Regelung von Beziehungen zw.
Personen zu Sachen und
Rechten an Sachen
Sachenrecht =
absolutes subjektives
Recht
wichtigstes Sachenrecht =
Eigentum
Alle Sachen sind
Dinge aber nicht alle
Dinge sind Sachen
Sachen sind
alles, was
Gegenstand von
Rechten sein kann
Menschen = keine Sachen
Einteilung der Sachen
bewegliche und
unbewegliche
Sachen
körperliche und
unkörperliche Sachen
körp. Sachgüter,
unkör.Dienstleistungen
vertretbar und
unvertretbare Sachen
vert. Obst, unvertr. Mona Lisa
verbrauchbar und
unverbrauchbare Sachen
Hauptsachen und Nebensachen
Sachen des Staates und der
öffentlichen Körperschaft und
Sachen von privaten Personen
öffentliche Straßen, Gewässer, Gebäude
Fahrrad, Wertpapiere
Früchte und Sachgesamtheiten
natürliche und Zivilfrüchte
Obst, Milch, Eier
Bankzinsen, Pachtzinsen
Sachgesamtheiten = gleiche Sachen
Grenzen des Eigentums
öffentlichen Interesse
Enteignung
Bau von Straßen, Eisenbahnlinien
Gründen des öffentlichen Interesse gegen
angemessene Entschädigungen
Beschlagnahme
dringlichen Notfällen kann dem Eigentümer die
Sache vorübergehend entzogen werden
Erdbeben in den Abruzzen
Verstaatlichung
von Unternehmen, die öffentliche Dienste erbringen; für
die Allgemeinheit von herausragender Bedeutung sind
Elektrizitätswerken, Banken
privaten Interesse
Zutrittsrecht
Zutrittsrecht auf fremden Grund nur zu bestimmten Zwecken
Jagd, Fischerein
Schikaneverbot
Es verbietet das Eigentum nur zum Schaden der anderen zu gebrauchen
Belästigung des Nachbaren mit lauter Musikstärke
Einwirkungsverbot
Rauch, Wärme, Lärm, Abgase oder Erschütterung
über das normal tolerierbare Ausmaß, dabei werden die
ortsüblichen Umstände als Maßstab genommen
Einhaltung der Grenzabstände
Mindestabstand von 3 Metern
Bäume, Mauern, Hecken, Kanäle
Dingliche Rechte
dingliche Rechte verleihen einer Person die
unmittelbare Herrschaft über diese Sache
sowie die Befugnis, diese Rechte gegen
jedermann zu verteidigen
Rechte an eigener Sache
Eigentum
Rechte an fremder Sache
Garantierechte
Hypotek
Pfand
Nutzungsrechte
Eigentum
Gebrauch
Fruchtgenuss
Wohnungsrecht
Dienstbarkeit
Überbau
Eigentumserwerb
Fund
Finder einer verlorenen Sache muss die dem Verlierer zurückgeben. Wenn er den Eigentümer nicht
kennt, somit ist er verpflichtet es ins örtliche Fundbüro zu bringen. Dem Finder steht ein Finderlohn zu
Fund einer Brieftasche auf der Straße
Schatzfund
Laut ZGB ist der Schatz eine versteckte oder vergrabende Sache,
bei dem man nicht nachweißen kann, wer Eigentümer ist.
Sachen von künstlerischem, archäologischem oder
geschichtlichem Wert gehören dem Staat
Fund einer Statue, Vase, Ötzi, Truhe
Aneignung
herrenlose/eigentumslose Sache an sich nimmt. Eine Sache ist
dann herrenlos, wenn der Eigentümer die aufgeben hat
Sperrmüll
Ersitzung
Wer eine fremde Sache eine bestimmte Zeit lang besitzt, erwirbt
nach Ablauf der Ersitzungszeit das Eigentum an der Sache
je nach Besitzungsart: gut- oder
bösglaubiger
Vereinigung
Vereinigung von beweglichen Sachen
mit unbeweglichen Sachen
Wird eine fremde bewegliche
Sache mit einem Grundstück derart
vereinigt, dass sie als Zuwachs des
Grundstückes anzusehen ist, so wird
der Grundstückseigentümer auch
Eigentümer dieser Sache
Vereinigung und Vermischung
beweglicher Sachen mit anderen
beweglichen Sachen
Wird eine fremde Sache mit einer anderen beweglichen Sache vereinigt oder vermischt
so geht das Gesamteigentum auf den Eigentümer der Hauptsache über
Verarbeitung
Wer eine fremde Sache zu einer neuen
verarbeitet wird Eigentümer der neuen Sache
Gutgläubiger Besitzerwerb von
beweglichen Sachen
Wer im guten Glauben eine
bewegliche Sache vom
Nichteigentümer aufgrund eines
Rechtstitels erwirbt, der zur
Eigentumsübertragung geeignet ist,
erwirbt mit dem Besitz das Eigentum
an der Sache
Grund: Wirtschaftlichen Verkehr nicht zu lehem
Eigentum, Besitz und Innehabung
Eigentümer hat das
Recht, die Sache zu 100
% und ausschließlich
alleine zu nutzen und
darüber verfügen,
allerdings innerhalb der
Rechtsordnung
festgesetzten Grenzen
Eigentümer hat die Nutzung seiner Sache
Besitzer ist, wer die Sache in
seiner Gewalt hat, begleitet vom
Willen, sie als die eigene zu
behandeln. Der Besitz ist die
tatsächliche Herrschaft über
eine Sache
Nicht mit dem Besitz zu
verwechseln ist die Innehabung.
Der Inhaber hat zwar auch die
Sache in seiner tatsächlichen
Gewalt, aber ohne den Willen, sich
als Eigentümer zu verhalten
gutgläubiger Besitz: Der Beisitzer weiß,
dass er der Besitzer ist
bösgläubiger Besitz: Der Besitzer weiß,
dass er nicht Besitzer ist