Sachenrechte an fremder Sache

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Wenn neben dem Eigentümer an derselben Sache noch andere Personen dingliche Rechte besitzen, son handelt es sich um Sachenrechte an fremder Sache
Julian 1108
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Julian 1108
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Sachenrechte an fremder Sache
  1. Einteilung
    1. Garantierechte
      1. Pfand
        1. Hypothek
        2. Nutzungsrechte
          1. Fruchtgenuss
            1. Gebrauchssrecht
              1. Wohnrecht
                1. Dienstbarkeiten
                  1. Überbau
                2. Fruchtgenuss
                  1. Nutzung von natürlichen und wirtschaftlichen Früchen
                    1. Abtretung an natürl. oder jurist. Personen
                      1. Erhaltung der wirtschaftlichen Bestimmung
                        1. Erhalt: Vertrag, Testament, Gesetz oder Ersitzung
                        2. Wohnrecht
                          1. gleiche Rechte wie für Gebrauchsrecht
                          2. Überbau
                            1. Recht erlaubt dem Berechtigten auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu errichten
                              1. in Höhe --> Überbaurecht
                                1. in Tiefe --> Unterflurrecht
                                2. Gebrauch
                                  1. keine Abtretung an Personen
                                    1. gleiche Rechte wie für Fruchtgenuss
                                    2. Dienstbarkeiten
                                      1. Belastungen eines Grundstückes zum Nutzen des Eigentums eines anderen Grundstücks
                                        1. herrschendes und dienendes Grundstück
                                          1. herrschendes = zu Gunsten
                                            1. dienendes = zu Lasten
                                            2. sichtbar und unsichtbar
                                              1. sichtbar z. B. Durchgangsrecht, Seilbahnen
                                                1. unsichtbar z. B. Wasserleitung, Überbauverbot
                                                2. 20 Jahre der Nichtbenutzung --> Verjährung
                                                3. Hypothek
                                                  1. Eine Hypothek gibt dem Gläubiger das Recht, aus einer Liegenschaft (Immobilie) oder einer in öffentliche Register eingetragene bewegliche Sache (Auto) durch öffentliche Versteigerung für seine Forderungen zu erlangen, wenn der Schuldner sie nicht rechtzeitig erfüllt
                                                    1. Begründung einer Hypothek: Gesetz oder richterliches Urteil
                                                      1. Hypotheken werden von Banken vergeben
                                                        1. Hypotheken bestehen bis zu ihrer Löschung, jedoch höchstens 20 Jahre ab ihrer Gründung
                                                        2. Pfand
                                                          1. Recht des Gläubigers, aus einer beweglichen Sache, dem Pfand, durch gerichtlichen Verkauf Deckung für seine Forderungen zu erlagnen, wenn der Schuldner sie nicht rechtzeitig erfüllt.
                                                            1. Pfandgläubiger --> Recht auf Früchte, falls vorhanden
                                                              1. bei Erfüllung der Forderung --> Pfandsache zurückgeben
                                                                1. ohne Erlaubnis des Schuldners darf der Pfandgläubiger die Sache nicht benutzen
                                                                Show full summary Hide full summary

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                                                                Allgemeine Vertragslehre
                                                                Fernando Vogt
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                                                                Sabine Abd El Halim