Auskunftspflicht über Einkommen, Vermögen und Schulden --> Ehepartner hat Anrecht, von Spiel- und Wettschulden des anderen Kenntnis zu erhalten
Das eheliche Güterrecht regelt folgenden 3 Fragen: 1. Wie wird das voreheliche Vermögen der Eheleute zusammengefügt oder getrennt belassen? 2. Wer har während der Ehe welche Rechte am Einkommen/Vermögen? 3. Wer erhält bei Auflösung wie viel Vermögen? 3 Güterstände
die drei Güterstände - Errungenschaftsbeteiligung = gesetzlicher Güterstand - Gütertrennung - Gütergemeinschaft
Entstehung : Errungenschaftsbeteiligung= gesetzlicher Güterstand Entstehung automatisch, ohne Vertrag: wenn das Ehepaar keine anderen Güterstand wählt
Kurzformel : Errungenschaftsbeteiligung= gesetzlicher Güterstand vorheriges Vermögen bleibt getrennt alles, was während der Ehe gespart wird, gehört beiden zu gleichen Teilen
Vermögensteile: Errungenschaftsbeteiligung = gesetzlicher Güterstand Eigengut: bleibt bei einzelnen - das von jedem in die Ehe gebrachte Vermögen persönliche Gegenstände, eingebracht als auch währen der Ehe gekauft (Schmuck, Kleider) erhaltene Erbschaften / Geschenke während der Ehe
Vermögensteile Errungenschaft: Errungenschaftsbeteiligung = gesetzlicher Güterstand = gemeinsames Gespartes: gehört beiden zu je 50% Alles während der Ehe Gesparte aus: - Arbeitseinkommen - Versicherungszahlungen, Renten - Erträge aus den Eigengut ( Mietzinsen)
Nutzung u. Verwaltung während der Ehe Errungenschaftsbeteiligung Eigengut: jeder selbstständig Errungenschaft: jeder kann diese selber verwalten u. nutzen Ausnahme: Grossausgaben brauchen die Zustimmung des Ehepartners
Errungenschaftsbeteiligung: Aufteilung bei Tod/ Scheidung jeder erhält sein Eigengut jeder erhält die Hälfte der Errungeschaft Bei der Scheidung nimmt jeder seinen Teil mit ins weiter Leben, Tod--> zustehende Teil zum Erbgut ( Erbrecht)
Gütertrennung/ Gütergemeinschaft Entstehung durch einen Ehevertrag, öffentlich beurkundet
Gütertrennung Kurzformel - Vermögen/Einkommen bleiben vollkommen getrennt
Gütergemeinschaft Kurzformel Vermögen/Einkommen verschmelzen weitegehend
Vermögensstelle Gütertrennung getrennte Einzelvermögen von Anfang bis zum Ende der Ehe
Gütergemeinschaft Vermögensteile Eigengut bleibt beim Einzelnen Gesamtgut gehört beiden zu gleichen Teilen ( alles eingebrachte, während der Ehe dazu gesparte Vermögen auch FZ, Häuser gehören zum Gesamtgut)
Nutzung u. Verwaltung während der Ehe Gütertrennung jeder selbstständig
Nutzung u. Verwaltung währen der Ehe Gütergemeinschaft Eigengut jeder selbstständig Gesamtgut jeder selbstständig für alltägliche Ausgaben, Grossausgaben nur mit Zustimmung
Aufteilung bei Tod oder Scheidung Gütertrennung keinerlei Aufteilungsprobleme: Jeder behält, was er schon vorher hatte
Aufteilung bei Tod oder Scheidung jeder erhält sein Eigengut jeder erhält die Hälfte vom Gesamtgut
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