Question | Answer |
Der rechtswidrige Verwaltungsakt Abgrenzung zum "Nicht-Verwaltungsakt" | Realakte oder strafbare Amtsanmaßung § 132 StGB |
Der rechtswidrige Verwaltungsakt Fehlerquellen Unterscheidung nach der Schwere | - besonders schwerwiegend und offenkundig (Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG) - übrige (nicht besonders schwerwiegende) Fehler |
Der rechtswidrige Verwaltungsakt Fehlerquellen Unterscheidung nach dem Inhalt des Fehlers formelle Fehler | betreffen das Verfahren, z.B.: - fehlende Zuständigkeit (Art. 3 BayVwVfG) - Begründung fehlt (Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG) - Anhörung vergessen (Art. 28 i. V. m. Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG) |
Der rechtswidrige Verwaltungsakt Fehlerquellen Unterscheidung nach dem Inhalt des Fehlers materielle Fehler | betreffen den Inhalt des Verwaltungsaktes, z.B.: - Ermessensfehler (Art. 40 BayVwVfG) - Entscheidung unverhältnismäßig (Art. 8 LStVG) - Nichtanwendung der einschlägigen Norm (Art. 20 Abs. 3 GG) |
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