Zusammenfassung der Ressource
Rechtsmittel
- Berufung §§312-332
- gegen erstinstanzliche Urteile des AG
- Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
2. Tatsacheninstanz
- Revision §§333-358
- gegen erstinstanzliche Urteile des AG
(Sprungrevision), LG und OLG sowie gegen
Berufungsurteile des LG
- Überprüfung nur in rechtlicher Hinsicht
- Beschwerde §§304-311a
- gegen Beschlüsse und Verfügungen des Gerichts
- Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Art
- Möglichkeit, gerichtliche Entscheidungen durch eine
höhere Instanz prüfen zu lassen => Einzelfallgerechtigkeit
und Wahrung der Rechtseinheit
- Gegen Urteile : Berufung und Revision
- Berufung:
Angefochtenes
Urteil in
rechtlicher und
tatsächlicher
Hinsicht
überprüft =>
Sache wird neu
verhandelt
- Revision: Überprüfung
nur auf Rechtsfehler
- Berufung und Revision haben Devolutiveffekt und Suspensiveffekt
- Devolutiveffekt: Verfahren wird in
eine höhere Instanz gebracht
- Suspensiveffekt: Eintritt der
Rechtskraft des angefochtenen
Urteils wird gehemmt §316, 343
- gegen Beschlüsse und Verfügungen kann man Beschwerde einlegen => Überprüfung in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht; kein Suspensiveffekt §307; eingeschränkter Devolutiveffekt: Gericht ist befugt,
Beschwerde selbst abzuhelfen §307 II, nur nicht bei sofortigen Beschwerde §311 III
- !!Beschwerde gegen Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, sind nicht
möglich (§305 1) => Entscheidung soll mit Urteil zusammen überprüft werden // Ausnahme §305 S.2