Zusammenfassung der Ressource
Italienisches
Sachenrecht
- Grundlagen des Sachenrechts
- Zivilgesetzbuch: 3. Buch
- Regelung von Beziehungen zw.
Personen zu Sachen und
Rechten an Sachen
- Sachenrecht =
absolutes subjektives
Recht
- wichtigstes Sachenrecht =
Eigentum
- Alle Sachen sind
Dinge aber nicht alle
Dinge sind Sachen
- Sachen sind
alles, was
Gegenstand von
Rechten sein kann
- Menschen = keine Sachen
- Einteilung der Sachen
- bewegliche und
unbewegliche
Sachen
- körperliche und
unkörperliche Sachen
- körp. Sachgüter,
unkör.Dienstleistungen
- vertretbar und
unvertretbare Sachen
- vert. Obst, unvertr. Mona Lisa
- verbrauchbar und
unverbrauchbare Sachen
- Hauptsachen und Nebensachen
- Sachen des Staates und der
öffentlichen Körperschaft und
Sachen von privaten Personen
- öffentliche Straßen, Gewässer, Gebäude
- Fahrrad, Wertpapiere
- Früchte und Sachgesamtheiten
- natürliche und Zivilfrüchte
- Obst, Milch, Eier
- Bankzinsen, Pachtzinsen
- Sachgesamtheiten = gleiche Sachen
- Grenzen des Eigentums
- öffentlichen Interesse
- Enteignung
- Bau von Straßen, Eisenbahnlinien
- Gründen des öffentlichen Interesse gegen
angemessene Entschädigungen
- Beschlagnahme
- dringlichen Notfällen kann dem Eigentümer die
Sache vorübergehend entzogen werden
- Erdbeben in den Abruzzen
- Verstaatlichung
- von Unternehmen, die öffentliche Dienste erbringen; für
die Allgemeinheit von herausragender Bedeutung sind
- Elektrizitätswerken, Banken
- privaten Interesse
- Zutrittsrecht
- Zutrittsrecht auf fremden Grund nur zu bestimmten Zwecken
- Jagd, Fischerein
- Schikaneverbot
- Es verbietet das Eigentum nur zum Schaden der anderen zu gebrauchen
- Belästigung des Nachbaren mit lauter Musikstärke
- Einwirkungsverbot
- Rauch, Wärme, Lärm, Abgase oder Erschütterung
- über das normal tolerierbare Ausmaß, dabei werden die
ortsüblichen Umstände als Maßstab genommen
- Einhaltung der Grenzabstände
- Mindestabstand von 3 Metern
- Bäume, Mauern, Hecken, Kanäle
- Dingliche Rechte
- dingliche Rechte verleihen einer Person die
unmittelbare Herrschaft über diese Sache
sowie die Befugnis, diese Rechte gegen
jedermann zu verteidigen
- Rechte an eigener Sache
- Eigentum
- Rechte an fremder Sache
- Garantierechte
- Hypotek
- Pfand
- Nutzungsrechte
- Eigentum
- Gebrauch
- Fruchtgenuss
- Wohnungsrecht
- Dienstbarkeit
- Überbau
- Eigentumserwerb
- Fund
- Finder einer verlorenen Sache muss die dem Verlierer zurückgeben. Wenn er den Eigentümer nicht
kennt, somit ist er verpflichtet es ins örtliche Fundbüro zu bringen. Dem Finder steht ein Finderlohn zu
- Fund einer Brieftasche auf der Straße
- Schatzfund
- Laut ZGB ist der Schatz eine versteckte oder vergrabende Sache,
bei dem man nicht nachweißen kann, wer Eigentümer ist.
- Sachen von künstlerischem, archäologischem oder
geschichtlichem Wert gehören dem Staat
- Fund einer Statue, Vase, Ötzi, Truhe
- Aneignung
- herrenlose/eigentumslose Sache an sich nimmt. Eine Sache ist
dann herrenlos, wenn der Eigentümer die aufgeben hat
- Sperrmüll
- Ersitzung
- Wer eine fremde Sache eine bestimmte Zeit lang besitzt, erwirbt
nach Ablauf der Ersitzungszeit das Eigentum an der Sache
- je nach Besitzungsart: gut- oder
bösglaubiger
- Vereinigung
- Vereinigung von beweglichen Sachen
mit unbeweglichen Sachen
- Wird eine fremde bewegliche
Sache mit einem Grundstück derart
vereinigt, dass sie als Zuwachs des
Grundstückes anzusehen ist, so wird
der Grundstückseigentümer auch
Eigentümer dieser Sache
- Vereinigung und Vermischung
beweglicher Sachen mit anderen
beweglichen Sachen
- Wird eine fremde Sache mit einer anderen beweglichen Sache vereinigt oder vermischt
so geht das Gesamteigentum auf den Eigentümer der Hauptsache über
- Verarbeitung
- Wer eine fremde Sache zu einer neuen
verarbeitet wird Eigentümer der neuen Sache
- Gutgläubiger Besitzerwerb von
beweglichen Sachen
- Wer im guten Glauben eine
bewegliche Sache vom
Nichteigentümer aufgrund eines
Rechtstitels erwirbt, der zur
Eigentumsübertragung geeignet ist,
erwirbt mit dem Besitz das Eigentum
an der Sache
- Grund: Wirtschaftlichen Verkehr nicht zu lehem
- Eigentum, Besitz und Innehabung
- Eigentümer hat das
Recht, die Sache zu 100
% und ausschließlich
alleine zu nutzen und
darüber verfügen,
allerdings innerhalb der
Rechtsordnung
festgesetzten Grenzen
- Eigentümer hat die Nutzung seiner Sache
- Besitzer ist, wer die Sache in
seiner Gewalt hat, begleitet vom
Willen, sie als die eigene zu
behandeln. Der Besitz ist die
tatsächliche Herrschaft über
eine Sache
- Nicht mit dem Besitz zu
verwechseln ist die Innehabung.
Der Inhaber hat zwar auch die
Sache in seiner tatsächlichen
Gewalt, aber ohne den Willen, sich
als Eigentümer zu verhalten
- gutgläubiger Besitz: Der Beisitzer weiß,
dass er der Besitzer ist
- bösgläubiger Besitz: Der Besitzer weiß,
dass er nicht Besitzer ist