(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die
Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach
ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich
ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als
genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel
handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige
unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls
gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt
die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen,
so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
Die Mängelrüge
1) Kann formlos erfolgen
2) Sollte genaue
Beschreibung des
Mangel enthalten
3) Sollte möglichst
schriftlich fixiert werden
4) Sollte unverzüglich erfolgen
5) Sollte bei offensichtlichen
Beschädigungen direkt auf dem
Frachtbrief vermerkt werden
6) Sollte bei offenen
Qualitätsmängel innerhalb
von max. 14 Tagen beim
Lieferanten vorliegen
Vertragsarten(EX)
Kaufvertrag § 433 BGB
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer
einer Sache verpflichtet, dem Käufer die
Sache zu übergeben und das Eigentum an
der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat
dem Käufer die Sache frei von Sach- und
Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem
Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu
zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Werkvertrag § 631 BGB
(1) Durch den Werkvertrag wird der
Unternehmer zur Herstellung des
versprochenen Werkes, der Besteller zur
Entrichtung der vereinbarten Vergütung
verpflichtet.
2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl
die Herstellung oder Veränderung einer Sache
als auch ein anderer durch Arbeit oder
Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Prüfungsarten
3) Inhaltliche Prüfung (Unverzüglich)
Die Art, Menge, Beschaffenheit und Qualität der Ware wird genau
geprüft und mit den Packzettel verglichen und ggf. eine Probe für die
Qualitäts-kontrolle entnommen. Festgestellte Mängel und Abweichungen
werden i.d.R. schriftlich be-anstandet, wobei die Mängel genau
beschrieben werden müssen. Diese werden dem Einkauf gemeldet,
sodass dieser seiner Rügepflicht nachkommen kann (z.B. Mängelrüge).
1) Materialprüfung (Lieferscheine
werden mit der Bestellung abgeglichen)
● Quantität (stimmt die Anzahl der gelieferten Waren?) ● Qualität (stimmt
die Qualität der gelieferten Waren?) ● Art (sind die richtigen Waren
geliefert worden?) ● Identität (stimmen Absender und Empfänger?) ●
Schäden (befinden sich Mängel an Verpackung und/oder Ware) ● Termin
(ist die Ware In-Time, d.h. zum Liefertermin geliefert worden?)
2) Äußere Prüfung (während der
Lieferant anwesend ist)
● Identität (stimmen Absender und Empfänger?) ● Quantität
(stimmt die Anzahl der gelieferten Ladehilfsmittel, z.B. Paletten?)
● Art (sind die richtigen Waren geliefert worden?) ● Labeling
(stimmen Aufschrift, Zeichen und Nummern der Versandstücke?)
● Schäden (befinden sich Mängel an Verpackung und/oder Ware)
4) Intensität der Prüfung
Bei größeren Warensendungen kann eine Prüfung auch stichprobenartig
erfolgen. So können u.a. nach ABC-Gütern unterschiedliche
Prüfvorschriften erlassen werden, z.B. 100%-Prüfung bei A-Gütern,
Stichproben bei B-Gütern und keine Prüfung bei C-Gütern. Massengüter
wie Schrauben werden i.d.R. nicht gezählt sondern ggf. gewogen.
5) Terminprüfung
●Vergleich von tatsächlichem Anliefertermin mit
genanntem Liefertermin aus Bestellung ●Bei zu früher
Anlieferung ist Einkauf zwecks Klärung der
Kostenübernahme (z.B. Lagerkosten) für den
Zeitraum bis Wunschliefertermin zu informieren. ●Bei
Verzug ist Einkauf ebenfalls zu informieren. Rechtliche
Beurteilung und Regelung obliegt dem Einkauf.
6) Sonstige Informationen
● Mindesthaltbarkeitsdatum
● Chargennummern ●
Temperatur der Ware ●
Sicherheitsdatenblatt
Prozess der
Wareneingangserfassung
Nach der Kontrolle oder nach der Freigabe der Waren müsse diese bestands-mäßig erfasst bzw. gebucht
werden. Hierzu werden unterschiedliche EDV-Systeme eingesetzt. In der Regel wird die Lieferung über
die Bestell- oder Lieferantennummer aufgerufen, welche dann in Listenform die einzelnen Positionen der
Bestellung darstellt. So können auch Teillieferungen ent-sprechend auf Positionsebene erfasst und
verbucht werden. Je nach System besteht auch die Möglichkeit die bestellspezifischen
Warenbe-gleitpapiere als Scan direkt zu der Bestellung zu speichern.
Ist keine Bestellung im System vorhanden, jedoch mit dem Bedarfsträger die Richtigkeit der Lieferung abgestimmt, kann die Lieferung auch
nachträglich „ohne Bestellung“ erfasst werden. Hierzu müssen die Artikelpositionen meist einzeln erfasst werden. Oft werden auch artikel-,
gebinde- oder palettenspezifische Lager- und/oder Transportetiketten gedruckt, die z.B. deren Erfassung via Scan bei Transport-,
Umlagerungs- oder Einlagerungsprozessen vereinfachen, da sie der jeweiligen Lieferung bzw. Bestellung direkt zugeordnet sind. So
können alle Warenbe-wegungen effizient im Warenwirtschafts- oder Lagerverwaltungssystem erfasst und verfolgt werden.
Steuerungsinformation
und –ablauf
●Kapazitätssteuerung im WE: Anzeige und Ausdruck der
terminierten Bestellungen mit den erwarteten Lieferungen auf
Tagesbasis (Forecast) ●Priorisierung der Bearbeitung von
Materialien (z.B. in der Qualitätsprüfung) anhand hinterlegter
Mindestbestände und damit zusammenhängender Ermittlung der
aktuellen Bedarfssituation auf Materialebene ●Möglichkeit der
direkten Zuführung in den Verbrauch ohne physische
Einlagerung bei dringend benötigten Teilen – Achtung:
Systemseitiger Buchungsprozess (Freigabe, Lagerzugang und
–abgang) ist aber einzuhalten („virtuelle Buchung“)!
Aufgaben der Wareneingangserfassung
Sind die spezifische WE-Buchungen
mit Abgleich der Bestellung, die
Zuordnung der Ware zu verfügbaren
und geeigneten Lagerplätzen, sowie die
Auszeichnung der Ware mit Transport-
und/oder Artikeletiketten. Mit dem Ziel:
Sicherstellung einer schnellen und
genauen Materialkontrolle,
Materialannahme und Materialerfassung
nach der Abgabenordnung (§ 143) sowie
zeitnah über den erfolgten
Materialeingang zu informieren.Folgende
Daten sind dabei unbedingt
aufzuzeichnen / zu archivieren: