Zusammenfassung der Ressource
Sachenrechte an fremder Sache
- Einteilung
- Garantierechte
- Pfand
- Hypothek
- Nutzungsrechte
- Fruchtgenuss
- Gebrauchssrecht
- Wohnrecht
- Dienstbarkeiten
- Überbau
- Fruchtgenuss
- Nutzung von natürlichen und
wirtschaftlichen Früchen
- Abtretung an natürl.
oder jurist. Personen
- Erhaltung der
wirtschaftlichen
Bestimmung
- Erhalt: Vertrag, Testament,
Gesetz oder Ersitzung
- Wohnrecht
- gleiche Rechte wie für Gebrauchsrecht
- Überbau
- Recht erlaubt dem Berechtigten
auf einem fremden Grundstück
ein Bauwerk zu errichten
- in Höhe --> Überbaurecht
- in Tiefe --> Unterflurrecht
- Gebrauch
- keine Abtretung an Personen
- gleiche Rechte wie für
Fruchtgenuss
- Dienstbarkeiten
- Belastungen eines
Grundstückes zum Nutzen des
Eigentums eines anderen
Grundstücks
- herrschendes und
dienendes Grundstück
- herrschendes = zu Gunsten
- dienendes = zu Lasten
- sichtbar und unsichtbar
- sichtbar z. B.
Durchgangsrecht,
Seilbahnen
- unsichtbar z. B.
Wasserleitung,
Überbauverbot
- 20 Jahre der
Nichtbenutzung -->
Verjährung
- Hypothek
- Eine Hypothek gibt dem Gläubiger das Recht, aus einer Liegenschaft
(Immobilie) oder einer in öffentliche Register eingetragene bewegliche
Sache (Auto) durch öffentliche Versteigerung für seine Forderungen zu
erlangen, wenn der Schuldner sie nicht rechtzeitig erfüllt
- Begründung einer Hypothek: Gesetz oder richterliches Urteil
- Hypotheken werden von Banken vergeben
- Hypotheken bestehen bis zu ihrer Löschung,
jedoch höchstens 20 Jahre ab ihrer Gründung
- Pfand
- Recht des Gläubigers, aus einer beweglichen
Sache, dem Pfand, durch gerichtlichen Verkauf
Deckung für seine Forderungen zu erlagnen,
wenn der Schuldner sie nicht rechtzeitig erfüllt.
- Pfandgläubiger --> Recht auf Früchte, falls vorhanden
- bei Erfüllung der Forderung --> Pfandsache zurückgeben
- ohne Erlaubnis des Schuldners darf der
Pfandgläubiger die Sache nicht benutzen