Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
2. Tatsacheninstanz
Revision §§333-358
gegen erstinstanzliche Urteile des AG
(Sprungrevision), LG und OLG sowie gegen
Berufungsurteile des LG
Überprüfung nur in rechtlicher Hinsicht
Beschwerde §§304-311a
gegen Beschlüsse und Verfügungen des Gerichts
Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Art
Möglichkeit, gerichtliche Entscheidungen durch eine
höhere Instanz prüfen zu lassen => Einzelfallgerechtigkeit
und Wahrung der Rechtseinheit
Gegen Urteile : Berufung und Revision
Berufung:
Angefochtenes
Urteil in
rechtlicher und
tatsächlicher
Hinsicht
überprüft =>
Sache wird neu
verhandelt
Revision: Überprüfung
nur auf Rechtsfehler
Berufung und Revision haben Devolutiveffekt und Suspensiveffekt
Devolutiveffekt: Verfahren wird in
eine höhere Instanz gebracht
Suspensiveffekt: Eintritt der
Rechtskraft des angefochtenen
Urteils wird gehemmt §316, 343
gegen Beschlüsse und Verfügungen kann man Beschwerde einlegen => Überprüfung in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht; kein Suspensiveffekt §307; eingeschränkter Devolutiveffekt: Gericht ist befugt,
Beschwerde selbst abzuhelfen §307 II, nur nicht bei sofortigen Beschwerde §311 III
!!Beschwerde gegen Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, sind nicht
möglich (§305 1) => Entscheidung soll mit Urteil zusammen überprüft werden // Ausnahme §305 S.2